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VB.2010.00537 • VG ZH VB.2010.00537 KI-generiert

Prisoner's Conditional Release Denied Due to Unfavorable Prognosis and Lack of Cooperation

Geschäftsnummer VB.2010.00537
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A prisoner sought conditional release under Article 86 of the Swiss Criminal Code. The court upheld the denial of release, agreeing with the lower authorities that the prisoner's unfavorable legal prognosis, evidenced by psychiatric evaluations and their uncooperative behavior during incarceration, justified the decision. The court also clarified that the specialized correctional services division was the appropriate body to decide on conditional release and that the prisoner's own actions prevented certain psychological testing, thus not invalidating the expert opinion. The appeal was dismissed.

Legislator-Regeste

Amtlich

bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB | Bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug Rechtsgrundlagen der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug (E. 2). Die Justizdirektion verwies zur Begründung des Rekursentscheids vorab auf die Erwägungen des Amts für Justizvollzug, welches auf ein psychiatrisches Gutachten, eine Vorabklärung des Psychiatrisch-Psychologischen Diensts und den Vollzugsbericht der Strafanstalt abstellte (E. 3.1). Gestützt auf diese Aktenstücke gelangte das Amt für Justizvollzug zu Recht zum Schluss, die ungünstige Legalprognose sowie das auffällige, unkooperative und verweigernde Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers sprächen gegen eine bedingte Entlassung (E. 3.2). Der Sonderdienst des Justizvollzugs ist entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers zum Entscheid über die Gewährung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug zuständig (E. 4.1). Die fehlende testpsychologische Untersuchung durch den Gutachter ist dem Verhalten des Beschwerdeführers zuzuschreiben und stellt das Gutachten nicht infrage (E. 4.2). Auf die Aufsichtsbeschwerde gegen die Fallverantwortliche des Sonderdiensts trat die Justizdirektion mangels erstinstanzlicher Zuständigkeit zu Recht nicht ein (E. 4.4). Abweisung der Beschwerde

Schlagwörter

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bedingte Entlassung Gefangener ungünstige Prognose Rechtsgutachten psychiatrisches Gutachten Strafaufschub

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 86 Abs. I StGB

This provision is cited as the legal basis for conditional release from penal custody, which is the subject of the case.

§ 5 lit. a JVV

This provision likely relates to the responsibilities or procedures of the correctional system, relevant to the decision on conditional release.

§ 8 Abs. I lit. a JVV

This provision likely relates to the responsibilities or procedures of the correctional system, relevant to the decision on conditional release.

§ 14 StJVG

This provision is cited as a relevant legal norm within the context of penal custody, likely pertaining to the procedures or conditions for release.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00537

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00537 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.11.2010 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB · Bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug Rechtsgrundlagen der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug (E. 2). Die Justizdirektion verwies zur Begründung des Rekursentscheids vorab auf die Erwägungen des Amts für Justizvollzug, welches auf ein psychiatrisches Gutachten, eine Vorabklärung des Psychiatrisch-Psychologischen Diensts und den Vollzugsbericht der Strafanstalt abstellte (E. 3.1).

Gestützt auf diese Aktenstücke gelangte das Amt für Justizvollzug zu Recht zum Schluss, die ungünstige Legalprognose sowie das auffällige, unkooperative und verweigernde Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers sprächen gegen eine bedingte Entlassung (E. 3.2). Der Sonderdienst des Justizvollzugs ist entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers zum Entscheid über die Gewährung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug zuständig (E. 4.1). Die fehlende testpsychologische Untersuchung durch den Gutachter ist dem Verhalten des Beschwerdeführers zuzuschreiben und stellt das Gutachten nicht infrage (E. 4.2).

Auf die Aufsichtsbeschwerde gegen die Fallverantwortliche des Sonderdiensts trat die Justizdirektion mangels erstinstanzlicher Zuständigkeit zu Recht nicht ein (E. 4.4). Abweisung der Beschwerde · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG AUFSICHTSBESCHWERDE BEDINGTE ENTLASSUNG LEGALPROGNOSE VOLLZUGSVERHALTEN · Rechtsnormen: · § 5 lit. a JVV § 8 Abs. I lit. a JVV Art. 86 Abs. I StGB § 14 StJVG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4