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VB.2010.00491 • VG ZH VB.2010.00491 KI-generiert

Inmate Conjugal Leave Appeal Granted Over Recidivism Concerns

Geschäftsnummer VB.2010.00491
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court reviewed an appeal against the denial of a 12-hour supervised conjugal leave for an inmate, finding that the lower authority erred in rejecting the request based on the legal prognosis. The reasoning centered on the fact that the established risk of recidivism only manifested during extended unsupervised periods, which was not the case for a short, supervised leave; furthermore, the court held that prospects for future, more extensive conditional releases, or the ongoing review of a potential extended institutional measure, should not prevent the granting of a supervised leave necessary for maintaining social ties essential to rehabilitation, thus establishing a fundamental right to such leave for an inmate without flight or recidivism risk in this context, while remitting the matter for a new decision on the suitability of the specific leave details.

Legislator-Regeste

Amtlich

Urlaub | Gesuch um Gewährung eines 12-stündigen begleiteten Beziehungsurlaubs. Kammerzuständigkeit aufgrund von Fragen grundsätzlicher Bedeutung (E. 1.1). Die Vorinstanz kam zu Unrecht zum Schluss, dass die Legalprognose des Beschwerdeführers gegen die Bewilligung eines 12-stündigen begleiteten Urlaubs spreche: Eine Rückfallgefahr des Beschwerdeführers besteht unbestrittenerweise nur dann, wenn er sich während längerer Zeit unbeaufsichtigt in Freiheit befindet, was im Rahmen eines 12-stündigen begleiteten Urlaubs nicht der Fall ist (E. 4.2). Die Aussichten auf spätere, weitergehende Vollzugslockerungsschritte dürfen bei der Beurteilung eines konkreten Urlaubsgesuchs nicht massgebend sein; das Gesuch um Gewährung eines 12-stündigen begleiteten Beziehungsurlaubs darf demnach nicht mit der Begründung verweigert werden, dass aufgrund der Legalprognose noch nicht absehbar sei, wann unbegleitete Urlaube gewährt werden könnten (E. 4.4 - E.4.7.1). Ebenfalls nicht gegen eine Urlaubsgewährung spricht der Umstand, dass die Justizbehörden zur Zeit die Anordnung einer stationären Massnahme prüfen, die den Freiheitsentzug des Beschwerdeführers möglicherweise über das effektive Strafende hinaus verzögern könnte (E. 4.7.2). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann schliesslich auch nicht gesagt werden, dass die für die Resozialisierung der Strafgefangenen erforderliche Kontaktpflege ebenso gut innerhalb der Strafanstalt möglich sei wie im Rahmen von begleiteten Beziehungsurlauben (E. 4.7.3). Der in Bezug auf begleitete Urlaube weder flucht- noch rückfallgefährdete Beschwerdeführer hat somit einen grundsätzlichen Anspruch auf Gewährung eines begleiteten Beziehungsurlaubs (E. 4.8). Die Behörden haben bisher allerdings noch nicht geprüft, ob das Urlaubsgesuch des Beschwerdeführers in Bezug auf die besuchten Personen, das Urlaubsprogramm und die Urlaubsdauer unter dem Gesichtspunkt des grundlegenden Resozialisierungsziels zweckmässig erscheint; die Sache ist zur Prüfung dieser Frage und zurneuen Entscheidung an die Erstinstanz zurückzuweisen (E. 4.9). Hälftige Kostenauferlegung; Gewährung UP/URB (E. 5). Qualifikation als Rückweisungsentscheid (E. 6). Teilweise Gutheissung / Rückweisung.

Schlagwörter

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Eingliederungsrisiko einvernehmliches Getrenntleben Strafvollzugsrecht begleitetes Besuchsrecht Kontrollfrist Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 16 VRG

Applied in the dispositive for the partial awarding of legal aid (UP/URB).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00491

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00491 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.11.2010 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Urlaub · Gesuch um Gewährung eines 12-stündigen begleiteten Beziehungsurlaubs. Kammerzuständigkeit aufgrund von Fragen grundsätzlicher Bedeutung (E. 1.1). Die Vorinstanz kam zu Unrecht zum Schluss, dass die Legalprognose des Beschwerdeführers gegen die Bewilligung eines 12-stündigen begleiteten Urlaubs spreche:

Eine Rückfallgefahr des Beschwerdeführers besteht unbestrittenerweise nur dann, wenn er sich während längerer Zeit unbeaufsichtigt in Freiheit befindet, was im Rahmen eines 12-stündigen begleiteten Urlaubs nicht der Fall ist (E. 4.2). Die Aussichten auf spätere, weitergehende Vollzugslockerungsschritte dürfen bei der Beurteilung eines konkreten Urlaubsgesuchs nicht massgebend sein; das Gesuch um Gewährung eines 12-stündigen begleiteten Beziehungsurlaubs darf demnach nicht mit der Begründung verweigert werden, dass aufgrund der Legalprognose noch nicht absehbar sei, wann unbegleitete Urlaube gewährt werden könnten (E. 4.4 - E.4.7.1).

Ebenfalls nicht gegen eine Urlaubsgewährung spricht der Umstand, dass die Justizbehörden zur Zeit die Anordnung einer stationären Massnahme prüfen, die den Freiheitsentzug des Beschwerdeführers möglicherweise über das effektive Strafende hinaus verzögern könnte (E. 4.7.2). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann schliesslich auch nicht gesagt werden, dass die für die Resozialisierung der Strafgefangenen erforderliche Kontaktpflege ebenso gut innerhalb der Strafanstalt möglich sei wie im Rahmen von begleiteten Beziehungsurlauben (E. 4.7.3).

Der in Bezug auf begleitete Urlaube weder flucht- noch rückfallgefährdete Beschwerdeführer hat somit einen grundsätzlichen Anspruch auf Gewährung eines begleiteten Beziehungsurlaubs (E. 4.8). Die Behörden haben bisher allerdings noch nicht geprüft, ob das Urlaubsgesuch des Beschwerdeführers in Bezug auf die besuchten Personen, das Urlaubsprogramm und die Urlaubsdauer unter dem Gesichtspunkt des grundlegenden Resozialisierungsziels zweckmässig erscheint; die Sache ist zur Prüfung dieser Frage und zur neuen Entscheidung an die Erstinstanz zurückzuweisen (E. 4.9).

Hälftige Kostenauferlegung; Gewährung UP/URB (E. 5). Qualifikation als Rückweisungsentscheid (E. 6). Teilweise Gutheissung / Rückweisung. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG ANSPRUCH BEGLEITETER URLAUB BESUCH BEZIEHUNGSURLAUB FACHKOMMISSION GEMEINGEFÄHRLICHKEIT LEGALPROGNOSE RESOZIALISIERUNG RICHTLINIEN RÜCKFALLGEFAHR RÜCKWEISUNG STATIONÄRE MASSNAHME TAGESURLAUB UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) URLAUB URLAUBSGESUCH VOLLZUGSLOCKERUNGEN WIEDEREINGLIEDERUNG · Rechtsnormen: · § 61 Abs. I JVV § 70 Abs. I JVV § 70 Abs. II JVV Art. 75a Abs. I StGB Art. 75a Abs. III StGB Art. 84 Abs. VI StGB § 16 VRG · Publikationen:

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