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VB.2010.00459 • VG ZH VB.2010.00459 KI-generiert

Early Conditional Release Denial Appeal Upheld on High Threshold Grounds

Geschäftsnummer VB.2010.00459
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court addressed an appeal concerning the denial of early conditional release from incarceration after serving half the sentence, as permitted under specific criminal code provisions for exceptional cases, noting that the criteria for such release mirror those for release after serving two-thirds of the sentence and that the authorities retain broad discretion. The court reasoned that the appellant's good conduct during detention and improved prognosis alone did not meet the high threshold of "acceptance of extraordinary hardship" or "severe impact from the immediate consequences of the crime" necessary to justify such an early release, thus affirming the denial of the petition and the associated refusal of free legal aid.

Legislator-Regeste

Amtlich

bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB | Strafvollzug: bedingte Entlassung nach der Strafhälfte Rechtsgrundlagen der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug nach der Strafhälfte (E. 2). Sie kommt nur in seltenen Ausnahmefällen infrage (E. 2.2). Die Prognosekriterien sind dieselben wie bei der bedingten Entlassung nach dem Zweidrittelstermin (E. 2.3). Erheblicher Ermessensspielraum der zuständigen Behörden (E. 2.4). Die Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission haben für den Kanton Zürich Geltung (E. 3). Die Einholung eines weiteren Therapieberichts erübrigt sich (E. 4). Vom Strafgericht bei der Festlegung des Strafmasses bereits berücksichtigte Reduktionsgründe können nicht nochmals für die vorzeitige bedingte Entlassung herangezogen werden (E. 5.3.1). Die gute Führung des Beschwerdeführers im Strafvollzug und die durch die Therapie verbesserte Legalprognose gingen nicht mit einer "Inkaufnahme aussergewöhnlicher Entbehrungen" einher und stellen auch nicht eine "schwere Betroffenheit durch die unmittelbaren Folgen der Tat" dar (E. 5.3.3). Die Voraussetzungen für eine vorzeitige bedingte Entlassung sind demnach nicht gegeben (E. 5.4). Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren sowie der Beschwerde gegen deren Nichtgewährung durch die Vorinstanz (E. 6, 7). Abweisung der Beschwerde

Schlagwörter

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bedingte Entlassung administrative Versorgung unentgeltliche Rechtspflege Härtefallgründe Strafurteil teilbedingte Strafe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 86 Abs. IV StGB

This article pertains to the legal basis for conditional release and was implicitly the main subject of the appeal regarding the denial of early conditional release.

§ 50 VRG

Applied in the dispositive regarding the rejection of the request for free legal aid in the appeal proceedings.

§ 16 VRG

Applied in the dispositive regarding the rejection of the request for free legal aid in the appeal proceedings.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00459

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00459 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.11.2010 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB · Strafvollzug: bedingte Entlassung nach der Strafhälfte Rechtsgrundlagen der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug nach der Strafhälfte (E. 2). Sie kommt nur in seltenen Ausnahmefällen infrage (E. 2.2). Die Prognosekriterien sind dieselben wie bei der bedingten Entlassung nach dem Zweidrittelstermin (E. 2.3).

Erheblicher Ermessensspielraum der zuständigen Behörden (E. 2.4). Die Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission haben für den Kanton Zürich Geltung (E. 3). Die Einholung eines weiteren Therapieberichts erübrigt sich (E. 4). Vom Strafgericht bei der Festlegung des Strafmasses bereits berücksichtigte Reduktionsgründe können nicht nochmals für die vorzeitige bedingte Entlassung herangezogen werden (E. 5.3.1). Die gute Führung des Beschwerdeführers im Strafvollzug und die durch die Therapie verbesserte Legalprognose gingen nicht mit einer "Inkaufnahme aussergewöhnlicher Entbehrungen" einher und stellen auch nicht eine "schwere Betroffenheit durch die unmittelbaren Folgen der Tat" dar (E. 5.3.3).

Die Voraussetzungen für eine vorzeitige bedingte Entlassung sind demnach nicht gegeben (E. 5.4). Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren sowie der Beschwerde gegen deren Nichtgewährung durch die Vorinstanz (E. 6, 7). Abweisung der Beschwerde · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG AUSNAHME BEDINGTE ENTLASSUNG STRAFHÄLFTE UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) VORZEITIGE ENTLASSUNG · Rechtsnormen: · Art. 123 Abs. II BV § 67 Abs. III JVV Art. 86 Abs. IV StGB § 31 lit. a StJVG § 16 VRG § 50 VRG · Publikationen:

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