Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2010.00488 • VG ZH VB.2010.00488 KI-generiert

Guardianship and Treatment Termination Appeal Dismissed

Geschäftsnummer VB.2010.00488
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual under guardianship, diagnosed with schizophrenia, who was conditionally released from a secure psychiatric facility and receiving outpatient treatment involving supervised neuroleptic medication, sought the termination of both their guardianship and the existing secure therapeutic measure. The court determined that the request to lift the guardianship was correctly referred to the guardianship authority, and correctly declined to rule on the termination of the secure therapeutic measure, as jurisdiction for that rested with the higher court that originally ordered it. However, the court did address the request to end psychiatric treatment and medication, finding that based on expert opinions and reports, the individual still required medical treatment and medication during the probationary period, and thus dismissed the appeal against the continuation of these requirements, clarifying that no forced medication was at issue.

Legislator-Regeste

Amtlich

stationäre Massnahme | Strafvollzug: stationäre therapeutische Massnahme (Der an Schizophrenie leidende und bevormundete Beschwerdeführer steht seit seiner bedingten Entlassung aus einer stationären therapeutischen Massnahme in ambulanter psychiatrischer Behandlung und nimmt regelmässig unter Aufsicht Neuroleptika ein.) Das Amt für Justizvollzug überwies das Gesuch um Aufhebung der Vormundschaft des Beschwerdeführers zu Recht an die Vormundschaftsbehörde (E. 2). Es trat zudem richtigerweise nicht ein auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme. Dafür ist das Obergericht zuständig, welches über den Fortbestand der ursprünglich durch die Staatsanwaltschaft angeordneten stationären Massnahme entschieden hatte (E. 3). Auf den Antrag auf Beendigung der psychiatrischen Behandlung und der Medikation (Neuroleptika) trat der Justizvollzug hingegen zu Recht ein (E. 4). Rechtsgrundlagen der vom Justizvollzug anzuordnenden Weisungen für die Probezeit (E. 5). Es steht keine Zwangsmedikation in Frage (E. 6.2.1). Der Justizvollzug und die Justizdirektion gelangten gestützt auf mehrere Gutachten und Behandlungsberichte zum richtigen Schluss, dass der Beschwerdeführer weiterhin der ärztlichen Behandlung und der Medikamenteneinnahme bedarf (E. 6.2, 6.3). Abweisung der Beschwerde

Schlagwörter

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psychiatrische Behandlung Vormundschaftsbehörde therapeutische Massnahme Einstellung von Invalidenleistungen medizinisches Gutachten Entlastungsbeschluss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00488

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00488 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.11.2010 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 09.12.2010 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · stationäre Massnahme · Strafvollzug: stationäre therapeutische Massnahme (Der an Schizophrenie leidende und bevormundete Beschwerdeführer steht seit seiner bedingten Entlassung aus einer stationären therapeutischen Massnahme in ambulanter psychiatrischer Behandlung und nimmt regelmässig unter Aufsicht Neuroleptika ein.) Das Amt für Justizvollzug überwies das Gesuch um Aufhebung der Vormundschaft des Beschwerdeführers zu Recht an die Vormundschaftsbehörde (E. 2).

Es trat zudem richtigerweise nicht ein auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme. Dafür ist das Obergericht zuständig, welches über den Fortbestand der ursprünglich durch die Staatsanwaltschaft angeordneten stationären Massnahme entschieden hatte (E. 3). Auf den Antrag auf Beendigung der psychiatrischen Behandlung und der Medikation (Neuroleptika) trat der Justizvollzug hingegen zu Recht ein (E. 4). Rechtsgrundlagen der vom Justizvollzug anzuordnenden Weisungen für die Probezeit (E. 5). Es steht keine Zwangsmedikation in Frage (E. 6.2.1).

Der Justizvollzug und die Justizdirektion gelangten gestützt auf mehrere Gutachten und Behandlungsberichte zum richtigen Schluss, dass der Beschwerdeführer weiterhin der ärztlichen Behandlung und der Medikamenteneinnahme bedarf (E. 6.2, 6.3). Abweisung der Beschwerde · --- · Stichworte: · AMBULANTE BEHANDLUNG ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG ÄRZTLICHE BEHANDLUNG BEDINGTE ENTLASSUNG MEDIKAMENTE PROBEZEIT SCHIZOPHRENIE STATIONÄRE MASSNAHME VORMUNDSCHAFT WEISUNG · Rechtsnormen: · § 5 JVV Art. 59 Abs. I StGB Art. 62 Abs. II StGB Art. 62 Abs. III StGB Art. 62 Abs. IV StGB Art. 94 StGB § 14 StJVG § 17 Abs. I StJVG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3