Building Permit Denied Due to Insufficient Access Road Safety
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA court rejected a building permit for an area development, finding the proposed access road insufficient for traffic safety. The road, intended as a secondary access and regional bike/pedestrian path, leads to an entrance area for a parking garage and commercial deliveries, which is also a busy pedestrian zone with a bus stop and shops. The court reasoned that this design fails to separate vehicular and pedestrian traffic, violating legal requirements for safe access, particularly for large developments. Additional conditions to mitigate risks were deemed insufficient to remedy the fundamental safety issues.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Baubewilligung. Arealüberbauung. Erschliessung. Die sogenannte Nebenfahrbahn der Arealüberbauung ist vorliegend von ihrer Verkehrsbedeutung her als Zufahrtsstrasse zu qualifizieren, die zusätzlich als regionale Rad- und Fusswegverbindung dient. Diese mündet in den Einfahrtsbereich an der Quartierstrasse, der neben der Zu- und Wegfahrt in die Tiefgarage auch die Zufahrt für die Warenanlieferung umfasst. Unter anderem aufgrund der Nebenbestimmungen sind hier zudem mit Rückwärtsfahrmanöver von Lastwagen zu rechnen. Hinzu kommt, dass dieser Einfahrtsbereich Teil eines platzartigen Fussgängerbereichs bildet, auf dem wegen der in unmittelbarer Nähe gelegenen Bushaltestelle, des Ladens und des Kiosks sowie den Hauseingängen und Durchgängen zum Innenhof mit erheblicher Fussgängerfrequenz zu rechnen ist. Die geplante Erschliessungslösung widerspricht somit der vom Gesetzgeber angestrebten Trennung von Fussgänger- und Fahrverkehr und kann nicht als hinreichend verkehrssicher gewürdigt werden (E. 1.5). Bei Arealüberbauungen sind auch an die Erschliessung erhöhte Anforderungen zu stellen (E. 1.6). Eine Heilung der Mängel mittels Nebenbestimmungen kommt nicht in Betracht (E. 2). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the legal basis for the increased demands on the accessibility of area developments.
Cited as the legal basis for the rejection of the appeal.
Cited as the legal basis for the rejection of the appeal.
Cited as the legal basis for the rejection of the appeal.
Cited as the legal basis for the rejection of the appeal.
Cited as the legal basis for the rejection of the appeal.
Cited as the legal basis for the rejection of the appeal.
Cited as the legal basis for the rejection of the appeal.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00440
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=210420&W10_KEY=13317113&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00440 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.01.2011 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Baubewilligung. Arealüberbauung. Erschliessung. Die sogenannte Nebenfahrbahn der Arealüberbauung ist vorliegend von ihrer Verkehrsbedeutung her als Zufahrtsstrasse zu qualifizieren, die zusätzlich als regionale Rad- und Fusswegverbindung dient. Diese mündet in den Einfahrtsbereich an der Quartierstrasse, der neben der Zu- und Wegfahrt in die Tiefgarage auch die Zufahrt für die Warenanlieferung umfasst.
Unter anderem aufgrund der Nebenbestimmungen sind hier zudem mit Rückwärtsfahrmanöver von Lastwagen zu rechnen. Hinzu kommt, dass dieser Einfahrtsbereich Teil eines platzartigen Fussgängerbereichs bildet, auf dem wegen der in unmittelbarer Nähe gelegenen Bushaltestelle, des Ladens und des Kiosks sowie den Hauseingängen und Durchgängen zum Innenhof mit erheblicher Fussgängerfrequenz zu rechnen ist. Die geplante Erschliessungslösung widerspricht somit der vom Gesetzgeber angestrebten Trennung von Fussgänger- und Fahrverkehr und kann nicht als hinreichend verkehrssicher gewürdigt werden (E. 1.5).
Bei Arealüberbauungen sind auch an die Erschliessung erhöhte Anforderungen zu stellen (E. 1.6). Eine Heilung der Mängel mittels Nebenbestimmungen kommt nicht in Betracht (E. 2). Abweisung. · --- · Stichworte: · AREALÜBERBAUUNG BUSHALTESTELLE EINFAHRT ERSCHLIESSUNG ERSCHLIESSUNG (ANFORDERUNGEN, DURCHFÜHRUNG, FINANZIERUNG) ERSCHLIESSUNGSKONZEPT FUSSGÄNGERSCHUTZ GARAGENAUSFAHRT GARAGENEINFAHRT NEBENBESTIMMUNG TIEFGARAGE VERKEHRSSICHERE ERSCHLIESSUNG VERKEHRSSICHERHEIT WARENANLIEFERUNG ZUFAHRT ZUFAHRTSSTRASSE · Rechtsnormen: · § 71 Abs. II PBG § 236 Abs. I PBG § 237 Abs. I PBG § 237 Abs. II PBG § 237 Abs. III PBG § 321 Abs. I PBG Art. 5 VSV § 4 Zugangsnormalien · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3