Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2010.00451 • VG ZH VB.2010.00451 KI-generiert

Landowner Denied Appeal in Road Project Case

Geschäftsnummer VB.2010.00451
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the denial of a landowner's right to appeal a road project. The court found that the proposed bus stop and parking spaces would not cause significant additional noise or traffic issues at the landowner's property, which is separated from the road by a wide strip of land. Additionally, the project does not create any legitimate safety concerns regarding access to the property. The court also ruled that there was no obligation to transfer the case to a supervisory authority as supervisory complaints are not time-bound.

Legislator-Regeste

Amtlich

Festsetzung Strassenprojekt | Fehlende Legitimation zur Anfechtung eines Strassenprojekts. Die Vorinstanz verneinte die Rekurslegitimation des Beschwerdeführers zu Recht: Es ist nicht zu erwarten, dass sich aufgrund der im Strassenprojekt vorgesehenen Bushaltestelle künftig regelmässig ein Verkehrsrückstau bilden wird, der bei der 80 Meter entfernten und durch einen 8 Meter breiten Landstreifen von der Strasse getrennten Liegenschaft des Beschwerdeführers zu deutlich wahrnehmbaren Mehrimmissionen führt (E. 4.2). Gleiches gilt für die Parkplätze, die entlang der Strasse erstellt werden sollen und die im Übrigen ohnehin nicht Gegenstand des angefochtenen Strassenprojekts sind (E. 4.3). In Bezug auf die Sicherheit des Zugangs zur Liegenschaft des Beschwerdeführers verursacht das Strassenprojekt ebenfalls keine legitimationsbegründenden Beeinträchtigungen (E.4.4). Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass die Vorinstanz es unterliess, die Sache an eine allenfalls zuständige Aufsichtsbehörde zu überweisen: Mangels Fristgebundenheit von Aufsichtsbeschwerden besteht keine Überweisungspflicht (E. 5). Beschwerdeabweisung (E. 6).

Schlagwörter

KI-generiert
Zufahrtsstrasse Zutrittsrecht im Sachenrecht Aufsichtsbeschwerde Verkehrssicherheitsbedenken Legitimation gegen Baubewilligung Mehrbelastung einer Dienstbarkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 17 StrassG

The court determined that the road project did not cause any legitimate impairment to the property owner's access safety.

§ 21 Abs. I VRG

The court affirmed the lower instance's decision not to transfer the case to a supervisory authority, stating there is no obligation to transfer when there is no deadline for supervisory complaints.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00451

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=210242&W10_KEY=13317115&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00451 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.11.2010 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 08.04.2011 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Festsetzung Strassenprojekt · Fehlende Legitimation zur Anfechtung eines Strassenprojekts. Die Vorinstanz verneinte die Rekurslegitimation des Beschwerdeführers zu Recht: Es ist nicht zu erwarten, dass sich aufgrund der im Strassenprojekt vorgesehenen Bushaltestelle künftig regelmässig ein Verkehrsrückstau bilden wird, der bei der 80 Meter entfernten und durch einen 8 Meter breiten Landstreifen von der Strasse getrennten Liegenschaft des Beschwerdeführers zu deutlich wahrnehmbaren Mehrimmissionen führt (E. 4.2).

Gleiches gilt für die Parkplätze, die entlang der Strasse erstellt werden sollen und die im Übrigen ohnehin nicht Gegenstand des angefochtenen Strassenprojekts sind (E. 4.3). In Bezug auf die Sicherheit des Zugangs zur Liegenschaft des Beschwerdeführers verursacht das Strassenprojekt ebenfalls keine legitimationsbegründenden Beeinträchtigungen (E.4.4). Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass die Vorinstanz es unterliess, die Sache an eine allenfalls zuständige Aufsichtsbehörde zu überweisen: Mangels Fristgebundenheit von Aufsichtsbeschwerden besteht keine Überweisungspflicht (E. 5).

Beschwerdeabweisung (E. 6). · --- · Stichworte: · AUFSICHTSBESCHWERDE BUSHALTESTELLE IMMISSIONEN LÄRM LEGITIMATION PARKPLATZ RÜCKSTAU SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE SICHERHEIT STRASSENPROJEKT ÜBERWEISUNGSPFLICHT VERKEHR (INKL. STRASSENRECHT, WANDERWEGE) VERKEHRSANORDNUNG VERKEHRSLÄRM VERKEHRSZUNAHME · Rechtsnormen: · § 17 StrassG § 21 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4