Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2010.00528 • VG ZH VB.2010.00528 KI-generiert

Building Mass Calculation Dispute Based on Historical Permit

Geschäftsnummer VB.2010.00528
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed a building permit dispute concerning an existing development approved in 1959, predating current regulations on building height, utilization, and area development. The court ruled that the existing development's historical approval, which did not violate any building codes at the time and lacked specific restrictions, meant that current regulations regarding area development should not be applied to calculate building mass reserves. The court also mandated a new calculation for the building mass, stating that a previous permit for alterations on the same plot was irrelevant, and confirmed that supported balconies must be treated the same as cantilevered ones in the calculation of building mass, as per the relevant statute.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Baubewilligung: Beurteilung einer altrechtlichen Überbauung nach den heutigen Regeln betreffen Arealüberbauungen; Baumassenberechnung; Einordnung. Bei der Ermittlung der Baumassenreserve ist nicht nach den für Arealüberbauung geltenden Vorschriften vorzugehen, wenn das Baugrundstück zu einer Überbauung gehört, welche 1959 bewilligt wurde, als das geltende Recht keine Vorschriften betreffend die Gebäudehöhe, die bauliche Ausnützung oder die Zulässigkeit von Arealüberbauungen enthielt. Dem steht vorliegend entgegen, dass die damals bewilligte Überbauung keine Bauvorschriften verletzte und dass die Bewilligung nicht mit einer entsprechenden Nebenbestimmung versehen wurde (E. 1.4-1.6). Beim vorliegenden Neubauvorhaben ist eine neue Baumassenberechnung vorzunehmen. Es kann nicht auf eine frühere, den Umbau einer Liegenschaft auf der gleichen Parzelle betreffende Baubewilligung abgestellt werden (E. 2.4). Der klare Wortlaut von § 258 Abs. 2 PBG belässt dem Verwaltungsgericht keinen Spielraum, abgestützte Balkone bei der Baumassenberechnung gleich zu behandeln wie freitragende (E. 2.5). Teilweise Gutheissung und Rückweisung an die kommunale Baubehörde.

Schlagwörter

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Baubewilligung Höhe der Baute Baugelände Umzonung Ausnahmebewilligung bei der Baubewilligung Baupolizei

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 258 Abs. II PBG

Applied to determine how balconies should be treated in the calculation of building volume.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00528

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00528 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.01.2011 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Baubewilligung: Beurteilung einer altrechtlichen Überbauung nach den heutigen Regeln betreffen Arealüberbauungen; Baumassenberechnung; Einordnung. Bei der Ermittlung der Baumassenreserve ist nicht nach den für Arealüberbauung geltenden Vorschriften vorzugehen, wenn das Baugrundstück zu einer Überbauung gehört, welche 1959 bewilligt wurde, als das geltende Recht keine Vorschriften betreffend die Gebäudehöhe, die bauliche Ausnützung oder die Zulässigkeit von Arealüberbauungen enthielt.

Dem steht vorliegend entgegen, dass die damals bewilligte Überbauung keine Bauvorschriften verletzte und dass die Bewilligung nicht mit einer entsprechenden Nebenbestimmung versehen wurde (E. 1.4-1.6). Beim vorliegenden Neubauvorhaben ist eine neue Baumassenberechnung vorzunehmen. Es kann nicht auf eine frühere, den Umbau einer Liegenschaft auf der gleichen Parzelle betreffende Baubewilligung abgestellt werden (E. 2.4). Der klare Wortlaut von § 258 Abs. 2 PBG belässt dem Verwaltungsgericht keinen Spielraum, abgestützte Balkone bei der Baumassenberechnung gleich zu behandeln wie freitragende (E. 2.5).

Teilweise Gutheissung und Rückweisung an die kommunale Baubehörde. · --- · Stichworte: · AREALÜBERBAUUNG AUSNÜTZUNGSRESERVE AUSNÜTZUNGSREVERS AUSSENISOLATION BALKON BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BAUMASSENZIFFER EINORDNUNG ENERGIESPAREN FREIFLÄCHE GESTALTUNG UND EINORDNUNG NEBENBESTIMMUNG QUARTIERBILD REVERS UNGLEICHBEHANDLUNG · Rechtsnormen: · § 69 PBG § 238 Abs. I PBG § 258 Abs. II PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3