Unauthorized Bicycle Racks and Traffic Safety Compliance on Private Road
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe applicants installed bicycle racks and posts at the entrance of a private road used by vehicles without a permit, leading the court to address the legality of this unauthorized structure in relation to traffic safety. The court reasoned that regardless of whether the private road constituted a legal vehicle access point, the actual conditions determined the necessity of the structure, and the inherent danger of the exit did not negate the requirement for traffic safety compliance; therefore, because the installed elements endangered traffic safety, they were deemed unapprovable under the relevant planning law, and the request for a retroactive building permit was rejected.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Baubewilligung: Nachträgliches Baugesuch, Verkehrssicherheit. Die Beschwerdeführenden montierten ohne Bewilligung auf der südöstlichen Ecke ihres Grundstücks im Einmündungsbereich einer auch von Motorfahrzeugen genutzten Privatstrasse zwei Velorechen und drei Pfosten (E. 2.1). Ob die Privatstrasse eine rechtmässige Zufahrt für den Autoverkehr darstellt, ist nicht Streitgegenstand (E. 4). Massgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse (E. 5.3). Die ohnehin bestehende Gefährlichkeit der Ausfahrt entbindet hinsichtlich der erstellten Anlage nicht vom Erfordernis der Verkehrssicherheit (E. 5.3). Wegen Gefährdung der Verkehrssicherheit sind die installierten Velorechen und Pfosten gemäss § 240 Abs. 1 PBG nicht bewilligungsfähig (E. 6). Eine nebenbestimmungsweise Behebung des Mangels kommt unter den gegebenen Umständen nicht infrage (E. 5.6). Abweisung.
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KI-generiertThe installed bicycle racks and posts were deemed unapprovable due to endangering traffic safety, according to this provision.
This provision concerning traffic safety was implicitly considered in the assessment leading to the final order.
This procedural law was potentially used as a basis for handling the appeal, although the main outcome relies on § 240 Abs. 1 PBG.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00433
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00433 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.07.2011 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Baubewilligung: Nachträgliches Baugesuch, Verkehrssicherheit. Die Beschwerdeführenden montierten ohne Bewilligung auf der südöstlichen Ecke ihres Grundstücks im Einmündungsbereich einer auch von Motorfahrzeugen genutzten Privatstrasse zwei Velorechen und drei Pfosten (E. 2.1).
Ob die Privatstrasse eine rechtmässige Zufahrt für den Autoverkehr darstellt, ist nicht Streitgegenstand (E. 4). Massgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse (E. 5.3). Die ohnehin bestehende Gefährlichkeit der Ausfahrt entbindet hinsichtlich der erstellten Anlage nicht vom Erfordernis der Verkehrssicherheit (E. 5.3). Wegen Gefährdung der Verkehrssicherheit sind die installierten Velorechen und Pfosten gemäss § 240 Abs. 1 PBG nicht bewilligungsfähig (E. 6). Eine nebenbestimmungsweise Behebung des Mangels kommt unter den gegebenen Umständen nicht infrage (E. 5.6).
Abweisung. · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN EINFAHRT KURVENINNENSEITE NACHTRÄGLICHE BAUBEWILLIGUNG NEBENBESTIMMUNG VELOSTÄNDER VERKEHRSSICHERHEIT · Rechtsnormen: · § 240 Abs. I PBG § 321 Abs. I PBG Art. 3 VerkehrssicherheitsV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4