Spatial Plan Conflict: Protection Ordinance Amendment Unlawful
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed an amendment to a protection ordinance concerning the local and landscape image of a town. The amendment was found to be unlawful because it did not align with the cantonal spatial plan, as there was no discretionary scope for such action, it was not a minor deviation, and it did not involve a breach into agricultural land. The court emphasized that granting priority to settlement expansion over landscape protection requires a formal amendment to the spatial plan to ensure coordinated planning across all sectors and the resolution of conflicting interests through established procedures. The current approach, attempting to justify the amendment through a revision of building zone ordinances, violated the intended planning hierarchy.
Legislator-Regeste
AmtlichSchutzverordnung | Änderung der Verordnung zum Schutze des Orts- und Landschaftsbildes von Regensberg. Richtplankonformität der angefochtenen Änderung der Schutzverordnung: Es fehlt im vorliegenden Fall an einem Anordnungsspielraum (E. 4.3.1). Zudem liegt keine geringfügige Abweichung im Sinn von § 16 Abs. 2 PBG (E. 4.3.2) und keine Durchstossung von Landwirtschaftsgebiet im Sinn von Ziff. 3.2.3 lit. c des Richtplantextes vor (E. 4.3.3). Die angefochtene Änderung der Schutzverordnung widerspricht somit dem kantonalen Richtplan und erweist sich als rechtswidrig (E. 4.4). Der Entscheid, ob den Interessen am Schutz des Orts- und Landschaftsbilds oder den Interessen der Siedlungserweiterung Vorrang zu gewähren ist, hat im Rahmen einer Richtplanänderung zu erfolgen. Durch das Verfahren der Richtplanänderung wird die Abstimmung der raumwirksamen Tätigkeiten über alle Politik- und Sachbereiche hinweg gewährleistet und Widersprüche und Konflikte können in den vorgegebenen raumplanerischen Verfahren, in welchen eine umfassende räumliche Beurteilung und eine Koordination der verschiedenen Interessen erfolgen, einer Lösung zugeführt werden. Die angestrengte Änderung der Schutzverordnung ist deshalb nur gerechtfertigt, wenn im Rahmen der Richtplanung den Interessen der Siedlungserweiterung Vorrang gewährt wird. Der hier beschrittene Weg - im Rahmen der Bau- und Zonenordnungsrevision das Baugebiet zu erweitern und damit die nachträgliche Änderung der Schutzverordnung zu begründen - widerspricht offensichtlich der im Gesetz vorgesehenen Planungshierarchie (Art. 2 Abs. 1 RPG, § 16 Abs. 1 PBG; E. 4.5). Gutheissung.
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KI-generiertCited to establish the planning hierarchy that was violated by the procedure used.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00555
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00555 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.01.2011 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Schutzverordnung · Änderung der Verordnung zum Schutze des Orts- und Landschaftsbildes von Regensberg. Richtplankonformität der angefochtenen Änderung der Schutzverordnung: Es fehlt im vorliegenden Fall an einem Anordnungsspielraum (E. 4.3.1). Zudem liegt keine geringfügige Abweichung im Sinn von § 16 Abs. 2 PBG (E. 4.3.2) und keine Durchstossung von Landwirtschaftsgebiet im Sinn von Ziff. 3.2.3 lit. c des Richtplantextes vor (E. 4.3.3).
Die angefochtene Änderung der Schutzverordnung widerspricht somit dem kantonalen Richtplan und erweist sich als rechtswidrig (E. 4.4). Der Entscheid, ob den Interessen am Schutz des Orts- und Landschaftsbilds oder den Interessen der Siedlungserweiterung Vorrang zu gewähren ist, hat im Rahmen einer Richtplanänderung zu erfolgen. Durch das Verfahren der Richtplanänderung wird die Abstimmung der raumwirksamen Tätigkeiten über alle Politik- und Sachbereiche hinweg gewährleistet und Widersprüche und Konflikte können in den vorgegebenen raumplanerischen Verfahren, in welchen eine umfassende räumliche Beurteilung und eine Koordination der verschiedenen Interessen erfolgen, einer Lösung zugeführt werden.
Die angestrengte Änderung der Schutzverordnung ist deshalb nur gerechtfertigt, wenn im Rahmen der Richtplanung den Interessen der Siedlungserweiterung Vorrang gewährt wird. Der hier beschrittene Weg - im Rahmen der Bau- und Zonenordnungsrevision das Baugebiet zu erweitern und damit die nachträgliche Änderung der Schutzverordnung zu begründen - widerspricht offensichtlich der im Gesetz vorgesehenen Planungshierarchie (Art. 2 Abs. 1 RPG, § 16 Abs. 1 PBG; E. 4.5). Gutheissung. · --- · Stichworte: · ANORDNUNGSSPIELRAUM DURCHSTOSSUNG (NUTZUNGSPLAN) FREIHALTEZONE LANDSCHAFTSSCHUTZ LANDSCHAFTSSCHUTZZONE NATUR- UND LANDSCHAFTSSCHUTZ PLANUNGSGRUNDSATZ REGENSBERG RICHTPLAN RICHTPLÄNE (PLANUNGSGRUNDSÄTZE) SCHUTZVERORDNUNG SCHUTZZONE · Rechtsnormen: · § 16 PBG § 16 Abs. I PBG § 16 Abs. II PBG Art. 2 Abs. I RPG § 19 Abs. I lit. a VRG · Publikationen: · BEZ 2011 Nr. 1 S. 5 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2