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VB.2010.00455 • VG ZH VB.2010.00455 KI-generiert

Appeal Against Nursing Home Entry Ban Upheld Due to Disproportionate Restriction of Personal Freedom

Geschäftsnummer VB.2010.00455
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered the appeal against a ban on entering a nursing home issued to the sibling of a resident, finding that the ban infringed upon the appellant's personal freedom protected by the constitution, regardless of whether their right to family life was also affected. Although the home operator possessed the right to impose a house ban based on relevant criminal law and the need to maintain orderly operation in the public interest, the court reasoned that the incident cited as the immediate cause, even if accepted as described by the respondent, was insufficient by itself to justify the measure; furthermore, relying on past behavior without prior warning rendered the issuance of the immediate, unannounced ban disproportionate, leading to the appeal being upheld.

Legislator-Regeste

Amtlich

Hausverbot | Hausverbot (Altersheim) gegen die Schwester eines Bewohners. Durch das Hausverbot wird in die durch Art. 10 Abs. 2 BV geschützte persönliche Freiheit der Beschwerdeführerin eingegriffen. Ob auch ihr Anspruch auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 13 Abs. 1 BV tangiert ist, kann offenbleiben (E. 3.1). Der Beschwerdegegner ist Träger des Altersheims, weshalb ihm das Hausrecht zukommt. Dieses steht unter dem Schutz von Art. 186 StGB, welcher eine genügende gesetzliche Grundlage für die Aussprechung eines Hausverbots bildet (E. 3.2.2). Der geordnete Betrieb des Altersheims liegt in einem öffentlichen Interesse (E. 3.2.3). Unmittelbarer Auslöser für das Hausverbot war ein Vorfall, dessen genauer Ablauf strittig ist. Selbst wenn sich aber der Vorfall so zugetragen hätte, wie dies der Beschwerdegegner schilderte, würde er allein ein Hausverbot nicht rechtfertigen. Das frühere Verhalten der Beschwerdeführerin darf hingegen nicht oder zumindest nur am Rande berücksichtigt werden, da in der Vergangenheit von einem Hausverbot nie die Rede war. Die Aussprechung des Hausverbots ohne Vorwarnung erweist sich als unverhältnismässig (E. 3.2.4). Gutheissung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Einreiseverbot Recht auf Leben Recht auf Einreise und Aufenthalt Sistierung des Besuchsrechts Verfassung Ausweisung aus einer Wohnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 10 Abs. II BV

The court found that the house ban infringed upon the appellant's personal freedom protected by this article.

Art. 186 StGB

This article provided the necessary legal basis for issuing the house ban.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00455

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00455 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.10.2010 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Hausverbot · Hausverbot (Altersheim) gegen die Schwester eines Bewohners. Durch das Hausverbot wird in die durch Art. 10 Abs. 2 BV geschützte persönliche Freiheit der Beschwerdeführerin eingegriffen. Ob auch ihr Anspruch auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 13 Abs. 1 BV tangiert ist, kann offenbleiben (E. 3.1).

Der Beschwerdegegner ist Träger des Altersheims, weshalb ihm das Hausrecht zukommt. Dieses steht unter dem Schutz von Art. 186 StGB, welcher eine genügende gesetzliche Grundlage für die Aussprechung eines Hausverbots bildet (E. 3.2.2). Der geordnete Betrieb des Altersheims liegt in einem öffentlichen Interesse (E. 3.2.3). Unmittelbarer Auslöser für das Hausverbot war ein Vorfall, dessen genauer Ablauf strittig ist. Selbst wenn sich aber der Vorfall so zugetragen hätte, wie dies der Beschwerdegegner schilderte, würde er allein ein Hausverbot nicht rechtfertigen.

Das frühere Verhalten der Beschwerdeführerin darf hingegen nicht oder zumindest nur am Rande berücksichtigt werden, da in der Vergangenheit von einem Hausverbot nie die Rede war. Die Aussprechung des Hausverbots ohne Vorwarnung erweist sich als unverhältnismässig (E. 3.2.4). Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ALTERSHEIM BEZIEHUNGSPFLEGE FAMILIENLEBEN HAUSVERBOT PERSÖNLICHE FREIHEIT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT PSYCHISCHE INTEGRITÄT ÜBRIGE GRUNDRECHTE VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRINZIP · Rechtsnormen:

· Art. 10 Abs. II BV Art. 13 Abs. I BV Art. 186 StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3