Inmate Access to Restricted Funds for Professional Books Denied
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed an inmate's appeal against the denial of access to restricted account funds (Sperrkonto) for purchasing professional books, finding no violation of procedural rights like the right to be heard, completeness of fact-finding, or access to the file. The court reasoned that although the purchase of books implicates fundamental rights such as personal liberty and freedom of information, the core rights were not violated because the inmate could generally fund such acquisitions from their free account, and the specific request for restricted funds was denied because self-study does not qualify as "special training or further education" covered by the guidelines for restricted fund usage, which mandates financing such personal leisure activities from the free account, with the denial also being proportionate and not infringing upon any legitimate reliance interest.
Legislator-Regeste
AmtlichAnordnungen im Straf- und Massnahmenvollzug | Strafvollzug: Verweigerter Sperrkontobezug für den Erwerb von Fachbüchern. Streitgegenstand (E. 2). Rechtsgrundlagen betreffend Untersuchungsgrundsatz und rechtliches Gehör (E. 3.1-3). Es liegt weder eine Verletzung des Replikrechts noch eine unvollständige Sachverhaltsermittlung vor (E. 3.4). Eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht durch die Vorinstanzen ist nicht ersichtlich (E. 3.5). Rechtsgrundlagen zur Einschränkung der persönlichen Freiheit und der Informationsfreiheit (E. 4.1). Dem Beschwerdeführer wäre es grundsätzlich erlaubt, die gewünschten Bücher aus seinem Freikonto zu erwerben, weshalb die genannten Grundrechte durch die Verweigerung des Sperrkontobezugs nicht in ihrem Kerngehalt beschnitten sind (E. 4.2). Gesetzliche Grundlage zur Verweigerung eines Sperrkontobezugs zwecks Büchererwerbs (E. 4.3). Es trifft nicht zu, dass die Vorinstanz die zur Anwendung gelangenden Rechtsakte nicht berücksichtigt hätte (E. 4.4). Das eigenständige Studieren von Büchern fällt als Freizeitbeschäftigung nicht unter den in Ziff. 4.2 Abs. 3 lit. b der Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission über das Arbeitsentgelt in Strafvollzugsanstalten erwähnten Begriff der "besonderen Aus- und Weiterbildung" und wäre gemäss Ziff. 4.3 Abs. 1 lit. d dieser Richtlinien mit Geldern des Freikontos zu finanzieren (E. 4.5). Der verweigerte Sperrkontobezug für den Erwerb der fünf Fachbücher hält schliesslich vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit stand (E. 4.6). Der Beschwerdeführer kann sich bezüglich des streitbetroffenen Sperrkontobezugs nicht auf den Vertrauensschutz berufen, selbst wenn ihm in der Vergangenheit für den Erwerb von Fachliteratur solche Bezüge bewilligt worden sein sollten, denn er hat keine Dispositionen gestützt auf eine Vertrauensgrundlage getätigt, die ohne Nachteile nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten (E. 5.3). Abweisung der Beschwerde.
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KI-generiertThis provision regarding the right to property was considered in relation to the restriction of the personal rights of the appellant.
This provision concerning the right to a fair hearing was evaluated in the context of the appeal proceedings.
This provision regarding freedom of information was considered in relation to the restriction of the appellant's rights.
This provision regarding freedom of information was considered in relation to the restriction of the appellant's rights.
This provision concerning the right to personal liberty was evaluated in relation to the restriction imposed on the appellant.
This provision of the Cantonal Execution Regulation (VRG) was used as a basis for the decision regarding the restriction of the blocked account withdrawal.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00608
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00608 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.01.2011 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 26.04.2011 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Anordnungen im Straf- und Massnahmenvollzug · Strafvollzug: Verweigerter Sperrkontobezug für den Erwerb von Fachbüchern. Streitgegenstand (E. 2). Rechtsgrundlagen betreffend Untersuchungsgrundsatz und rechtliches Gehör (E. 3.1-3).
Es liegt weder eine Verletzung des Replikrechts noch eine unvollständige Sachverhaltsermittlung vor (E. 3.4). Eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht durch die Vorinstanzen ist nicht ersichtlich (E. 3.5). Rechtsgrundlagen zur Einschränkung der persönlichen Freiheit und der Informationsfreiheit (E. 4.1). Dem Beschwerdeführer wäre es grundsätzlich erlaubt, die gewünschten Bücher aus seinem Freikonto zu erwerben, weshalb die genannten Grundrechte durch die Verweigerung des Sperrkontobezugs nicht in ihrem Kerngehalt beschnitten sind (E. 4.2).
Gesetzliche Grundlage zur Verweigerung eines Sperrkontobezugs zwecks Büchererwerbs (E. 4.3). Es trifft nicht zu, dass die Vorinstanz die zur Anwendung gelangenden Rechtsakte nicht berücksichtigt hätte (E. 4.4). Das eigenständige Studieren von Büchern fällt als Freizeitbeschäftigung nicht unter den in Ziff. 4.2 Abs. 3 lit. b der Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission über das Arbeitsentgelt in Strafvollzugsanstalten erwähnten Begriff der "besonderen Aus- und Weiterbildung" und wäre gemäss Ziff. 4.3 Abs. 1 lit. d dieser Richtlinien mit Geldern des Freikontos zu finanzieren (E. 4.5).
Der verweigerte Sperrkontobezug für den Erwerb der fünf Fachbücher hält schliesslich vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit stand (E. 4.6). Der Beschwerdeführer kann sich bezüglich des streitbetroffenen Sperrkontobezugs nicht auf den Vertrauensschutz berufen, selbst wenn ihm in der Vergangenheit für den Erwerb von Fachliteratur solche Bezüge bewilligt worden sein sollten, denn er hat keine Dispositionen gestützt auf eine Vertrauensgrundlage getätigt, die ohne Nachteile nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten (E. 5.3). Abweisung der Beschwerde.
· --- · Stichworte: · AKTENEINSICHT ARBEITSENTGELT AUSBILDUNG BÜCHER INFORMATIONSFREIHEIT PERSÖNLICHE FREIHEIT RECHTLICHES GEHÖR REPLIKRECHT RESOZIALISIERUNG SPERRKONTO STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG UNTERSUCHUNGSGRUNDSATZ VERTRAUENSSCHUTZ WEITERBILDUNG · Rechtsnormen: · Art. 10 Abs. II BV Art. 16 BV Art. 16 Abs. III BV Art. 29 Abs. II BV Art. 36 BV Art. 83 Abs. I StGB Art. 83 Abs. II StGB § 27c Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3