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VB.2010.00460 • VG ZH VB.2010.00460 KI-generiert

Procurement Remand Scope and Binding Legal Reasoning

Geschäftsnummer VB.2010.00460
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In a procurement dispute, the administrative court ruled that when it remands a case for a new decision, the lower authority is bound by the court's legal reasoning, and subsequent factual assertions and evidence must generally be limited to the specific points identified for reassessment in the remand decision, unless new, highly significant facts arise that would justify revising the final award decision. Because the awarding authority made adjustments to evaluation points not covered by the court's remand, the court allowed the appeal, overturning the subsequent decision and awarding the contract to the appellant.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Bindung der Vergabebehörde an einen Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts Weist das Verwaltungsgericht eine Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so sind gemäss § 64 Abs. 2 VRG im anschliessenden Verwaltungsverfahren vor der unteren Instanz neue tatsächliche Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel zulässig. Dem neuen Entscheid ist jedoch die rechtliche Beurteilung zugrunde zu legen, mit der die Rückweisung begründet wurde. Der Sachbereich, auf den sich neue tatsächliche Behauptungen und neue Beweismittel beziehen können, ergibt sich aus den Erwägungen des Rückweisungsentscheids; ist danach eine ergänzende Sachverhaltsermittlung nur bezüglich einzelner Streitpunkte erforderlich, müssen sich neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel an diesen Rahmen halten. Etwas Anderes kann nur gelten, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel auftauchen, die so erheblich sind, dass sie auch eine Revision bzw. im Bereich des Vergaberechts einen Widerruf des rechtskräftigen Zuschlags zu begründen vermöchten (E. 2). Aufgrund des Rückweisungsentscheids des Verwaltungsgerichts waren lediglich zwei Punkte neu zu beurteilen. Die Vergabebehörde hat jedoch auch in weiteren Punkten, die vom Rückweisungsentscheid nicht erfasst waren, Anpassungen der Bewertung vorgenommen, was nach dem Gesagten nicht zulässig ist. Gutheissung und Erteilung des Zuschlags an die Beschwerdeführerin.

Schlagwörter

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verwaltungsrechtlicher Vertrag Auftraggeber im öffentlichen Beschaffungswesen verwaltungsrechtlicher Widerruf begründeter Entscheid Ausschluss vom Vergabeverfahren Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 64 Abs. II VRG

This provision concerns the binding nature of the administrative court's remand decision on the lower authority, which is the core issue addressed in the judgment.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00460

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00460 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.02.2011 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Bindung der Vergabebehörde an einen Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts Weist das Verwaltungsgericht eine Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so sind gemäss § 64 Abs. 2 VRG im anschliessenden Verwaltungsverfahren vor der unteren Instanz neue tatsächliche Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel zulässig.

Dem neuen Entscheid ist jedoch die rechtliche Beurteilung zugrunde zu legen, mit der die Rückweisung begründet wurde. Der Sachbereich, auf den sich neue tatsächliche Behauptungen und neue Beweismittel beziehen können, ergibt sich aus den Erwägungen des Rückweisungsentscheids; ist danach eine ergänzende Sachverhaltsermittlung nur bezüglich einzelner Streitpunkte erforderlich, müssen sich neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel an diesen Rahmen halten. Etwas Anderes kann nur gelten, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel auftauchen, die so erheblich sind, dass sie auch eine Revision bzw. im Bereich des Vergaberechts einen Widerruf des rechtskräftigen Zuschlags zu begründen vermöchten (E. 2).

Aufgrund des Rückweisungsentscheids des Verwaltungsgerichts waren lediglich zwei Punkte neu zu beurteilen. Die Vergabebehörde hat jedoch auch in weiteren Punkten, die vom Rückweisungsentscheid nicht erfasst waren, Anpassungen der Bewertung vorgenommen, was nach dem Gesagten nicht zulässig ist. Gutheissung und Erteilung des Zuschlags an die Beschwerdeführerin. · --- · Stichworte: · BINDUNG AN RÜCKWEISUNGSENTSCHEID NEUE BEWEISMITTEL NEUE TATSACHENBEHAUPTUNG RÜCKWEISUNGSENTSCHEID SUBMISSIONSRECHT · Rechtsnormen: · § 64 Abs. II VRG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3