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VB.2010.00415 • VG ZH VB.2010.00415 KI-generiert

Equalization Payments: Refusal to Retroactively Adjust Fiscal Capacity Based on Later Tax Data

Geschäftsnummer VB.2010.00415
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerned a challenge to the refusal to retroactively correct the determination of fiscal capacity used for equalization payments, which was based on a prior accounting period, where subsequent definitive tax revenue data showed a difference. The court reasoned that the system for equalization payments is designed to be based on fixed target values from a specific point in time, and while deviations between preliminary and definitive revenue figures are accepted, the relevant legislation does not permit subsequent adjustments to finalized financial data, meaning such deviations are only addressed in later equalization calculations, and since the original determination for the relevant year was not technically flawed, a revision under general revision rules was excluded, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Finanzausgleich / Steuerkraft-Abschöpfung | Nachträgliche Berichtigung der Steuerkraft-Abschöpfung Es ist Sache des Kantons als den Gemeinden übergeordneten Rechtssubjekts, den Finanzausgleich sicherzustellen (E. 3.1). Die Bemessung des Steuerkraftausgleichs bezieht sich auf eine in der Vergangenheit liegende Rechnungsperiode; sie basiert zudem auf einem zu einem bestimmten Zeitpunkt fixierten Sollwert. Der Gesetzgeber hat in Kauf genommen, dass es Abweichungen zwischen der vorläufigen und der erst später vorliegenden definitiven Abrechnung der Steuereinnahmen gibt. Solche Abweichungen werden, auch wenn sie sich auf die verstrichene Rechnungsperiode beziehen, erst im Rahmen späterer Steuerkraftberechnungen berücksichtigt. Eine nachträgliche Berichtigung rechtskräftig verfügter Finanzdaten sieht das Finanzausgleichsrecht hingegen nicht vor (E. 3.2). Die Abschreibung des Steuerausfalls war im Rechnungsjahr 2009 vorzunehmen. Die Verfügung über die Festsetzung der Finanzdaten 2008 ist rechnungstechnisch nicht ursprünglich fehlerhaft. Eine Revision nach den allgemeinen Revisionsbestimmungen ist daher ausgeschlossen (E. 4). Abweisung

Schlagwörter

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Finanzausgleich Steuerwesen finanzielle Leistungsfähigkeit Geschäftsjahr Berichtigung des Vorsteuerabzugs Fall des Ausschlusses

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 17 FAG

This provision is cited in the section listing the applicable legal norms, suggesting it forms the basis for the court's assessment regarding financial equalization.

§ 86a lit. b VRG

This provision is cited in the section listing the applicable legal norms, suggesting it forms the basis for the court's assessment regarding tax assessment.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00415

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00415 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.03.2011 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Finanzausgleich / Steuerkraft-Abschöpfung · Nachträgliche Berichtigung der Steuerkraft-Abschöpfung Es ist Sache des Kantons als den Gemeinden übergeordneten Rechtssubjekts, den Finanzausgleich sicherzustellen (E. 3.1). Die Bemessung des Steuerkraftausgleichs bezieht sich auf eine in der Vergangenheit liegende Rechnungsperiode; sie basiert zudem auf einem zu einem bestimmten Zeitpunkt fixierten Sollwert.

Der Gesetzgeber hat in Kauf genommen, dass es Abweichungen zwischen der vorläufigen und der erst später vorliegenden definitiven Abrechnung der Steuereinnahmen gibt. Solche Abweichungen werden, auch wenn sie sich auf die verstrichene Rechnungsperiode beziehen, erst im Rahmen späterer Steuerkraftberechnungen berücksichtigt. Eine nachträgliche Berichtigung rechtskräftig verfügter Finanzdaten sieht das Finanzausgleichsrecht hingegen nicht vor (E. 3.2). Die Abschreibung des Steuerausfalls war im Rechnungsjahr 2009 vorzunehmen. Die Verfügung über die Festsetzung der Finanzdaten 2008 ist rechnungstechnisch nicht ursprünglich fehlerhaft.

Eine Revision nach den allgemeinen Revisionsbestimmungen ist daher ausgeschlossen (E. 4). Abweisung · --- · Stichworte: · ABSCHREIBUNG FESTSTELLUNGSVERFÜGUNG FINANZAUSGLEICH REVISION STEUERPERIODE ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT · Rechtsnormen: · Art. 17 FAG § 86a lit. b VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1