In Re: Basic Needs Support Reduction and Housing Search Compliance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed the reduction of basic needs support for an individual who allegedly failed to adequately search for cheaper housing as required by an administrative order, finding that while a reduction of housing costs was permissible after non-compliance, executing this reduction by withholding the full rent payment to the landlord and simultaneously cutting the recipient's basic needs allowance by nearly 40% through "offsetting" was impermissible. The court reasoned that the obligation to seek cheaper housing only became fully effective upon the finality of a separate federal court decision, meaning the recipient could not be faulted for delaying the search until that point, and the housing search documentation provided in the subsequent two months was sufficient to preclude the cost reduction.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Reduktion des Grundbedarfs wegen ungenügenden Wohnungssuch-Belegen. Kommt eine fürsorgebeziehende Person der behördlichen Auflage, eine günstigere Wohnung zu suchen, nicht auf genügende Weise nach, so dürfen ihre Wohnkosten im Unterstützungsbudget zwar androhungsgemäss gekürzt werden. Unzulässig ist es jedoch, die Kürzung durch eine "Verrechnung" der Wohnkosten mit dem sozialhilferechtlichen Grundbedarf zu vollziehen, indem der Mietzins weiterhin in vollem Umfang an den Vermieter überwiesen und dafür der Grundbedarf um fast 40 Prozent gekürzt wird (E. 3). Dass die Beschwerdeführerin Fristen und Instanzenzüge stets ausgeschöpft hat, stellt entgegen der Auffassung der Sozialhilfebehörde kein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar (E. 5.1). Im vorliegenden Fall kann offen gelassen werden, ob die von der Beschwerdeführerin angefochtene behördliche Auflage, eine günstigere Wohnung zu suchen, bereits mit der Zustellung des Abweisungsentscheids des Verwaltungsgerichts rechtswirksam wurde oder erst mit dem bundesgerichtlichen Nichteintreten auf die dagegen erhobene Beschwerde: Eine juristisch nicht gebildete Person muss in der Regel nicht davon ausgehen, dass eine Wohnungssuchauflage bereits vor Ergehen des bundesgerichtlichen Entscheids Rechtswirkung entfaltet (E. 5.2). Der Beschwerdeführerin kann deshalb nicht vorgeworfen werden, dass sie erst im Moment der Rechtskraft des Bundesgerichtsurteils mit der Suche nach einer günstigeren Wohnung begann. Die in den folgenden zwei Monaten eingebrachten Wohnungssuchbelege sind als genügend zu erachten, weshalb die Sozialhilfebehörde die Wohnkosten der Beschwerdeführerin nicht hätte kürzen dürfen (E. 5.3). Gutheissung (E. 6).
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KI-generiertThis provision, related to the reduction of basic needs in social assistance, is implicitly the basis for the court's decision regarding the impermissible reduction of housing costs.
This provision, related to the reduction of basic needs in social assistance, is implicitly the basis for the court's decision regarding the impermissible reduction of housing costs.
This provision relates to the binding nature of a Federal Supreme Court decision, which was relevant to determining when the obligation to search for a cheaper apartment became effective.
This provision was cited as the basis for the decision on costs, as the appeal was granted.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00429
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00429 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.10.2010 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Reduktion des Grundbedarfs wegen ungenügenden Wohnungssuch-Belegen. Kommt eine fürsorgebeziehende Person der behördlichen Auflage, eine günstigere Wohnung zu suchen, nicht auf genügende Weise nach, so dürfen ihre Wohnkosten im Unterstützungsbudget zwar androhungsgemäss gekürzt werden.
Unzulässig ist es jedoch, die Kürzung durch eine "Verrechnung" der Wohnkosten mit dem sozialhilferechtlichen Grundbedarf zu vollziehen, indem der Mietzins weiterhin in vollem Umfang an den Vermieter überwiesen und dafür der Grundbedarf um fast 40 Prozent gekürzt wird (E. 3). Dass die Beschwerdeführerin Fristen und Instanzenzüge stets ausgeschöpft hat, stellt entgegen der Auffassung der Sozialhilfebehörde kein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar (E. 5.1). Im vorliegenden Fall kann offen gelassen werden, ob die von der Beschwerdeführerin angefochtene behördliche Auflage, eine günstigere Wohnung zu suchen, bereits mit der Zustellung des Abweisungsentscheids des Verwaltungsgerichts rechtswirksam wurde oder erst mit dem bundesgerichtlichen Nichteintreten auf die dagegen erhobene Beschwerde:
Eine juristisch nicht gebildete Person muss in der Regel nicht davon ausgehen, dass eine Wohnungssuchauflage bereits vor Ergehen des bundesgerichtlichen Entscheids Rechtswirkung entfaltet (E. 5.2). Der Beschwerdeführerin kann deshalb nicht vorgeworfen werden, dass sie erst im Moment der Rechtskraft des Bundesgerichtsurteils mit der Suche nach einer günstigeren Wohnung begann. Die in den folgenden zwei Monaten eingebrachten Wohnungssuchbelege sind als genügend zu erachten, weshalb die Sozialhilfebehörde die Wohnkosten der Beschwerdeführerin nicht hätte kürzen dürfen (E. 5.3).
Gutheissung (E. 6). · --- · Stichworte: · AUFLAGE AUFSCHIEBENDE WIRKUNG BUNDESGERICHT EXISTENZSICHERUNG GRUNDBEDARF KÜRZUNG MIETKOSTEN RECHTSKRAFT SOZIALHILFE VERRECHNUNG VOLLSTRECKBARKEIT WIRKSAMKEIT WIRTSCHAFTLICHE HILFE WOHNUNGSSUCHE · Rechtsnormen: · Art. 103 Abs. I BGG Art. 12 BV § 24 Abs. I lit. a SHG § 24 Abs. I lit. b SHG § 66 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3