Early Conditional Release Denial Appeal Upheld on High Threshold Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court addressed an appeal concerning the denial of early conditional release from incarceration after serving half the sentence, as permitted under specific criminal code provisions for exceptional cases, noting that the criteria for such release mirror those for release after serving two-thirds of the sentence and that the authorities retain broad discretion. The court reasoned that the appellant's good conduct during detention and improved prognosis alone did not meet the high threshold of "acceptance of extraordinary hardship" or "severe impact from the immediate consequences of the crime" necessary to justify such an early release, thus affirming the denial of the petition and the associated refusal of free legal aid.
Legislator-Regeste
Amtlichbedingte Entlassung nach Art. 86 StGB | Strafvollzug: bedingte Entlassung nach der Strafhälfte Rechtsgrundlagen der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug nach der Strafhälfte (E. 2). Sie kommt nur in seltenen Ausnahmefällen infrage (E. 2.2). Die Prognosekriterien sind dieselben wie bei der bedingten Entlassung nach dem Zweidrittelstermin (E. 2.3). Erheblicher Ermessensspielraum der zuständigen Behörden (E. 2.4). Die Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission haben für den Kanton Zürich Geltung (E. 3). Die Einholung eines weiteren Therapieberichts erübrigt sich (E. 4). Vom Strafgericht bei der Festlegung des Strafmasses bereits berücksichtigte Reduktionsgründe können nicht nochmals für die vorzeitige bedingte Entlassung herangezogen werden (E. 5.3.1). Die gute Führung des Beschwerdeführers im Strafvollzug und die durch die Therapie verbesserte Legalprognose gingen nicht mit einer "Inkaufnahme aussergewöhnlicher Entbehrungen" einher und stellen auch nicht eine "schwere Betroffenheit durch die unmittelbaren Folgen der Tat" dar (E. 5.3.3). Die Voraussetzungen für eine vorzeitige bedingte Entlassung sind demnach nicht gegeben (E. 5.4). Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren sowie der Beschwerde gegen deren Nichtgewährung durch die Vorinstanz (E. 6, 7). Abweisung der Beschwerde
Schlagwörter
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KI-generiertThis article pertains to the legal basis for conditional release and was implicitly the main subject of the appeal regarding the denial of early conditional release.
Applied in the dispositive regarding the rejection of the request for free legal aid in the appeal proceedings.
Applied in the dispositive regarding the rejection of the request for free legal aid in the appeal proceedings.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00459
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00459 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.11.2010 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB · Strafvollzug: bedingte Entlassung nach der Strafhälfte Rechtsgrundlagen der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug nach der Strafhälfte (E. 2). Sie kommt nur in seltenen Ausnahmefällen infrage (E. 2.2). Die Prognosekriterien sind dieselben wie bei der bedingten Entlassung nach dem Zweidrittelstermin (E. 2.3).
Erheblicher Ermessensspielraum der zuständigen Behörden (E. 2.4). Die Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission haben für den Kanton Zürich Geltung (E. 3). Die Einholung eines weiteren Therapieberichts erübrigt sich (E. 4). Vom Strafgericht bei der Festlegung des Strafmasses bereits berücksichtigte Reduktionsgründe können nicht nochmals für die vorzeitige bedingte Entlassung herangezogen werden (E. 5.3.1). Die gute Führung des Beschwerdeführers im Strafvollzug und die durch die Therapie verbesserte Legalprognose gingen nicht mit einer "Inkaufnahme aussergewöhnlicher Entbehrungen" einher und stellen auch nicht eine "schwere Betroffenheit durch die unmittelbaren Folgen der Tat" dar (E. 5.3.3).
Die Voraussetzungen für eine vorzeitige bedingte Entlassung sind demnach nicht gegeben (E. 5.4). Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren sowie der Beschwerde gegen deren Nichtgewährung durch die Vorinstanz (E. 6, 7). Abweisung der Beschwerde · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG AUSNAHME BEDINGTE ENTLASSUNG STRAFHÄLFTE UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) VORZEITIGE ENTLASSUNG · Rechtsnormen: · Art. 123 Abs. II BV § 67 Abs. III JVV Art. 86 Abs. IV StGB § 31 lit. a StJVG § 16 VRG § 50 VRG · Publikationen:
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