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VB.2010.00495 • VG ZH VB.2010.00495 KI-generiert

Nursery Expansion vs. Landscape Protection: Operational vs. Residential Development

Geschäftsnummer VB.2010.00495
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A long-standing nursery business, operating in the agricultural zone and a cantonal landscape protection zone, sought a preliminary building decision for the expansion of its residence and operational facilities after an initial approval was overturned on appeal by a nature conservation group. The court determined the appeal decision against further development was a final decision subject to appeal and clarified that existing, soil-dependent horticulture operations are comparable to agricultural enterprises under planning law, meaning their continuation and maintenance in the protection zone are guaranteed, challenging the lower authority's view that any enlargement was inherently impermissible. However, the court upheld the rejection of the residential expansion, finding the dwelling house non-conforming in the agricultural zone and outweighed by public landscape protection interests, but remanded the matter regarding the operational facility expansion for further investigation into landscape protection compliance, as the necessary site staking procedures had been improperly omitted.

Legislator-Regeste

Amtlich

baurechtlicher Vorentscheid | Erweiterung eines Gärtnereibetriebs in einer Landschaftsschutzzone (Ein seit 1971 bestehender Gärtnereibetrieb in der Landwirtschaftszone und in einer Landschaftsschutzzone nach kantonaler Schutzverordnung plant eine Erweiterung des bestehenden Wohnhauses sowie der Betriebseinrichtungen und ersucht um einen baurechtlichen Vorentscheid. Die Baudirektion stellte die beantragte Baubewilligung in Aussicht, die Baurekurskommission hob diese auf Rekurs einer Naturschutzorganisation wieder auf.) Der angefochtene Rekursentscheid stellt einen negativen Vorentscheid und damit einen Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG dar. Er ist daher sowohl nach dieser Bestimmung als auch nach § 324 PBG anfechtbar (E. 1.2). Rechtsgrundlagen der Zonenkonformität in der Landwirtschaftszone und der Bestandesgarantie nach Art. 24c und 37a RPG für zonenwidrig gewordene Bauten (E. 2.1). Voraussetzungen zur Bewilligung von Bauten und Anlagen in der Schutzzone III B. Nach einer besonderen Bestimmung ist der Fortbestand und Unterhalt der bestehenden bodenabhängigen Gartenbaubetriebe gewährleistet (E. 2.2). Die bodenabhängige Gärtnerei ist als produzierender Gartenbau im Sinn von Art. 16 Abs. 1 lit. a RPG gleich zu behandeln wie ein landwirtschaftliches Gewerbe (E. 3.3.1). Auch aus der Schutzverordnung selbst ergibt sich, dass für bodenabhängige Gärtnereien wie für Landwirtschaftsbetriebe die allgemeinen Vorschriften für die Schutzzone III B gelten (E. 3.3.2). Die Auslegung der Baurekurskommission, eine Vergrösserung der Betriebsanlagen oder Wohngebäude von bestehenden bodenabhängigen Gartenbaubetrieben sei in der Landschaftsschutzzone III B von vornherein unzulässig, hält einer Rechtskontrolle nicht stand (E. 3.3.4). Die besondere Bestimmung schränkt die Bestandesgarantien von Art. 24c bzw. 37a RPG nicht ein (E. 3.4). Das Betriebsleiterwohnhaus ist nicht unentbehrlich für den Betrieb der Gärtnerei und damit nicht zonenkonform in der Landwirtschaftszone (E. 4.1). Angesichts der überwiegendenöffentlichen Interessen des Landschaftsschutzes fällt die Erweiterung des Wohnhauses unter dem Titel von Art. 24c Abs. 2 oder Art. 37a RPG ausser Betracht. Abweisung der Beschwerde in diesem Umfang (E. 4.3+4.4). Die bodenabhängige Pflanzenproduktion ist in der Landwirtschaftszone zonenkonform und die Erweiterung der Betriebseinrichtungen daher grundsätzlich bewilligungsfähig (E. 5.1). Die Einhaltung der Anforderungen des Landschaftsschutzes wurde aber von der Baudirektion nicht genügend geprüft und lässt sich anhand der Akten nicht überprüfen (E. 5.2). Auf die Aussteckung wurde zu Unrecht verzichtet (E. 5.3). Rückweisung an die Baudirektion zur ergänzenden Untersuchung und neuen Entscheidung bezüglich der Frage der Erweiterungsfähigkeit der Betriebseinrichtungen (E. 5.4). Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung

Schlagwörter

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Landschaftsschutzzone Schutz des Bodens Wohnzone Plangenehmigung Landwirtschaftsrecht Überwiegendes öffentliches Interesse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 90 BGG

Cited to confirm that the challenged decision qualified as a final decision subject to appeal.

§ 324 PBG

Cited as a basis for the appealability of the challenged decision.

Art. 24c RPG

Cited in the context of deciding that the expansion of the dwelling house was inadmissible due to overriding public interests in landscape protection.

Art. 37a RPG

Cited in the context of deciding that the expansion of the dwelling house was inadmissible due to overriding public interests in landscape protection.

