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VB.2010.00561 • VG ZH VB.2010.00561 KI-generiert

Extension of Protective Contact Ban Over Child Challenged

Geschäftsnummer VB.2010.00561
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A litigant challenged the extension of a protective measure under the Protection Against Violence Act, specifically a contact ban imposed by a judge following initial police measures, which prohibited contact with their minor child, while the initial measures against the spouse were upheld. The court found that the judge violated the litigant's right to be heard by failing to examine the justification for extending the protective measure specifically concerning the child, but opted to rule on the matter without remanding the case. The court reasoned that since the opposing party did not accuse the litigant of directly harming the child, and the alleged risk of abduction was questionable, a nearly three-month extension of the contact ban violated the litigant's right to respect for family life, leading to the annulment of the contact ban; however, the request for free legal aid was denied as moot.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Gewaltschutz: Kontaktverbot zum minderjährigen Kind (Der Haftrichter verlängerte die von der Polizei angeordneten Gewaltschutzmassnahmen gegenüber der Ehefrau und das Kontaktverbot zum gemeinsamen Sohn. Der Beschwerdeführer ficht vor Verwaltungsgericht nur noch Letzteres an.) Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges und aktuelles Interesse an der Aufhebung des Kontaktverbots zu seinem Sohn, obwohl ein allfälliges eheschutzrechtliches Besuchsrecht den Gewaltschutzmassnahmen vorgeht, denn das Kontaktverbot verbietet mehr Kontaktmöglichkeiten als nur die im Rahmen des Besuchsrechts wahrnehmbaren (E. 1.2). Rechtsgrundlagen des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Heilung der Verletzung desselben (E. 2.2). Der Haftrichter prüfte nicht, ob sich die Verlängerung der Schutzmassnahmen auch in Bezug auf den Sohn des Beschwerdeführers rechtfertige, und verletzte damit das rechtliche Gehör. Von der Rückweisung an die Vorinstanz ist abzusehen (E. 2.3). Rechtsgrundlagen der Gewaltschutzmassnahmen im Allgemeinen und des Kontaktverbots zwischen einem Elternteil und dem minderjährigen Kind im Besonderen (E. 4.1, 4.2). Die Beschwerdegegnerin warf dem Beschwerdeführer nicht vor, dem Sohn häusliche Gewalt angetan zu haben, und die geltend gemachte Entführungsgefahr ist fraglich. Eine beinahe dreimonatige Verlängerung des Kontaktverbots verletzt daher das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Familienlebens (E. 5.2). Aufhebung des Kontaktverbots zum Sohn (E. 6.1). Gegenstandslosigkeit des Gesuchs des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Abweisung desselben um unentgeltliche Rechtsvertretung (E. 6.2). Gutheissung der Beschwerde

Schlagwörter

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Kindesschutzmassnahmen Gesetzlicher Schutz unentgeltliche Rechtspflege Entziehen von einem Unmündigen Anspruch auf rechtliches Gehör Sistierung des Besuchsrechts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 3 Abs. II lit. c GSG

This article concerning the legal basis for protective measures under the Protection Against Violence Act is implicitly the main ground justifying the final decision to overturn the contact ban.

Art. 29 BV

This constitutional article concerning the right to a fair hearing was cited as violated in the reasoning, leading to the decision to overturn the lower court's ruling.

Art. 14 BV

This constitutional article concerning due process was mentioned in the context of the decision regarding the hearing of the appellant.

Art. 8 EMRK

This article concerning the right to respect for private and family life was cited in the reasoning which led to the annulment of the contact ban.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00561

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00561 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.11.2010 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Gewaltschutz: Kontaktverbot zum minderjährigen Kind (Der Haftrichter verlängerte die von der Polizei angeordneten Gewaltschutzmassnahmen gegenüber der Ehefrau und das Kontaktverbot zum gemeinsamen Sohn. Der Beschwerdeführer ficht vor Verwaltungsgericht nur noch Letzteres an.) Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges und aktuelles Interesse an der Aufhebung des Kontaktverbots zu seinem Sohn, obwohl ein allfälliges eheschutzrechtliches Besuchsrecht den Gewaltschutzmassnahmen vorgeht, denn das Kontaktverbot verbietet mehr Kontaktmöglichkeiten als nur die im Rahmen des Besuchsrechts wahrnehmbaren (E. 1.2).

Rechtsgrundlagen des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Heilung der Verletzung desselben (E. 2.2). Der Haftrichter prüfte nicht, ob sich die Verlängerung der Schutzmassnahmen auch in Bezug auf den Sohn des Beschwerdeführers rechtfertige, und verletzte damit das rechtliche Gehör. Von der Rückweisung an die Vorinstanz ist abzusehen (E. 2.3). Rechtsgrundlagen der Gewaltschutzmassnahmen im Allgemeinen und des Kontaktverbots zwischen einem Elternteil und dem minderjährigen Kind im Besonderen (E. 4.1, 4.2). Die Beschwerdegegnerin warf dem Beschwerdeführer nicht vor, dem Sohn häusliche Gewalt angetan zu haben, und die geltend gemachte Entführungsgefahr ist fraglich.

Eine beinahe dreimonatige Verlängerung des Kontaktverbots verletzt daher das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Familienlebens (E. 5.2). Aufhebung des Kontaktverbots zum Sohn (E. 6.1). Gegenstandslosigkeit des Gesuchs des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Abweisung desselben um unentgeltliche Rechtsvertretung (E. 6.2). Gutheissung der Beschwerde · --- · Stichworte: · BEGRÜNDUNGSANFORDERUNG EHESCHUTZ ENTFÜHRUNGSGEFAHR FAMILIENLEBEN GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN HEILUNG KIND/-ER KONTAKTVERBOT LEGITIMATION POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RECHTLICHES GEHÖR UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) · Rechtsnormen:

· Art. 14 BV Art. 29 BV Art. 36 BV Art. 8 EMRK Art. 3 Abs. II lit. c GSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3