Residence Permit Extension Denial Due to Short-Term Marriage Failure
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA foreign national entered the country on a residence permit after marrying a Swiss citizen abroad, but the spouses separated less than a year after the entry and less than three years after the marriage, with the spouse notifying the immigration authority of her decision and no significant reasons existing for the separation. The court affirmed that since the marriage must be considered to have failed due to the short duration of cohabitation and lack of compelling reasons for separation, there was no entitlement to an extension of the residence permit, and the discretion exercised by the authority was lawful.
Legislator-Regeste
AmtlichAuftenhaltsbewilligung | Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung Der Bf heiratete am 26. März 2008 im Ausland eine Schweizerin und reiste ein knappes Jahr später in die Schweiz ein. Bereits nach einem weiteren Jahr verliess die Ehegattin die gemeinsame Wohnung und teilte ihren Entscheid dem Migrationsamt mit. Die Eheleute haben weniger als drei Jahre zusammengelebt und es bestehen keine wichtigen Gründe für ein Getrenntleben. Die Ehe muss als gescheitert betrachtet werden. Somit besteht kein Anspruch auf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Das Ermessen wurde korrekt ausgeübt. Abweisung.
Schlagwörter
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KI-generiertThis article is cited in the context of the non-extension of the residence permit, which forms the core issue of the decision.
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This article is cited in the context of the non-extension of the residence permit, which forms the core issue of the decision.
This article is cited in relation to the assessment of the private and family life concerning the residence permit extension.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00523
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00523 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.02.2011 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 07.04.2011 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Auftenhaltsbewilligung · Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung Der Bf heiratete am 26. März 2008 im Ausland eine Schweizerin und reiste ein knappes Jahr später in die Schweiz ein. Bereits nach einem weiteren Jahr verliess die Ehegattin die gemeinsame Wohnung und teilte ihren Entscheid dem Migrationsamt mit.
Die Eheleute haben weniger als drei Jahre zusammengelebt und es bestehen keine wichtigen Gründe für ein Getrenntleben. Die Ehe muss als gescheitert betrachtet werden. Somit besteht kein Anspruch auf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Das Ermessen wurde korrekt ausgeübt. Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EHEDAUER NICHTVERLÄNGERUNG VERLÄNGERUNG · Rechtsnormen: · Art. 42 AuG Art. 49 AuG Art. 50 AuG Art. 8 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3