Art. 16 Abs. I lit. a RPG

Used to affirm that soil-dependent plant production is zoning-compliant in the agricultural zone.

Art. 24c Abs. II RPG

Cited as a potential legal basis for excluding the expansion of the dwelling house.

Art. 34 Abs. III RPV

Cited in the context of the partially granted appeal regarding the expansion of operational facilities.

Art. 34 Abs. IV lit. b RPV

Cited in the context of the partially granted appeal regarding the expansion of operational facilities.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00495

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00495 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.03.2011 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · baurechtlicher Vorentscheid · Erweiterung eines Gärtnereibetriebs in einer Landschaftsschutzzone (Ein seit 1971 bestehender Gärtnereibetrieb in der Landwirtschaftszone und in einer Landschaftsschutzzone nach kantonaler Schutzverordnung plant eine Erweiterung des bestehenden Wohnhauses sowie der Betriebseinrichtungen und ersucht um einen baurechtlichen Vorentscheid.

Die Baudirektion stellte die beantragte Baubewilligung in Aussicht, die Baurekurskommission hob diese auf Rekurs einer Naturschutzorganisation wieder auf.) Der angefochtene Rekursentscheid stellt einen negativen Vorentscheid und damit einen Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG dar. Er ist daher sowohl nach dieser Bestimmung als auch nach § 324 PBG anfechtbar (E. 1.2). Rechtsgrundlagen der Zonenkonformität in der Landwirtschaftszone und der Bestandesgarantie nach Art. 24c und 37a RPG für zonenwidrig gewordene Bauten (E. 2.1). Voraussetzungen zur Bewilligung von Bauten und Anlagen in der Schutzzone III B.

Nach einer besonderen Bestimmung ist der Fortbestand und Unterhalt der bestehenden bodenabhängigen Gartenbaubetriebe gewährleistet (E. 2.2). Die bodenabhängige Gärtnerei ist als produzierender Gartenbau im Sinn von Art. 16 Abs. 1 lit. a RPG gleich zu behandeln wie ein landwirtschaftliches Gewerbe (E. 3.3.1). Auch aus der Schutzverordnung selbst ergibt sich, dass für bodenabhängige Gärtnereien wie für Landwirtschaftsbetriebe die allgemeinen Vorschriften für die Schutzzone III B gelten (E. 3.3.2). Die Auslegung der Baurekurskommission, eine Vergrösserung der Betriebsanlagen oder Wohngebäude von bestehenden bodenabhängigen Gartenbaubetrieben sei in der Landschaftsschutzzone III B von vornherein unzulässig, hält einer Rechtskontrolle nicht stand (E. 3.3.4).

Die besondere Bestimmung schränkt die Bestandesgarantien von Art. 24c bzw. 37a RPG nicht ein (E. 3.4). Das Betriebsleiterwohnhaus ist nicht unentbehrlich für den Betrieb der Gärtnerei und damit nicht zonenkonform in der Landwirtschaftszone (E. 4.1). Angesichts der überwiegenden öffentlichen Interessen des Landschaftsschutzes fällt die Erweiterung des Wohnhauses unter dem Titel von Art. 24c Abs. 2 oder Art. 37a RPG ausser Betracht. Abweisung der Beschwerde in diesem Umfang (E. 4.3+4.4). Die bodenabhängige Pflanzenproduktion ist in der Landwirtschaftszone zonenkonform und die Erweiterung der Betriebseinrichtungen daher grundsätzlich bewilligungsfähig (E. 5.1).

Die Einhaltung der Anforderungen des Landschaftsschutzes wurde aber von der Baudirektion nicht genügend geprüft und lässt sich anhand der Akten nicht überprüfen (E. 5.2). Auf die Aussteckung wurde zu Unrecht verzichtet (E. 5.3). Rückweisung an die Baudirektion zur ergänzenden Untersuchung und neuen Entscheidung bezüglich der Frage der Erweiterungsfähigkeit der Betriebseinrichtungen (E. 5.4). Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung · --- · Stichworte: · AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN AUSSTECKUNG BESTANDESGARANTIE BODENABHÄNGIGKEIT GARTENBAUBETRIEB INTERESSENABWÄGUNG LANDSCHAFTSSCHUTZZONE LANDWIRTSCHAFTSZONE NATUR- UND LANDSCHAFTSSCHUTZ RÜCKWEISUNG VORENTSCHEID WOHNHAUS ZONENWIDRIGKEIT · Rechtsnormen:

· Art. 7 Abs. II BGBB Art. 90 BGG Art. 26 BV Art. 36 BV § 311 PBG § 323 PBG § 324 PBG § 324 Abs. II PBG § 338a Abs. I PBG Art. 16 Abs. I lit. a RPG Art. 16a Abs. I RPG Art. 24c RPG Art. 24c Abs. II RPG Art. 37a RPG Art. 34 Abs. III RPV Art. 34 Abs. IV lit. b RPV · Publikationen: · BEZ 2011 Nr. 34 S. 4 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3