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VB.2010.00456 • VG ZH VB.2010.00456 KI-generiert

Municipality Zoning Ordinance Challenge Regarding Mobile Phone Installations

Geschäftsnummer VB.2010.00456
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A municipality appealed decisions by the appeal commission and the governing council that had annulled or not approved certain provisions of its zoning ordinance regarding the location of mobile phone installations, arguing the lower instances failed to properly respect municipal planning autonomy while conducting an abstract review of the land-use plan. The court determined that the administrative court had jurisdiction for the abstract review and confirmed that municipal planning autonomy allows for provisions protecting neighborhood character, provided they comply with federal law, specifically upholding a cascading model excluding certain zones and prioritizing others for installations, contingent on preserving technical coverage and limiting the scope to visually perceptible facilities, while invalidating a requirement to examine all alternatives within the same priority zone.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nutzungsplanung | Abstrakte Normenkontrolle von BZO-Bestimmungen zu Standorten von Mobilfunkanlagen (Baurekurskommission und Regierungsrat haben Bestimmungen einer kommunalen Bau- und Zonenordnung zur Standortwahl von Mobilfunkanlagen aufgehoben bzw. nicht genehmigt. Gegen diese beiden Entscheide führt die betroffene Gemeinde Beschwerde.) Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die abstrakte Normenkontrolle; Entscheid in Fünferbesetzung (E. 1.1). Beschwerdelegitimation der Gemeinde (E. 1.2). Rückzug der Beschwerde bezüglich zweier Bestimmungen; in diesem Umfang Abschreibung der Beschwerden als durch Rückzug erledigt (E. 2). Die Rekurs- und Genehmigungsinstanz haben bei der abstrakten Normenkontrolle einer kommunalen Nutzungsplanung die Planungsautonomie der Gemeinde zu beachten (E. 3). Bundesrechtliche Schranken zur kantonalen oder kommunalen Regelung von Mobilfunkstandorten; zulässig sind z.B. ortsplanerische Bestimmungen, die der Wahrung des Charakters oder der Wohnqualität eines Quartiers dienen (E. 4). § 49a Abs. 3 PBG bietet eine genügende Ermächtigungsgrundlage für kommunale Massnahmen zur Standortsteuerung von Mobilfunkanalagen (E. 5). In der betreffenden Gemeinde bestehen nur wenige kleine Flächen von Zonen erster (Gewerbe- und Industriezonen) und zweiter Priorität (Wohnzonen mit Gewerbeanteil). Die Zonen dritter (Wohnzone mit mässig störendem Gewerbe) und vierter Priorität (Wohnzone mit besonderer Nutzungsanordnung und Zone für öffentliche Bauten) sind grösser und im Gemeindegebiet verteilt. Die strittige Regelung erschwert zwar den Bau von Mobilfunkanlagen, gefährdet jedoch nicht eine funktechnisch gute Versorgung der Bauzonen (E. 6.4). Für eine kommunale Bestimmung betreffend umfassende Interessenabwägung zum Standort einer Mobilfunkanlage lässt das kantonale Recht keinen Spielraum (E. 7.1). Die Regelung, dass Mobilfunkanlagen der Quartierversorgung zu dienen haben, ist zulässig (E. 7.2). Auch das Kaskadenmodell mit Ausschlusszonen (Reserve-, Freihalte-, Erholungs-und Kernzone) und Zonen unterschiedlicher Priorität ist nicht zu beanstanden (E. 7.3.1). Der von den Betreibern geforderte Nachweis, dass in den Zonen jeweils höherer Priorität keine Standorte zur Verfügung stehen, entspricht der vom Bundesgericht geschützten Regelung der Gemeinde Hinwil (E. 7.3.2). Der Anwendungsbereich der Kaskadenordnung ist entsprechend dem Bundesgerichtsentscheid im Fall Hinwil auf visuell wahrnehmbare Anlagen zu beschränken (E. 7.3.3). Die Regelung, wonach die Prüfung von Alternativstandorten innerhalb der Zonen mit gleicher Priorität verlangt werden kann, ist unzulässig (E. 7.4). Teilweise Gutheissung der Beschwerden, soweit nicht Rückzug

Schlagwörter

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Gemeindeverordnung Nutzungsplan Grundstücksnutzung Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Smart City Schutzzone

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 49a Abs. III PBG

Provides the sufficient legal basis for municipal measures to control the location of mobile communication facilities.

Art. 36 BV

Constitutional basis for reviewing restrictions related to fundamental rights, although not explicitly in the final orders, it's part of the legal framework considered.

Art. 49a BZO Küsnacht

The specific municipal zoning regulation that was partially subject to the abstract norm control.

