Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2010.00607 • VG ZH VB.2010.00607 KI-generiert

Building Permit Challenge Dismissed Despite Sufficient Legal Interest

Geschäftsnummer VB.2010.00607
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court considered a case where a building permit for an addition to a residential building was challenged. The court found that the challenging party had sufficient legal interest to appeal, as the alleged violation of regulations regarding residential quotas could lead to the permit's revocation, providing a practical benefit to the appellant. The court also applied an extended protection of existing structures provision to a building that was legally permitted but built in error due to misapplication of building norms, reasoning that this situation, where a permit was granted incorrectly but finalized, is covered by the law and consistent with existing jurisprudence. The appeal was ultimately dismissed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Aufstockung Wohnhaus: Beschwerdelegitimation; erweiterte Besitzstandsgarantie im Sinne von § 357 PBG. Das Anfechtungsinteresse braucht gemäss ständiger Rechtsprechung nicht mit dem Interesse übereinzustimmen, das durch die von der beschwerdeführenden Partei als verletzt bezeichneten Normen geschützt wird. Die vorliegend gerügte Verletzung der Bestimmungen über den Wohnanteil könnte zur Aufhebung der Baubewilligung führen und damit dem Beschwerdeführer einen praktischen Nutzen bringen (E. 3.2). § 357 PBG ist auch auf den Fall anzuwenden, bei welchem eine Baute Bestandesschutz geniesst, dies allerdings nicht aufgrund des Normalfalles, dass die materielle Rechtswidrigkeit infolge einer Rechtsänderung eingetreten ist, sondern weil die Baute von der Baubewilligungsbehörde in falscher Anwendung materieller Baunormen formell rechtskräftig bewilligt und die Baute entsprechend dieser Bewilligung errichtet wurde. Diese Auslegung wird durch den Wortlaut von § 357 Abs. 1 PBG gedeckt und bedeutet keine Abwendung von der bisherigen Rechtsprechung, wonach die erweiterte Bestandesgarantie von § 357 PBG grundsätzlich nicht zum Zug kommt, wenn ein Bauwerk nicht durch eine Änderung der massgeblichen Rechtsgrundlagen, sondern durch einen Wandel des Sachverhalts rechtswidrig geworden ist, d.h. im Fall einer eigenmächtigen, nicht formell bewilligten Bauausführung (E. 4.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Baubewilligung für Wohngebäude Bewilligungsentzug Bauordnung Gesetzlicher Schutz Überschreitung der Gebäudehöhe Grundeigentum

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 357 Abs. I PBG

Cited as the legal basis for the extended protection of existing structures in the context of building permits.

§ 357 PBG

Cited as the legal provision concerning the protection of existing structures.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00607

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00607 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.03.2011 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 06.10.2011 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Aufstockung Wohnhaus: Beschwerdelegitimation; erweiterte Besitzstandsgarantie im Sinne von § 357 PBG.

Das Anfechtungsinteresse braucht gemäss ständiger Rechtsprechung nicht mit dem Interesse übereinzustimmen, das durch die von der beschwerdeführenden Partei als verletzt bezeichneten Normen geschützt wird. Die vorliegend gerügte Verletzung der Bestimmungen über den Wohnanteil könnte zur Aufhebung der Baubewilligung führen und damit dem Beschwerdeführer einen praktischen Nutzen bringen (E. 3.2). § 357 PBG ist auch auf den Fall anzuwenden, bei welchem eine Baute Bestandesschutz geniesst, dies allerdings nicht aufgrund des Normalfalles, dass die materielle Rechtswidrigkeit infolge einer Rechtsänderung eingetreten ist, sondern weil die Baute von der Baubewilligungsbehörde in falscher Anwendung materieller Baunormen formell rechtskräftig bewilligt und die Baute entsprechend dieser Bewilligung errichtet wurde.

Diese Auslegung wird durch den Wortlaut von § 357 Abs. 1 PBG gedeckt und bedeutet keine Abwendung von der bisherigen Rechtsprechung, wonach die erweiterte Bestandesgarantie von § 357 PBG grundsätzlich nicht zum Zug kommt, wenn ein Bauwerk nicht durch eine Änderung der massgeblichen Rechtsgrundlagen, sondern durch einen Wandel des Sachverhalts rechtswidrig geworden ist, d.h. im Fall einer eigenmächtigen, nicht formell bewilligten Bauausführung (E. 4.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · ANFECHTUNGSINTERESSE BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BESTANDESGARANTIE BESTANDESSCHUTZ ERWEITERTE BESITZSTANDSGARANTIE LEGITIMATION PRAKTISCHER NUTZEN SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE · Rechtsnormen:

· § 357 PBG § 357 Abs. I PBG · Publikationen: · BEZ 2011 Nr. 24 S. 19 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3