Neighborhood Plan Cost Allocation Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court reviewed the determination of costs associated with an official neighborhood plan, focusing on the equitable distribution of sidewalk construction expenses among property owners within the perimeter. The court confirmed the common practice of allocating construction costs based on property depth zones relative to the access road (100% for the first 30m, 50% for the next 30m) due to differing development needs, finding this generally compliant with equal treatment principles based on objective grounds. However, the court partially upheld the appeal because the cost imposition for the appellant's property deviated from the standard applied to adjacent properties with similar access to the planned sidewalk, thus violating the principle of equal treatment in the application of the established cost distribution method, necessitating a remand to the responsible authority for correction.
Legislator-Regeste
AmtlichFestsetzung amtlicher Quartierplan | Verteilung der Erstellungs- und Quartierplanverfahrenskosten. Die Erstellungskosten des Trottoirs sind nach dem Interesse an der betreffenden Erschliessungsanlage auf die Grundeigentümer des Quartierplanperimeters aufzuteilen (E. 3.1). Sie können nach schematischen Massstäben verteilt werden. Die Grundstücksflächen in der ersten Bautiefe von 30 m beidseits der Erschliessungsanlage werden praxisgemäss mit 100 % belastet, Grundstücke in der zweiten Bautiefe (zwischen 30 und 60 m) regelmässig mit 50 %, da für Bauten im zurückliegenden Bereich häufig zusätzliche Erschliessungsaufwendungen erforderlich sind (E. 3.2). Die Rechtsgleichheit wurde durch die Anwendung dieser Praxis nicht verletzt, da sachliche Gründe für eine Unterscheidung der einzelnen Grundeigentümer bestanden (E. 3.4). Das Verwaltungsgericht überprüft, ob die gewählte Regelung auch korrekt umgesetzt wurde, was vorliegend nicht der Fall ist. Für die Kostenbelastung des Grundstücks des Beschwerdeführers wurden gegenüber zwei benachbarten Grundstücken unterschiedliche Massstäbe verwendet, obwohl sie über dasselbe Weggrundstück Zugang zum geplanten Trottoir erhalten. Dies verstösst gegen das Gleichbehandlungsgebot (E. 3.6). Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich im Verhältnis der Flächen der neuen Grundstücke der beteiligten Grundeigentümer zu bezahlen, wobei besondere Verhältnisse zu berücksichtigen sind. Bei der Beurteilung der Frage, ob besondere Verhältnisse nach § 177 Abs. 1 PBG vorliegen, handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs des kantonalen Rechts. Die Quartierplanbehörde verfügt dabei über einen gewissen Beurteilungsspielraum (E. 4.3). Vorliegend erscheint es gerechtfertigt, diejenigen Grundstücke nicht mit Verfahrenskosten zu belasten, die durch das Quartierplanverfahren keinen besonderen Nutzen erfahren haben, da sie an einer anderen Strasse liegen, bzw. zusätzlich über eine andere Strasse erschlossen sind (E. 4.4). Kostenauferlegung und Zusprechung einerParteientschädigung für die Gemeinde im Quartierplanverfahren (E. 5.2). Teilweise Gutheissung und Rückweisung an Beschwerdegegner.
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00420
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00420 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.03.2013 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Festsetzung amtlicher Quartierplan · Verteilung der Erstellungs- und Quartierplanverfahrenskosten. Die Erstellungskosten des Trottoirs sind nach dem Interesse an der betreffenden Erschliessungsanlage auf die Grundeigentümer des Quartierplanperimeters aufzuteilen (E. 3.1).
Sie können nach schematischen Massstäben verteilt werden. Die Grundstücksflächen in der ersten Bautiefe von 30 m beidseits der Erschliessungsanlage werden praxisgemäss mit 100 % belastet, Grundstücke in der zweiten Bautiefe (zwischen 30 und 60 m) regelmässig mit 50 %, da für Bauten im zurückliegenden Bereich häufig zusätzliche Erschliessungsaufwendungen erforderlich sind (E. 3.2). Die Rechtsgleichheit wurde durch die Anwendung dieser Praxis nicht verletzt, da sachliche Gründe für eine Unterscheidung der einzelnen Grundeigentümer bestanden (E. 3.4).
Das Verwaltungsgericht überprüft, ob die gewählte Regelung auch korrekt umgesetzt wurde, was vorliegend nicht der Fall ist. Für die Kostenbelastung des Grundstücks des Beschwerdeführers wurden gegenüber zwei benachbarten Grundstücken unterschiedliche Massstäbe verwendet, obwohl sie über dasselbe Weggrundstück Zugang zum geplanten Trottoir erhalten. Dies verstösst gegen das Gleichbehandlungsgebot (E. 3.6). Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich im Verhältnis der Flächen der neuen Grundstücke der beteiligten Grundeigentümer zu bezahlen, wobei besondere Verhältnisse zu berücksichtigen sind.
Bei der Beurteilung der Frage, ob besondere Verhältnisse nach § 177 Abs. 1 PBG vorliegen, handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs des kantonalen Rechts. Die Quartierplanbehörde verfügt dabei über einen gewissen Beurteilungsspielraum (E. 4.3). Vorliegend erscheint es gerechtfertigt, diejenigen Grundstücke nicht mit Verfahrenskosten zu belasten, die durch das Quartierplanverfahren keinen besonderen Nutzen erfahren haben, da sie an einer anderen Strasse liegen, bzw. zusätzlich über eine andere Strasse erschlossen sind (E. 4.4).
Kostenauferlegung und Zusprechung einer Parteientschädigung für die Gemeinde im Quartierplanverfahren (E. 5.2). Teilweise Gutheissung und Rückweisung an Beschwerdegegner. · --- · Stichworte: · ERSCHLIESSUNGSKOSTEN GLEICHBEHANDLUNGSGEBOT GRUNDSTÜCKFLÄCHE QUARTIERPLAN QUARTIERPLANGEBIET QUARTIERPLANKOSTEN RECHTSGLEICHHEIT ÜBRIGES PLANUNGS- UND BAURECHT VERFAHRENSKOSTEN · Rechtsnormen: · Art. 8I BV § 128II PBG § 146I PBG § 177I PBG § 15 QuartierplanV · Publikationen: · BEZ 2/2013 Nr. 8 S. 4 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2