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VB.2010.00436 • VG ZH VB.2010.00436 KI-generiert

Appeal Against Building Permit for Service Center Dismissed Due to Lack of Standing and Immaterial Grounds

Geschäftsnummer VB.2010.00436
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court considered an appeal against a building permit for converting a property into a service center for marginalized persons. The court ruled that an association lacked the necessary standing to appeal because any potential operational impacts would only be felt in the immediate vicinity, not broadly across the area from which the association recruited members, thus failing the requirement for a sufficiently close spatial relationship. Furthermore, the court dismissed certain grounds for appeal because the alleged defects—related to a bicycle shelter setback and the lack of gender-segregated restrooms—could not lead to the revocation or substantial modification of the permit for the appealing parties; the court ultimately upheld the permit, affirming that the facility complied with zoning regulations.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Baubewilligung für die mit baulichen Massnahmen verbundene Umnutzung einer Liegenschaft in eine Anlaufstelle für Randständige. Legitimation Quartierverein. Spürbare Auswirkungen aus dem Betrieb der Anlaufstelle sind nur in der näheren Nachbarschaft zu erwarten und jedenfalls nicht im grösseren Teil des Gebiets, aus welchem der Quartierverein seine Mitglieder rekrutiert. Da die Mitglieder des Quartiervereins sowie zwei Beschwerdeführende nur als Passanten von allfälligen Auswirkungen der Anlaufstelle betroffen sind, fehlt es ihnen an der für die Legitimation erforderlichen hinreichend engen räumlichen Beziehung. Die Vorinstanz ist zu Recht nicht auf jene Rekurse eingetreten (E. 2.2). Ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung besteht nur insoweit, als der gerügte Mangel die Aufhebung oder eine für den Anfechtenden wesentliche Änderung der Baubewilligung zu Folge haben kann. Das trifft bei den Rügen betreffend den Strassenabstand des Velounterstands und des Fehlens von nach Geschlechtern getrennten WC-/Duschanlagen nicht zu (E. 3.1). Die Anlaufstelle ist zonenkonform (E. 3.2). Abweisung, soweit Eintreten.

Schlagwörter

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Legitimation gegen Baubewilligung Beschwerdelegitimation Immobilienbesitz Bewilligungsentzug Bau- und Zonenordnung Bauordnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 2 lit. d OrdnungsstrafG
· --- · Stichworte: · ANLAUFSTELLE FÜR RANDSTÄNDIGE BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BEZIEHUNGSNÄHE EGOISTISCHE VERBANDSBESCHWERDE ENGE RÄUMLICHE BEZIEHUNG LEGITIMATION VERBANDSBESCHWERDE VEREIN ZONENKONFORMITÄT · Rechtsnormen: · Art. 2 lit. d OrdnungsstrafG Art.
Art. 4 OrdnungsstrafG
Cited in relation to the inadmissibility of the appeal based on lack of legally protected interest concerning certain complaints.
§ 65 Abs. II VRG
Cited in relation to the inadmissibility of the appeal due to lack of sufficiently close spatial relationship for the neighborhood association.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 65 Abs. II VRG

Cited in relation to the inadmissibility of the appeal due to lack of sufficiently close spatial relationship for the neighborhood association.

Art. 4 OrdnungsstrafG

Cited in relation to the inadmissibility of the appeal based on lack of legally protected interest concerning certain complaints.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00436

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00436 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.12.2010 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Baubewilligung für die mit baulichen Massnahmen verbundene Umnutzung einer Liegenschaft in eine Anlaufstelle für Randständige. Legitimation Quartierverein.

Spürbare Auswirkungen aus dem Betrieb der Anlaufstelle sind nur in der näheren Nachbarschaft zu erwarten und jedenfalls nicht im grösseren Teil des Gebiets, aus welchem der Quartierverein seine Mitglieder rekrutiert. Da die Mitglieder des Quartiervereins sowie zwei Beschwerdeführende nur als Passanten von allfälligen Auswirkungen der Anlaufstelle betroffen sind, fehlt es ihnen an der für die Legitimation erforderlichen hinreichend engen räumlichen Beziehung. Die Vorinstanz ist zu Recht nicht auf jene Rekurse eingetreten (E. 2.2).

Ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung besteht nur insoweit, als der gerügte Mangel die Aufhebung oder eine für den Anfechtenden wesentliche Änderung der Baubewilligung zu Folge haben kann. Das trifft bei den Rügen betreffend den Strassenabstand des Velounterstands und des Fehlens von nach Geschlechtern getrennten WC-/Duschanlagen nicht zu (E. 3.1).

Die Anlaufstelle ist zonenkonform (E. 3.2). Abweisung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · ANLAUFSTELLE FÜR RANDSTÄNDIGE BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BEZIEHUNGSNÄHE EGOISTISCHE VERBANDSBESCHWERDE ENGE RÄUMLICHE BEZIEHUNG LEGITIMATION VERBANDSBESCHWERDE VEREIN ZONENKONFORMITÄT · Rechtsnormen: · Art. 2 lit. d OrdnungsstrafG Art. 4 OrdnungsstrafG § 338a Abs. I PBG § 21 Abs. I VRG § 65 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4