Chapel Modifications Allowed Despite Historical Complex Status
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld a partial protection agreement for a chapel, allowing modifications such as an intermediate floor and altered windows, despite the chapel being part of a larger historical complex. The court reasoned that due to extensive prior renovations, the chapel's original interior was largely lost, diminishing its integrated artistic value. While acknowledging its social history, the court found that a complete preservation hindering altered use was unreasonable, especially since full sacral use of the entire building was unlikely.
Legislator-Regeste
AmtlichDenkmalschutz | Genehmigung des Unterschutzstellungsvertrags betreffend die zum "Glockenhof" gehörende St. Annakapelle: Verhältnismässigkeit des vereinbarten Schutzumfangs. [Die Beschwerde wendet sich gegen die im Unterschutzstellungsvertrag vorgesehene Möglichkeit, einen Zwischenboden einzubauen und die drei Erdgeschossfenster zu Türen bzw. Schaufenstern zu verlängern.] Bei einer Teilunterschutzstellung ist darauf zu achten, dass der Denkmalwert des Ganzen durch den Wegfall einzelner nicht geschützter Teile im Innern nicht infrage gestellt wird (E. 4.1). Aufgrund verschiedener Renovationen und Umbauten ist die originale Innenausstattung fast vollständig verloren gegangen. Die enge Verbindung von Architektur, Kunsthandwerk und künstlerischem Schmuck zum Gesamtkunstwerk, die den Heimatstil auszeichnet, ist deshalb bei der St. Annakapelle nur noch beschränkt erlebbar (E. 4.1.1 und 4.1.5). Neben der architektonischen ist auch der besonderen sozialgeschichtlichen Bedeutung der Kapelle Rechnung zu tragen. Die Teilunterschutzstellung soll die kirchliche Nutzung, wenigstens im Obergeschoss erhalten werden können (E. 4.1.6). Da in absehbarer Zeit eine adäquate sakrale Nutzung des gesamten Gebäudes nicht mehr stattfinden kann und das Erhaltungsinteresse durch die am Schutzobjekt bereits vorgenommenen Veränderungen relativiert wird, kann der Eigentümerschaft eine integrale Erhaltung des Schutzobjekts, welche eine den veränderten Bedürfnissen angepasste Nutzung weitgehend verunmöglichen würde, nicht zugemutet werden (E. 4.2.3). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the legal basis for the court's decision regarding the proportionality of the protection scope in the conservation contract.
Cited as a legal norm relevant to the court's assessment of the case.
Cited as a legal norm relevant to the court's assessment of the case.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00435
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00435 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.01.2011 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Denkmalschutz · Genehmigung des Unterschutzstellungsvertrags betreffend die zum "Glockenhof" gehörende St. Annakapelle: Verhältnismässigkeit des vereinbarten Schutzumfangs. [Die Beschwerde wendet sich gegen die im Unterschutzstellungsvertrag vorgesehene Möglichkeit, einen Zwischenboden einzubauen und die drei Erdgeschossfenster zu Türen bzw. Schaufenstern zu verlängern.] Bei einer Teilunterschutzstellung ist darauf zu achten, dass der Denkmalwert des Ganzen durch den Wegfall einzelner nicht geschützter Teile im Innern nicht infrage gestellt wird (E. 4.1).
Aufgrund verschiedener Renovationen und Umbauten ist die originale Innenausstattung fast vollständig verloren gegangen. Die enge Verbindung von Architektur, Kunsthandwerk und künstlerischem Schmuck zum Gesamtkunstwerk, die den Heimatstil auszeichnet, ist deshalb bei der St. Annakapelle nur noch beschränkt erlebbar (E. 4.1.1 und 4.1.5). Neben der architektonischen ist auch der besonderen sozialgeschichtlichen Bedeutung der Kapelle Rechnung zu tragen. Die Teilunterschutzstellung soll die kirchliche Nutzung, wenigstens im Obergeschoss erhalten werden können (E. 4.1.6).
Da in absehbarer Zeit eine adäquate sakrale Nutzung des gesamten Gebäudes nicht mehr stattfinden kann und das Erhaltungsinteresse durch die am Schutzobjekt bereits vorgenommenen Veränderungen relativiert wird, kann der Eigentümerschaft eine integrale Erhaltung des Schutzobjekts, welche eine den veränderten Bedürfnissen angepasste Nutzung weitgehend verunmöglichen würde, nicht zugemutet werden (E. 4.2.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · DENKMALPFLEGE DENKMALSCHUTZ EIGENTUMSBESCHRÄNKUNG ENSEMBLE HEIMATSTIL KAPELLE NUTZUNG NUTZUNGSMÖGLICHKEIT SCHUTZBEREICH UNTERSCHUTZSTELLUNG VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen:
· § 203 Abs. I lit. c PBG § 205 PBG § 207 PBG § 7 Abs. IV VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3