Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2010.00461 • VG ZH VB.2010.00461 KI-generiert

Right to Information Access in Supervisory Review Proceedings

Geschäftsnummer VB.2010.00461
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A party seeking access to files from a supervisory review procedure is generally governed by the law on information and data protection, but if the authority intends to issue a supervisory decision, potential affected parties must be granted procedural rights under administrative procedure law. The court found that the requester has a right to information access because the supervisory decisions are expected to contain personal data concerning them, and no concrete public interest justifying the denial of access was apparent, as the general interest in administrative secrecy cannot outweigh the right to information access since the introduction of the principle of public access. Consequently, the matter was remanded to the administrative authority for notification of the affected supervisory appeal parties to offer them an opportunity to state their views and participate in the proceedings before a new decision is made, while noting that the current court proceedings are not free of charge.

Legislator-Regeste

Amtlich

Informationszugangsgesuch | Grundsätzlich ist für den Zugang zu Akten eines Aufsichtsbeschwerdeverfahrens das Gesetz über die Information und den Datenschutz anwendbar. Wenn die Behörde allerdings eine aufsichtsrechtliche Verfügung erlassen will, sind den davon potentiell Betroffenen die Parteirechte nach VRG zu gewähren (E. 2.3). Die Beschwerdeführerin hat grundsätzlich einen Anspruch auf Informationszugang, da sie damit rechnen muss, dass die Entscheide über die Aufsichtsbeschwerden Daten zu ihrer Person enthalten (E. 3.1). Ein konkretes öffentliches Interesse an der Verweigerung des Zugangs zu Informationen ist nicht ersichtlich. Das allgemeine Geheimhaltungsinteresse der Verwaltung kann seit der Einführung des Öffentlichkeitsprinzips dem Recht auf Informationszugang gerade nicht mehr entgegengehalten werden (E. 3.2). Bevor Zugang zu Informationen gewährt wird, ist den betroffenen Personen nach IDG Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Angelegenheit ist deshalb zur Anhörung der Aufsichtsbeschwerdeführenden und zum anschliessenden Neuentscheid an den Beschwerdegegner zurückzuweisen (E. 3.3). Dabei wird den Aufsichtsbeschwerdeführenden auch Gelegenheit zu geben sein, innert angemessener Frist zu erklären, ob sie sich am vorliegenden Verfahren beteiligen wollen. Die Beschwerdeführerin ist hingegen, obwohl ihre Personendaten betroffen sind, nicht zur Frage anzuhören, ob den Aufsichtsbeschwerdeführenden das Akteneinsichtsrecht zusteht oder ob sie in das vorliegende Verfahren einzubeziehen sind (E. 4). Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht besteht keine Kostenlosigkeit (E. 5.1). Teilweise Gutheissung/Rückweisung

Schlagwörter

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Auskunftsrecht über Personendaten Verfahrensüberprüfung Datenschutz Schutz des öffentlichen Interesses Eröffnung des Entscheids Verwaltungsbehörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. II lit. b IDG

The case was remanded for the respondent to decide on the participation of the affected parties after hearing them, as per the procedural requirement.

Art. 20 Abs. II IDG

The provision governs the requirement to grant affected persons the opportunity to comment before granting access to information.

Art. 20 Abs. III IDG

The provision governs the requirement to grant affected persons the opportunity to comment before granting access to information.

Art. 23 IDG

The provision governs the requirement to grant affected persons the opportunity to comment before granting access to information.

Art. 26 IDG

The provision governs the requirement to grant affected persons the opportunity to comment before granting access to information.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00461

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00461 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.01.2011 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Informationszugangsgesuch · Grundsätzlich ist für den Zugang zu Akten eines Aufsichtsbeschwerdeverfahrens das Gesetz über die Information und den Datenschutz anwendbar. Wenn die Behörde allerdings eine aufsichtsrechtliche Verfügung erlassen will, sind den davon potentiell Betroffenen die Parteirechte nach VRG zu gewähren (E. 2.3).

Die Beschwerdeführerin hat grundsätzlich einen Anspruch auf Informationszugang, da sie damit rechnen muss, dass die Entscheide über die Aufsichtsbeschwerden Daten zu ihrer Person enthalten (E. 3.1). Ein konkretes öffentliches Interesse an der Verweigerung des Zugangs zu Informationen ist nicht ersichtlich. Das allgemeine Geheimhaltungsinteresse der Verwaltung kann seit der Einführung des Öffentlichkeitsprinzips dem Recht auf Informationszugang gerade nicht mehr entgegengehalten werden (E. 3.2). Bevor Zugang zu Informationen gewährt wird, ist den betroffenen Personen nach IDG Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Die Angelegenheit ist deshalb zur Anhörung der Aufsichtsbeschwerdeführenden und zum anschliessenden Neuentscheid an den Beschwerdegegner zurückzuweisen (E. 3.3). Dabei wird den Aufsichtsbeschwerdeführenden auch Gelegenheit zu geben sein, innert angemessener Frist zu erklären, ob sie sich am vorliegenden Verfahren beteiligen wollen. Die Beschwerdeführerin ist hingegen, obwohl ihre Personendaten betroffen sind, nicht zur Frage anzuhören, ob den Aufsichtsbeschwerdeführenden das Akteneinsichtsrecht zusteht oder ob sie in das vorliegende Verfahren einzubeziehen sind (E. 4).

Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht besteht keine Kostenlosigkeit (E. 5.1). Teilweise Gutheissung/Rückweisung · --- · Stichworte: · AUFSICHTSBESCHWERDE INFORMATIONSZUGANG KOSTENFREIHEIT ÖFFENTLICHKEITSPRINZIP RECHTLICHES GEHÖR ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT · Rechtsnormen: · Art. 20 Abs. II IDG Art. 20 Abs. III IDG Art. 23 IDG Art. 26 IDG Art. 29 Abs. II lit. b IDG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1