Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2010.00498 • VG ZH VB.2010.00498 KI-generiert

License Reinstatement Conditioned on New Driving Test After Indefinite Withdrawal

Geschäftsnummer VB.2010.00498
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative authority revoked a driving license holder's indefinite safety withdrawal following a favorable traffic psychology assessment, making the license's reinstatement conditional upon passing a new driving examination, despite the court finding the assessment questionable regarding any genuine change in character given the individual's history of numerous license revocations, primarily for driving while suspended over a 13-year period. The court upheld the requirement for a new driving test as proportional, reasoning that the long-term license suspension raised doubts about current driving fitness, which a simple control drive would not adequately address, especially as the individual failed to substantiate claims of holding a valid foreign license during the suspension period.

Legislator-Regeste

Amtlich

Anordnung einer neuen Führerprüfung | Anordnung einer neuen Führerprüfung. Dem Beschwerdeführer wurde der Führerausweis über einen Zeitraum von gut 13 Jahren unzählige Male entzogen, hauptsächlich wegen Fahrens trotz Entzug des Führerausweises. Gestützt auf ein positiv lautendes verkehrspsychologisches Gutachten hob das Strassenverkehrsamt den zuletzt auf unbestimmte Zeit ausgesprochenen Sicherungsentzug des Führerausweises auf und machte dessen Wiedererteilung vom Bestehen einer neuen Führerprüfung abhängig (E. 2). Unabhängig davon, dass das Gutachten mangels hinreichender Belege bezüglich eines Charakterwandels des Beschwerdeführers wenig schlüssig erscheint (E. 4.3), bestehen schon wegen des langjährigen Ausweisentzugs Bedenken über dessen Fahreignung. Daran vermag die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich Auto gefahren ist, nichts zu ändern, zumal er für die Rechtmässigkeit der unternommenen Fahrten nicht den erforderlichen Nachweis (bezüglich des angeblich erlangten UN-Führerausweises) erbringt (E. 4.4). Die Anordnung der Führerprüfung ist verhältnismässig, weil eine blosse Kontrollfahrt vorliegend nicht zweckmässig wäre (E. 5). Abweisung.

Schlagwörter

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Führerausweisentzug Fahreignungsabklärung Aussetzungsfrist wiederholtes Fahren im fahrunfähigen Zustand nachträgliche Bewilligung Zwangslizenz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 14 Abs. 3 SVG

This provision constitutes the substantive legal basis for the administrative measure (ordering a new driving test) imposed by the lower authority and upheld by the court.

§ 54 Abs. 2 VRG

This procedural norm was applied in the context of the court's final decision regarding the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00498

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00498 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.12.2010 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Administrativmassnahmen im Strassenverkehr · Betreff: · Anordnung einer neuen Führerprüfung · Anordnung einer neuen Führerprüfung. Dem Beschwerdeführer wurde der Führerausweis über einen Zeitraum von gut 13 Jahren unzählige Male entzogen, hauptsächlich wegen Fahrens trotz Entzug des Führerausweises. Gestützt auf ein positiv lautendes verkehrspsychologisches Gutachten hob das Strassenverkehrsamt den zuletzt auf unbestimmte Zeit ausgesprochenen Sicherungsentzug des Führerausweises auf und machte dessen Wiedererteilung vom Bestehen einer neuen Führerprüfung abhängig (E. 2).

Unabhängig davon, dass das Gutachten mangels hinreichender Belege bezüglich eines Charakterwandels des Beschwerdeführers wenig schlüssig erscheint (E. 4.3), bestehen schon wegen des langjährigen Ausweisentzugs Bedenken über dessen Fahreignung. Daran vermag die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich Auto gefahren ist, nichts zu ändern, zumal er für die Rechtmässigkeit der unternommenen Fahrten nicht den erforderlichen Nachweis (bezüglich des angeblich erlangten UN-Führerausweises) erbringt (E. 4.4). Die Anordnung der Führerprüfung ist verhältnismässig, weil eine blosse Kontrollfahrt vorliegend nicht zweckmässig wäre (E. 5).

Abweisung. · --- · Stichworte: · CHARAKTERLICHE GRÜNDE FAHREIGNUNG FAHRPRAXIS FÜHRERAUSWEISENTZUG GUTACHTEN KONTROLLFAHRT STRASSENVERKEHRSRECHT · Rechtsnormen: · Art. 14 Abs. 3 SVG § 54 Abs. 2 VRG Abs. 29 VZV Art. 28 VZV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2