Retirement Home Fee Schedule Surcharge Appeal Admissibility
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court addressed an appeal challenging a newly introduced, unpublished provision within a retirement home's fee schedule concerning care and support surcharges, determining that the provision was an unappealable decree rather than a general administrative act because it lacked formal resolution and publication. The court reasoned that because the challenged provision had neither been formally adopted nor publicly issued, there was no object of appeal under the relevant law, and decrees can only be challenged after publication, leading to a correct decision of non-admittance on the merits, though not on the stated grounds, and consequently imposing costs on the opposing party for causing the procedural defect through the failure to properly enact and publish the change.
Legislator-Regeste
AmtlichTaxordnung für Alterswohnheim | Anfechtung einer nicht publizierten, neuen Bestimmung einer Taxordnung für ein Altersheim. Zuständigkeit des Verwaltungsgericht für abstrakte Normenkontrolle (E. 1.1). Fünferbesetzung. Bei der strittigen Taxordnung handelt es sich um einen Erlass, nicht um eine Allgemeinverfügung, da sie Pflege- und Betreuungszuschläge für eine Vielzahl verschiedenartiger, nicht konkretisierter Leistungen regelt und nicht ohne Weiteres vollstreckbar ist (E. 1.2). Die neue Ziff. 2 der Taxordnung wurde weder formell beschlossen noch publiziert. Neben der korrekten Beschlussfassung bildet auch die genügende Veröffentlichung des Beschlusses Voraussetzung für die Anwendung eines Rechtssatzes (E. 4.1). Liegt kein Beschluss über die strittige Ziff. 2 der Taxordnung vor, fehlt es an einem Anfechtungsobjekt im Sinn von § 152 GG in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. d VRG. Erlasse können zudem erst nach ihrer Veröffentlichung angefochten werden. Im Ergebnis, nicht aber hinsichtlich der Begründung, erweist sich der Nichteintretensentscheid als richtig (E. 4.2). Kostenauflage an den Beschwerdegegner, da dieser das vorliegende Verfahren durch die fehlende Beschlussfassung bzw. Publikation zu verantworten hat (E. 5). Abweisung der Beschwerde, soweit Eintreten. Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer, welche Gutheissung der Beschwerde beantragt hat.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in connection with § 19 Abs. 1 lit. d VRG as the basis for the lack of an object of appeal due to the missing resolution concerning the disputed section of the ordinance.
Cited in connection with § 152 GG to establish that the lack of a resolution concerning the disputed section meant there was no object of appeal.
This provision appears to relate to the subject matter of the case (Taxordnung), but its role in the final orders is not explicitly stated, hence it is excluded based on the strict rule.
This provision appears in the list of cited norms but is not explicitly mentioned in the dispositive orders.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00484
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00484 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.12.2010 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Gesundheitswesen · Betreff: · Taxordnung für Alterswohnheim · Anfechtung einer nicht publizierten, neuen Bestimmung einer Taxordnung für ein Altersheim. Zuständigkeit des Verwaltungsgericht für abstrakte Normenkontrolle (E. 1.1). Fünferbesetzung. Bei der strittigen Taxordnung handelt es sich um einen Erlass, nicht um eine Allgemeinverfügung, da sie Pflege- und Betreuungszuschläge für eine Vielzahl verschiedenartiger, nicht konkretisierter Leistungen regelt und nicht ohne Weiteres vollstreckbar ist (E. 1.2).
Die neue Ziff. 2 der Taxordnung wurde weder formell beschlossen noch publiziert. Neben der korrekten Beschlussfassung bildet auch die genügende Veröffentlichung des Beschlusses Voraussetzung für die Anwendung eines Rechtssatzes (E. 4.1). Liegt kein Beschluss über die strittige Ziff. 2 der Taxordnung vor, fehlt es an einem Anfechtungsobjekt im Sinn von § 152 GG in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. d VRG. Erlasse können zudem erst nach ihrer Veröffentlichung angefochten werden. Im Ergebnis, nicht aber hinsichtlich der Begründung, erweist sich der Nichteintretensentscheid als richtig (E. 4.2).
Kostenauflage an den Beschwerdegegner, da dieser das vorliegende Verfahren durch die fehlende Beschlussfassung bzw. Publikation zu verantworten hat (E. 5). Abweisung der Beschwerde, soweit Eintreten. Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer, welche Gutheissung der Beschwerde beantragt hat. · --- · Stichworte: · ABSTRAKTE NORMENKONTROLLE ALLGEMEINVERFÜGUNG ALTERSHEIM ANFECHTUNGSOBJEKT ERLASS GEBÜHREN GENERELL-ABSTRAKT KOSTENAUFLAGE MINDERHEITSANTRAG NICHTEINTRETENSENTSCHEID PUBLIKATION REKURSFRIST TAXORDNUNG VERÖFFENTLICHUNG VERURSACHERPRINZIP · Rechtsnormen:
· § 68a GemeindeG § 152 GemeindeG § 138 Abs. IV GVG § 13 Abs. II VRG § 19 Abs. I lit. d VRG § 22 Abs. I VRG § 22 Abs. II VRG § 38a Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3