Landowner Reimbursement for Self-Executed Municipal Road Development
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns a property owner's claim for reimbursement after undertaking road development themselves because the municipality failed to fulfill its obligation to develop land designated for building zones within the fifteen-year period stipulated by planning law. The court reasoned that if a municipality delays the legally mandated development, it is in default, irrespective of an existing development program, granting the landowner who carries out the development a right to reimbursement from the municipality, which constitutes a mandatory expenditure not subject to a financial referendum. The court further held that self-development requires municipal authorization, which must be granted if default is established, potentially via an administrative contract where the municipal executive body is the competent authority to agree, and found that in this instance, the property owner had not waived their right to reimbursement within the signed agreement.
Legislator-Regeste
AmtlichBeitrag (Strassenerschliessung) | Das Erschliessungsprogramm nach Art. 19 Abs. 2 Satz 1 RPG hat die Erschliessung von einer Bauzone zugewiesenen Grundstücken innert 15 Jahren vorzusehen (E. 4.1.1). Nimmt eine Gemeinde die Erschliessung nicht innert 15 Jahren vor, befindet sie sich unabhängig vom Bestehen eines Erschliessungsprogramms im Verzug (E. 4.1.2). Nimmt ein Grundeigentümer die Erschliessung aufgrund eines Verzugs des Gemeinwesens nach Art. 19 Abs. 3 RPG selber vor, hat er einen Rückerstattungsanspruch gegenüber dem Gemeinwesen. Dabei handelt es sich um eine gebundene Ausgabe, die nicht mehr von einem Finanzreferendum abhängig gemacht werden kann (E. 4.1.3 und 5.2.2). Die Selbsterschliessung durch den Grundeigentümer setzt einen Gestattungsakt des Gemeinwesens voraus. Steht der Verzug fest, ist der Gestattungsakt zu erteilen. Die Zustimmung zur Selbsterschliessung kann im Rahmen eines verwaltungsrechtlichen Vertrages erteilt werden. Die Zuständigkeit zum Abschluss des Vertrages liegt in diesem Fall beim Stadtrat (E. 4.1.4 und 5.3.2). Die Beschwerdegegnerin hat im Rahmen des verwaltungsrechtlichen Vertrages nicht auf den Rückerstattungsanspruch verzichtet (E. 5.3.3). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe provision defining the obligation for the municipality to plan for the development of building zone plots within 15 years was central to the factual analysis.
The provision regarding the right to reimbursement for the landowner if the municipality defaults on development was used to establish the appellant's claim.
This provision was applied in the dispositive concerning the court's decision on the matter.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00560
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00560 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.11.2011 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Beitrag (Strassenerschliessung) · Das Erschliessungsprogramm nach Art. 19 Abs. 2 Satz 1 RPG hat die Erschliessung von einer Bauzone zugewiesenen Grundstücken innert 15 Jahren vorzusehen (E. 4.1.1). Nimmt eine Gemeinde die Erschliessung nicht innert 15 Jahren vor, befindet sie sich unabhängig vom Bestehen eines Erschliessungsprogramms im Verzug (E. 4.1.2).
Nimmt ein Grundeigentümer die Erschliessung aufgrund eines Verzugs des Gemeinwesens nach Art. 19 Abs. 3 RPG selber vor, hat er einen Rückerstattungsanspruch gegenüber dem Gemeinwesen. Dabei handelt es sich um eine gebundene Ausgabe, die nicht mehr von einem Finanzreferendum abhängig gemacht werden kann (E. 4.1.3 und 5.2.2). Die Selbsterschliessung durch den Grundeigentümer setzt einen Gestattungsakt des Gemeinwesens voraus. Steht der Verzug fest, ist der Gestattungsakt zu erteilen. Die Zustimmung zur Selbsterschliessung kann im Rahmen eines verwaltungsrechtlichen Vertrages erteilt werden.
Die Zuständigkeit zum Abschluss des Vertrages liegt in diesem Fall beim Stadtrat (E. 4.1.4 und 5.3.2). Die Beschwerdegegnerin hat im Rahmen des verwaltungsrechtlichen Vertrages nicht auf den Rückerstattungsanspruch verzichtet (E. 5.3.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · ERSCHLIESSUNGSKOSTEN ERSCHLIESSUNGSPROGRAMM ERSCHLIESSUNGSRECHT GROBERSCHLIESSUNG RÜCKERSTATTUNGSANSPRUCH VERZUG · Rechtsnormen: · § 90 Abs. 1 PBG § 92 PBG § 93 PBG Art. 15 lit. b RPG Art. 19 Abs. 2 RPG Art. 19 Abs. 3 RPG Art. 4 Abs. 1 WEG Art. 5 Abs. 1 WEG · Publikationen:
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