Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2010.00509 • VG ZH VB.2010.00509 KI-generiert

Building Line Revocation and Road Setback Dispute

Geschäftsnummer VB.2010.00509
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed a case concerning the revocation of building lines. The court determined that while property owners do not have an inherent right to the continued existence of building lines under property guarantees, the subsequent imposition of a six-meter road setback must be based on spatial planning considerations and a thorough balancing of interests. The absence of a master plan entry does not necessitate the revocation of existing building lines, and a finalized road construction project effectively precludes further road construction in the area for many years. Finding no grounds to deviate from the standard road setback, the court dismissed the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufhebung von Baulinien | Aufhebung von Baulinien. Abstandsvorschriften verleihen wie andere primäre Bauvorschriften grundsätzlich keinen unter dem Schutz der Eigentumsgarantie stehenden Anspruch auf unveränderten Fortbestand. An der Aufhebung der Baulinie muss kein öffentliches Interesse bestehen. Dennoch muss aber die als Folge der Baulinienaufhebung eintretende Geltung eines Strassenabstands von 6 m raumplanerisch motiviert sein und aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung erfolgen (E. 4). Aus dem fehlenden Richtplaneintrag kann nicht geschlossen werden, dass die bestehenden Baulinien aufzuheben sind (E. 5.1.1). Aufgrund des rechtskräftigen Strassenbauprojekts wird ein weiterer, den Baulinienbereich beanspruchender Strassenbau auf viele Jahre ausgeschlossen (E. 5.1.2). Es sprechen keine Gründe für einen vom Normabstand abweichenden Strassenabstand (E. 5.2). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Baulinie Strassenbau Grenzabstandsverletzung Eigentumsrecht Vortrittsverletzung Revisionsgrund

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 96 Abs. I PBG

This provision is cited as the legal basis for the court's decision regarding the annulment of building lines.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00509

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00509 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.03.2011 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Aufhebung von Baulinien · Aufhebung von Baulinien. Abstandsvorschriften verleihen wie andere primäre Bauvorschriften grundsätzlich keinen unter dem Schutz der Eigentumsgarantie stehenden Anspruch auf unveränderten Fortbestand. An der Aufhebung der Baulinie muss kein öffentliches Interesse bestehen.

Dennoch muss aber die als Folge der Baulinienaufhebung eintretende Geltung eines Strassenabstands von 6 m raumplanerisch motiviert sein und aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung erfolgen (E. 4). Aus dem fehlenden Richtplaneintrag kann nicht geschlossen werden, dass die bestehenden Baulinien aufzuheben sind (E. 5.1.1). Aufgrund des rechtskräftigen Strassenbauprojekts wird ein weiterer, den Baulinienbereich beanspruchender Strassenbau auf viele Jahre ausgeschlossen (E. 5.1.2). Es sprechen keine Gründe für einen vom Normabstand abweichenden Strassenabstand (E. 5.2).

Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUFHEBUNG BAULINIE BAULINIENAUFHEBUNG EIGENTUMSGARANTIE ÖFFENTLICHE INTERESSEN STRASSENABSTAND ÜBRIGES PLANUNGS- UND BAURECHT · Rechtsnormen: · § 51 Abs. II PBG § 96 Abs. I PBG § 96 Abs. II lit. a PBG § 99 Abs. I PBG § 125 Abs. I PBG § 264 PBG § 265 Abs. I PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3