Residence Permit Appeal Deadline Insufficient for Preparation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA legal representative was appointed eight days before the deadline to appeal a decision regarding a residence permit, which the court found insufficient time to prepare a proper appeal. The court reasoned that recent federal court decisions cited by the representative did not establish a change in practice but rather clarified specific cases, often involving complex social security and medical assessments where case files were provided late. In contrast, the current case involved a standard proportionality review, and the files were delivered only two days before the deadline, with the possibility of submitting a medical report and conducting an interview later. Furthermore, a request for an extension was made during the appeal period, which is not permissible, and the representative should have inquired about the status of the extension request before the deadline passed rather than assuming it was granted. Therefore, the appeal was dismissed.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung | Praxisänderung zu § 23 Abs. 2 VRG (E.2.2)? Der Rechtsvertreter der Bf wurde acht Tage vor Fristablauf mandatiert, was nicht gereicht habe zur Begründung des Rekurses; er beruft sich dabei auf zwei neuere Bundesgerichtsentscheide (E.2.3.1). Eine Praxisänderung ist dabei jedoch nicht zu erkennen, sondern lediglich eine Präzisierung für den Einzelfall. Den BGE's liegen sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten zugrunde, wo Berechnungen und medizinische Fakten zu überprüfen waren und die Akten erst nach Fristablauf zugestellt wurden (E.2.4.1). Demgegenüber handelt es sich vorliegend um eine gewöhnliche Verhältnismässigkeitsprüfung (AuG 62 lit. e), und die Akten wurden zwei Tage vor Fristablauf zugestellt. Der Arztbericht hätte sodann auch nachgereicht werden können, und das Instruktionsgespräch mit dem Bf 1 hätte auch mit der Bfin 2 durchgeführt werden können. Hinzu kommt, dass während laufender Rekursfrist um Nachfrist ersucht wurde, was nicht angeht. Gründe für die späte Mandatierung sind nicht bekannt (E.2.4.2). Aus der Eingangsanzeige des Regierungsrats lässt sich auch nichts zugunsten der Bf ableiten: Es besteht kein Gebot, den Entscheid über eine Nachfrist während laufender Rekursfrist zu fällen. Die Anzeige, "die notwendigen prozessleitenden Massnahmen folgen später", kann nicht als Zugeständnis einer entsprechenden Vernehmlassung betrachtet werden. Daher hat der Regierungsrat weder gegen den Vertrauensschutz noch gegen die Rechtssicherheit verstossen. Vielmehr hätte sich der Rechtsvertreter vor Fristablauf nach seinem Gesuch erkundigen müssen, anstatt die Frist in der Annahme einer stillschweigend gewährten Nachfrist verstreichen zu lassen (E.2.4.4). Abweisung; auch UP/URB infolge Aussichtslosigkeit.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the context of a proportionality assessment, which is part of the grounds for the decision.
Mentioned in the context of a potential change in practice regarding the justification of an appeal, which is relevant to the grounds for the decision.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00557
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00557 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.02.2011 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 25.01.2012 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Praxisänderung zu § 23 Abs. 2 VRG (E.2.2)? Der Rechtsvertreter der Bf wurde acht Tage vor Fristablauf mandatiert, was nicht gereicht habe zur Begründung des Rekurses; er beruft sich dabei auf zwei neuere Bundesgerichtsentscheide (E.2.3.1).
Eine Praxisänderung ist dabei jedoch nicht zu erkennen, sondern lediglich eine Präzisierung für den Einzelfall. Den BGE's liegen sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten zugrunde, wo Berechnungen und medizinische Fakten zu überprüfen waren und die Akten erst nach Fristablauf zugestellt wurden (E.2.4.1). Demgegenüber handelt es sich vorliegend um eine gewöhnliche Verhältnismässigkeitsprüfung (AuG 62 lit. e), und die Akten wurden zwei Tage vor Fristablauf zugestellt. Der Arztbericht hätte sodann auch nachgereicht werden können, und das Instruktionsgespräch mit dem Bf 1 hätte auch mit der Bfin 2 durchgeführt werden können.
Hinzu kommt, dass während laufender Rekursfrist um Nachfrist ersucht wurde, was nicht angeht. Gründe für die späte Mandatierung sind nicht bekannt (E.2.4.2). Aus der Eingangsanzeige des Regierungsrats lässt sich auch nichts zugunsten der Bf ableiten: Es besteht kein Gebot, den Entscheid über eine Nachfrist während laufender Rekursfrist zu fällen. Die Anzeige, "die notwendigen prozessleitenden Massnahmen folgen später", kann nicht als Zugeständnis einer entsprechenden Vernehmlassung betrachtet werden. Daher hat der Regierungsrat weder gegen den Vertrauensschutz noch gegen die Rechtssicherheit verstossen.
Vielmehr hätte sich der Rechtsvertreter vor Fristablauf nach seinem Gesuch erkundigen müssen, anstatt die Frist in der Annahme einer stillschweigend gewährten Nachfrist verstreichen zu lassen (E.2.4.4). Abweisung; auch UP/URB infolge Aussichtslosigkeit. · --- · Stichworte: · AKTENBEIZUG AKTENKOPIE AKTENZUSTELLUNG BEGRÜNDUNG EINGANGSANZEIGE NACHFRIST NACHREICHUNG NICHTEINTRETENSENTSCHEID PRAXISÄNDERUNG PRÄZISIERUNG RECHTSSICHERHEIT REKURSFRIST SOZIALVERSICHERUNGSRECHT UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRÜFUNG VERTRAUENSSCHUTZ · Rechtsnormen:
· Art. 62 lit. e AuG § 16 VRG § 22 Abs. I VRG § 22 Abs. II VRG § 23 Abs. I VRG § 23 Abs. II VRG § 65a VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3