Appeal Regarding Voluntary Parking Permit Outside Core Zone
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered an appeal against a building permit concerning the creation of voluntary parking spaces in a zone outside the core area, where an upper limit on such spaces only applies to core zones. The court reasoned that in other building zones, the creation of parking can only be prohibited if it eliminates or substantially impairs front gardens or inner courtyards in a manner contrary to residential hygiene or urban planning interests, and found that the planned parking space, situated narrowly between the house wall and a hedge, did not constitute an impairment of an inner courtyard. Furthermore, the court dismissed a new argument raised in the appeal concerning the obstruction of access to a children's playground as inadmissible novelty, as it could have been raised earlier, and would have failed substantively anyway because no corresponding right-of-way was registered and the playground was directly accessible through the appellant's own property.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Parkplatzsituation: Obere Begrenzung für die Erstellung freiwilliger Parkplätze; Zugang zu Kinderspielplatz. Die Winterthurer Abstellplatzverordnung sieht eine obere Begrenzung für die Erstellung freiwilliger Plätze nur für die Kernzonen vor. In den anderen Bauzonen kann die Errichtung von Abstellplätzen nur untersagt werden, wenn Vorgärten oder Innenhöfe aufgehoben oder wesentlich beeinträchtigt werden und dies wohnhygienischen oder städtebaulichen Interessen zuwiderläuft (E. 2). Vorliegend werden die Gärten der Liegenschaft der Beschwerdeführenden durch eine Hecke klar vom Grundstück der privaten Beschwerdegegnerin abgegrenzt. Aufgrund des nur schmalen Streifens zwischen der Hauswand und der Hecke, auf welchem der Abstellplatz zu liegen kommen soll, ist auch nicht von einer Innenhofsituation auszugehen (E. 2.2). Der erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Einwand, der Zugang zum Kinderspielplatz werde durch den geplanten Parkplatz versperrt, wurde nicht erst durch den vorinstanzlichen Entscheid notwendig gemacht, sondern hätte von den Beschwerdeführenden ohne Weiteres schon im Rekursverfahren vorgebracht werden können, zumal diese damals noch anwaltlich vertreten waren. Die neu vorgebrachte Tatsachenbehauptung ist daher im Beschwerdeverfahren nicht mehr zu hören (E. 3.1). Der Einwand wäre indessen auch materiell abzweisen, da ein entsprechenden Wegrecht über das Grundstück der Beschwerdegegnerin im Grundbuch nicht eingetragen und der Kinderspielplatz auch direkt über das Grundstück der Beschwerdeführenden erreichbar ist (E. 3.2). Abweisung.
Schlagwörter
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KI-generiertThis provision appears to be a ground for the decision regarding the regulation of voluntary parking spaces in zones other than the core zones.
This provision appears to be a ground for the decision regarding the regulation of voluntary parking spaces in zones other than the core zones.
This provision appears to be a ground for the decision regarding the regulation of voluntary parking spaces in zones other than the core zones.
This provision was applied to reject the new factual allegation concerning the blockage of the children's playground as inadmissible in the appeal proceedings.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00448
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00448 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.02.2011 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Parkplatzsituation: Obere Begrenzung für die Erstellung freiwilliger Parkplätze; Zugang zu Kinderspielplatz. Die Winterthurer Abstellplatzverordnung sieht eine obere Begrenzung für die Erstellung freiwilliger Plätze nur für die Kernzonen vor. In den anderen Bauzonen kann die Errichtung von Abstellplätzen nur untersagt werden, wenn Vorgärten oder Innenhöfe aufgehoben oder wesentlich beeinträchtigt werden und dies wohnhygienischen oder städtebaulichen Interessen zuwiderläuft (E. 2).
Vorliegend werden die Gärten der Liegenschaft der Beschwerdeführenden durch eine Hecke klar vom Grundstück der privaten Beschwerdegegnerin abgegrenzt. Aufgrund des nur schmalen Streifens zwischen der Hauswand und der Hecke, auf welchem der Abstellplatz zu liegen kommen soll, ist auch nicht von einer Innenhofsituation auszugehen (E. 2.2). Der erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Einwand, der Zugang zum Kinderspielplatz werde durch den geplanten Parkplatz versperrt, wurde nicht erst durch den vorinstanzlichen Entscheid notwendig gemacht, sondern hätte von den Beschwerdeführenden ohne Weiteres schon im Rekursverfahren vorgebracht werden können, zumal diese damals noch anwaltlich vertreten waren.
Die neu vorgebrachte Tatsachenbehauptung ist daher im Beschwerdeverfahren nicht mehr zu hören (E. 3.1). Der Einwand wäre indessen auch materiell abzweisen, da ein entsprechenden Wegrecht über das Grundstück der Beschwerdegegnerin im Grundbuch nicht eingetragen und der Kinderspielplatz auch direkt über das Grundstück der Beschwerdeführenden erreichbar ist (E. 3.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · ERREICHBARKEIT KINDERSPIELPLATZ NOVEN PARKPLATZ ÜBRIGES PLANUNGS- UND BAURECHT WEGRECHT · Rechtsnormen: · § 242 Abs. I PBG § 242 Abs. II PBG § 243 Abs. I PBG § 52 Abs. II VRG · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: