Regulation on Psychiatric and Psychological Assessments Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered a challenge to a regulation governing psychiatric and psychological assessments in legal proceedings. The court affirmed its jurisdiction for abstract norm review and found that the regulation's requirements for psychiatric and psychological experts, including cantonal licensing for non-medical psychotherapy and specific training for assessments, were justified and proportionate. The court reasoned that expert assessment activities constitute state action, not economic activity, and therefore do not fall under the protection of economic freedom. Furthermore, the court found no evidence of arbitrariness or unequal treatment, upholding the regulation.
Legislator-Regeste
AmtlichVerordnung über psychiatrische und psychologische Gutachten in Straf- und Zivilverfahren | Verordnung über psychiatrische und psychologische Gutachten im Straf- und Zivilverfahren (PPGV). Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bei abstrakter Normenkontrolle; Entscheid in Fünferbesetzung (E. 1). Voraussetzungen der egoistischen Verbandsbeschwerde (E. 3.1). Nichteintreten auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 3 mangels Legitimation (E. 3.2). Die Gutachtenstätigkeit im Sinn des PPGV gehört zum hoheitlichen Staatshandeln und untersteht nicht der Wirtschaftsfreiheit. Eine Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit kann nach der Praxis allerdings im Sinn einer Ausnahme auch dann vorliegen, wenn eine Regelung zwar nicht formal, jedoch in ihren Auswirkungen faktisch die Ausübung der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit in vergleichbarer Weise beeinträchtigt wie eine förmliche Beschränkung. Dies ist vorliegend nicht der Fall (E. 5.1). Hoheitliches Handeln fällt nicht in den Schutzbereich des BGBM (E. 5.2). Staatliches Handeln muss gemäss Art. 5 Abs. 2 BV im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Den Beschwerdegegnern kommt aber bei der Frage, wen sie mit der Erstellung von Gutachten beauftragen wollen, ein weites Ermessen zu. Die strittigen Regelungen wären nur dann aufzuheben, wenn sie geradezu auf willkürliche, sachfremde Kriterien abstellen würden oder offensichtlich unverhältnismässig wären (E. 6.1). Das Erfordernis der kantonalen Bewilligung zur selbständigen Ausübung nicht ärztlicher Psychotherapie erweist sich als sachgerecht (E. 6.2). Das Erfordernis einer spezifischen Fachausbildung für Gutachten gemäss § 10 Abs. 2 lit. a PPGV ist sachgerecht und verhältnismässig (E. 6.3). Eine Verstoss gegen das Willkürverbot oder das Gebot rechtsgleicher Behandlung ist nicht zu erkennen (E. 7). Abweisung der Beschwerde.
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KI-generiertCited to support the principle that state action must be in the public interest and proportionate.
Cited in relation to the freedom of economic activity, though ultimately found not to be violated.
Cited as a requirement for specific specialist training for expert opinions.
Cited in relation to the requirements for expert opinions.
Cited in relation to the requirements for expert opinions.
Cited in relation to the requirements for expert opinions.
Cited as the basis for the court's jurisdiction in abstract norm control.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00572
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00572 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.12.2010 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 09.08.2011 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Verordnung über psychiatrische und psychologische Gutachten in Straf- und Zivilverfahren · Verordnung über psychiatrische und psychologische Gutachten im Straf- und Zivilverfahren (PPGV).
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bei abstrakter Normenkontrolle; Entscheid in Fünferbesetzung (E. 1). Voraussetzungen der egoistischen Verbandsbeschwerde (E. 3.1). Nichteintreten auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 3 mangels Legitimation (E. 3.2). Die Gutachtenstätigkeit im Sinn des PPGV gehört zum hoheitlichen Staatshandeln und untersteht nicht der Wirtschaftsfreiheit. Eine Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit kann nach der Praxis allerdings im Sinn einer Ausnahme auch dann vorliegen, wenn eine Regelung zwar nicht formal, jedoch in ihren Auswirkungen faktisch die Ausübung der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit in vergleichbarer Weise beeinträchtigt wie eine förmliche Beschränkung.
Dies ist vorliegend nicht der Fall (E. 5.1). Hoheitliches Handeln fällt nicht in den Schutzbereich des BGBM (E. 5.2). Staatliches Handeln muss gemäss Art. 5 Abs. 2 BV im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Den Beschwerdegegnern kommt aber bei der Frage, wen sie mit der Erstellung von Gutachten beauftragen wollen, ein weites Ermessen zu. Die strittigen Regelungen wären nur dann aufzuheben, wenn sie geradezu auf willkürliche, sachfremde Kriterien abstellen würden oder offensichtlich unverhältnismässig wären (E. 6.1).
Das Erfordernis der kantonalen Bewilligung zur selbständigen Ausübung nicht ärztlicher Psychotherapie erweist sich als sachgerecht (E. 6.2). Das Erfordernis einer spezifischen Fachausbildung für Gutachten gemäss § 10 Abs. 2 lit. a PPGV ist sachgerecht und verhältnismässig (E. 6.3). Eine Verstoss gegen das Willkürverbot oder das Gebot rechtsgleicher Behandlung ist nicht zu erkennen (E. 7). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ABSTRAKTE NORMENKONTROLLE EGOISTISCHE VERBANDSBESCHWERDE ERMESSEN FREIHEITSRECHTE GUTACHTEN LEGITIMATION PSYCHOTHERAPEUT/-IN RECHTSGLEICHHEIT SACHLICHER GRUND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT WILLKÜRVERBOT WIRTSCHAFTSFREIHEIT · Rechtsnormen:
· Art. 5 Abs. II BV Art. 27 BV Art. 10 Abs. II PPGV Art. 11I lit. b PPGV Art. 12 Abs. I PPGV Art. 12 Abs. III PPGV § 38a VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2