Moot Case: Unescorted Leave and Transfer Granted, Costs Awarded
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court declared a case concerning a request for unescorted leave and transfer to open-custody imprisonment moot because the authorities had largely granted the applicant's requests. The court reasoned that when determining the consequences of a moot case, the likely outcome of the proceedings is decisive, and in this instance, the applicant would have prevailed. Consequently, the opposing authority was ordered to bear the legal costs, and the applicant was awarded reasonable compensation for legal representation, to be paid directly to their legal counsel.
Legislator-Regeste
AmtlichUrlaub / Offener Strafvollzug | Gesuch um unbegleiteten Urlaub und um Versetzung in den offenen Strafvollzug. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist gegenstandslos geworden, da die Behörden den Anliegen des Beschwerdeführers (Gewährung unbegleiteter Urlaube / Versetzung in offenen Strafvollzug) mittlerweile im Wesentlichen entsprochen haben (E. 2). Bei der Regelung der Nebenfolgen eines gegenstandslos gewordenen Verfahrens ist in der Regel massgebend, welche Partei vermutlich obsiegt hätte, wobei auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids abzustellen ist. Da den Anliegen des Beschwerdeführers mittlerweile im Wesentlichen entsprochen wurde, ist davon auszugehen, dass er im Beschwerdeverfahren obsiegt hätte (E. 3.3). Die Verfahrenskosten sind demnach dem Beschwerdegegner (Amt für Justizvollzug) aufzuerlegen (E. 3.4). Der mutmasslich obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung; diese ist aufgrund eines entsprechenden Antrags direkt der unentgeltlichen Rechtsvertreterin zuzusprechen (E. 3.5). Gutheissung des Gesuchs des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung; vorerst ist allerdings nicht der gesamte geltend gemachte Aufwand der Rechtsvertreterin aus der Gerichtskasse zu entschädigen, sondern nur der um die Parteientschädigung verminderte Betrag (E. 3.6). Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is relevant for the annulment of a decision when the matter becomes moot. In this case, the court's decision to annul the proceedings is based on the fact that the authorities have essentially granted the applicant's requests, rendering the appeal moot.
This provision likely relates to the awarding of costs and compensation in moot proceedings. The court bases its decision on who would have likely won the case to determine the costs.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00562
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00562 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.03.2011 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Urlaub / Offener Strafvollzug · Gesuch um unbegleiteten Urlaub und um Versetzung in den offenen Strafvollzug. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist gegenstandslos geworden, da die Behörden den Anliegen des Beschwerdeführers (Gewährung unbegleiteter Urlaube / Versetzung in offenen Strafvollzug) mittlerweile im Wesentlichen entsprochen haben (E. 2).
Bei der Regelung der Nebenfolgen eines gegenstandslos gewordenen Verfahrens ist in der Regel massgebend, welche Partei vermutlich obsiegt hätte, wobei auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids abzustellen ist. Da den Anliegen des Beschwerdeführers mittlerweile im Wesentlichen entsprochen wurde, ist davon auszugehen, dass er im Beschwerdeverfahren obsiegt hätte (E. 3.3). Die Verfahrenskosten sind demnach dem Beschwerdegegner (Amt für Justizvollzug) aufzuerlegen (E. 3.4). Der mutmasslich obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung; diese ist aufgrund eines entsprechenden Antrags direkt der unentgeltlichen Rechtsvertreterin zuzusprechen (E. 3.5).
Gutheissung des Gesuchs des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung; vorerst ist allerdings nicht der gesamte geltend gemachte Aufwand der Rechtsvertreterin aus der Gerichtskasse zu entschädigen, sondern nur der um die Parteientschädigung verminderte Betrag (E. 3.6). Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit. · --- · Stichworte: · ABSCHREIBUNG ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG ANRECHNUNG GEGENSTANDSLOSIGKEIT NEBENFOLGEN OFFENER VOLLZUG PARTEIENTSCHÄDIGUNG UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) URLAUB · Rechtsnormen: · § 13 Abs. II VRG § 17 Abs. II VRG · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4