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VB.2010.00518 • VG ZH VB.2010.00518 KI-generiert

Property Owner v. Municipality on Waste Container Placement

Geschäftsnummer VB.2010.00518
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A property owner challenged an administrative order compelling them to provide space for a waste container, arguing defects concerning the legal basis, proportionality, coordination, and a violation of their right to be heard. The court dismissed the appeal, reasoning that the relevant municipal regulation has a sufficient statutory basis in state planning law, as the canton permits municipal supplementary legislation in this area, and that any prior procedural omission regarding the right to be heard was cured by the appellant's prior extensive submissions on the same issue in related proceedings. Furthermore, the court found the requirement to be proportionate given the public interest in proper waste management, and any formal coordination issue regarding necessary building permits was addressed by interpreting the order as initially requiring only the submission of a suitable building application.

Legislator-Regeste

Amtlich

Befehl | Befehl zur Bereitstellung eines Platzes für einen Abfallcontainer: Gesetzliche Grundlage, Verhältnismässigkeit, Koordination, rechtliches Gehör. Eine allfällige Gehörsverletzung infolge des pauschalen Verwerfens der Argumente des Beschwerdeführers zur gesetzlichen Grundlage der Erstellungspflicht kann im vorliegenden Verfahren geheilt werden, weil sich der Beschwerdeführer bereits in einem früheren Verfahren mit nahezu identischem Prozessthema zur selben Frage einlässlich äussern konnte (E. 4.2). Ebenso wenig kann sich der Beschwerdeführer auf eine Gehörsverletzung durch die Beurteilung der Einordnung ohne Durchführung des von ihm beantragten Augenscheins berufen (E. 8). § 249 Abs. 3 PBG bildet eine genügende gesetzliche Grundlage für die in Art. 13 Abs. 1 der Verordnung für die Abfallbewirtschaftung in der Stadt Zürich enthaltene Pflicht der Grundeigentümer, einen Containerabstellplatz zur Verfügung zu stellen. Weil der Kanton im betreffenden Sachgebiet nicht alles geregelt hat und eine Regelung durch die Gemeinden ausdrücklich zulässt, sind diese zur ergänzenden Rechtssetzung befugt (E. 5.3). Es steht im pflichtgemässen Ermessen der beteiligten Behörden, wenn sie die auf dem Spiel stehenden öffentlichen Interessen anders gewichten als noch vor fast zehn Jahren. Selbst unter Berücksichtung des öffentlichen Interesses an einer genügenden Einordnung der Baute erweist sich die Pflicht des Beschwerdeführers als verhältnismässig (E. 6.2). Wenn und soweit die Anordnung mit der zur Pflichterfüllung erforderlichen Baubewilligung überhaupt zu koordinieren ist, wurde die mangelnde formelle Koordination der Verfügung (Eröffnungsmangel) geheilt (E. 7.2). Bei richtiger Interpretation der Verfügung entfällt zudem das Problem der materiellen Koordination: Die Pflicht des Beschwerdeführers richtet sich vorerst nur auf die Einreichung eines geeigneten Baugesuchs. Bei dessen Ablehnung durch die Bausektion wird das Tiefbau- und Entsorgungsdepartement auf ihre Verfügungzurückzukommen haben (E. 7.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Siedlungsabfälle kommunale Baubewilligung Verhältnismässigkeit Raumordnung öffentlicher Raum Eigentumsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 25a RPG
III PBG Art. 25a RPG Art.
Art. 13 Abs. I Züri
25a RPG Art. 13 Abs. I Züri VAZ · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3
§ 249 Abs. 3 PBG
This provision forms the sufficient legal basis for the obligation of landowners to provide a container storage space contained in Art. 13 para. 1 of the Waste Management Ordinance for the City of Zurich.
Art. 13 Abs. I Züri VAZ
This provision, which mandates landowners to provide a container storage space, is supported by § 249 Abs. 3 PBG.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 249 Abs. 3 PBG

This provision forms the sufficient legal basis for the obligation of landowners to provide a container storage space contained in Art. 13 para. 1 of the Waste Management Ordinance for the City of Zurich.

Art. 13 Abs. I Züri VAZ

This provision, which mandates landowners to provide a container storage space, is supported by § 249 Abs. 3 PBG.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00518

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00518 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.01.2011 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Befehl · Befehl zur Bereitstellung eines Platzes für einen Abfallcontainer: Gesetzliche Grundlage, Verhältnismässigkeit, Koordination, rechtliches Gehör. Eine allfällige Gehörsverletzung infolge des pauschalen Verwerfens der Argumente des Beschwerdeführers zur gesetzlichen Grundlage der Erstellungspflicht kann im vorliegenden Verfahren geheilt werden, weil sich der Beschwerdeführer bereits in einem früheren Verfahren mit nahezu identischem Prozessthema zur selben Frage einlässlich äussern konnte (E. 4.2).

Ebenso wenig kann sich der Beschwerdeführer auf eine Gehörsverletzung durch die Beurteilung der Einordnung ohne Durchführung des von ihm beantragten Augenscheins berufen (E. 8). § 249 Abs. 3 PBG bildet eine genügende gesetzliche Grundlage für die in Art. 13 Abs. 1 der Verordnung für die Abfallbewirtschaftung in der Stadt Zürich enthaltene Pflicht der Grundeigentümer, einen Containerabstellplatz zur Verfügung zu stellen. Weil der Kanton im betreffenden Sachgebiet nicht alles geregelt hat und eine Regelung durch die Gemeinden ausdrücklich zulässt, sind diese zur ergänzenden Rechtssetzung befugt (E. 5.3).

Es steht im pflichtgemässen Ermessen der beteiligten Behörden, wenn sie die auf dem Spiel stehenden öffentlichen Interessen anders gewichten als noch vor fast zehn Jahren. Selbst unter Berücksichtung des öffentlichen Interesses an einer genügenden Einordnung der Baute erweist sich die Pflicht des Beschwerdeführers als verhältnismässig (E. 6.2). Wenn und soweit die Anordnung mit der zur Pflichterfüllung erforderlichen Baubewilligung überhaupt zu koordinieren ist, wurde die mangelnde formelle Koordination der Verfügung (Eröffnungsmangel) geheilt (E. 7.2).

Bei richtiger Interpretation der Verfügung entfällt zudem das Problem der materiellen Koordination: Die Pflicht des Beschwerdeführers richtet sich vorerst nur auf die Einreichung eines geeigneten Baugesuchs. Bei dessen Ablehnung durch die Bausektion wird das Tiefbau- und Entsorgungsdepartement auf ihre Verfügung zurückzukommen haben (E. 7.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · ABFALLENTSORGUNG GEMEINDEAUTONOMIE GESETZLICHE GRUNDLAGE KOORDINATIONSGEBOT RECHTLICHES GEHÖR RECHTSETZUNGSKOMPETENZ VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VORGARTENÖFFNUNG WIDERRUF EINER VERFÜGUNG ZWANGSMASSNAHMEN · Rechtsnormen:

· § 35 AbfallG § 249 Abs. III PBG Art. 25a RPG Art. 13 Abs. I Züri VAZ · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3