§ 19 Abs. I lit. d VRG

Cited in the list of legal norms related to administrative review, likely relevant to the procedure or scope of review, although its specific application in the dispositive is implied by the inclusion in the list of norms.

§ 20 VRG

Cited in the list of legal norms related to administrative review, likely relevant to the procedure or scope of review.

§ 21 Abs. II lit. b VRG

Cited in the list of legal norms related to administrative review, likely relevant to the procedure or scope of review.

§ 38a Abs. I VRG

Cited in the list of legal norms related to administrative review, likely relevant to the procedure or scope of review.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00456

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00456 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.01.2013 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Nutzungsplanung · Abstrakte Normenkontrolle von BZO-Bestimmungen zu Standorten von Mobilfunkanlagen (Baurekurskommission und Regierungsrat haben Bestimmungen einer kommunalen Bau- und Zonenordnung zur Standortwahl von Mobilfunkanlagen aufgehoben bzw. nicht genehmigt.

Gegen diese beiden Entscheide führt die betroffene Gemeinde Beschwerde.) Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die abstrakte Normenkontrolle; Entscheid in Fünferbesetzung (E. 1.1). Beschwerdelegitimation der Gemeinde (E. 1.2). Rückzug der Beschwerde bezüglich zweier Bestimmungen; in diesem Umfang Abschreibung der Beschwerden als durch Rückzug erledigt (E. 2). Die Rekurs- und Genehmigungsinstanz haben bei der abstrakten Normenkontrolle einer kommunalen Nutzungsplanung die Planungsautonomie der Gemeinde zu beachten (E. 3). Bundesrechtliche Schranken zur kantonalen oder kommunalen Regelung von Mobilfunkstandorten; zulässig sind z.B. ortsplanerische Bestimmungen, die der Wahrung des Charakters oder der Wohnqualität eines Quartiers dienen (E. 4).

§ 49a Abs. 3 PBG bietet eine genügende Ermächtigungsgrundlage für kommunale Massnahmen zur Standortsteuerung von Mobilfunkanalagen (E. 5). In der betreffenden Gemeinde bestehen nur wenige kleine Flächen von Zonen erster (Gewerbe- und Industriezonen) und zweiter Priorität (Wohnzonen mit Gewerbeanteil). Die Zonen dritter (Wohnzone mit mässig störendem Gewerbe) und vierter Priorität (Wohnzone mit besonderer Nutzungsanordnung und Zone für öffentliche Bauten) sind grösser und im Gemeindegebiet verteilt. Die strittige Regelung erschwert zwar den Bau von Mobilfunkanlagen, gefährdet jedoch nicht eine funktechnisch gute Versorgung der Bauzonen (E. 6.4).

Für eine kommunale Bestimmung betreffend umfassende Interessenabwägung zum Standort einer Mobilfunkanlage lässt das kantonale Recht keinen Spielraum (E. 7.1). Die Regelung, dass Mobilfunkanlagen der Quartierversorgung zu dienen haben, ist zulässig (E. 7.2). Auch das Kaskadenmodell mit Ausschlusszonen (Reserve-, Freihalte-, Erholungs- und Kernzone) und Zonen unterschiedlicher Priorität ist nicht zu beanstanden (E. 7.3.1). Der von den Betreibern geforderte Nachweis, dass in den Zonen jeweils höherer Priorität keine Standorte zur Verfügung stehen, entspricht der vom Bundesgericht geschützten Regelung der Gemeinde Hinwil (E. 7.3.2).

Der Anwendungsbereich der Kaskadenordnung ist entsprechend dem Bundesgerichtsentscheid im Fall Hinwil auf visuell wahrnehmbare Anlagen zu beschränken (E. 7.3.3). Die Regelung, wonach die Prüfung von Alternativstandorten innerhalb der Zonen mit gleicher Priorität verlangt werden kann, ist unzulässig (E. 7.4). Teilweise Gutheissung der Beschwerden, soweit nicht Rückzug · --- · Stichworte: · ABSTRAKTE NORMENKONTROLLE ANTENNE BAU- UND ZONENORDNUNG FÜNFERBESETZUNG IDEELLE IMMISSION INTERESSENABWÄGUNG KOGNITIONSBESCHRÄNKUNG MOBILFUNK MOBILFUNKANLAGE MOBILFUNKANTENNE NUTZUNGSBESCHRÄNKUNG ORTSPLANUNG PLANUNGSAUTONOMIE RAHMENNUTZUNGSPLÄNE STANDORTPLANUNG · Rechtsnormen:

· Art. 36 BV Art. 49a BZO Küsnacht § 49a Abs. III PBG § 19 Abs. I lit. d VRG § 20 VRG § 21 Abs. II lit. b VRG § 38a Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3