Residence Permit Refusal Upon Change of Purpose of Stay and Insufficient Integration
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed an appeal concerning the refusal to grant a residence permit following a change in the purpose of stay, which involved a cantonal transfer. The court reasoned that a new permit is required when the purpose of stay, initially granted under a specific admission provision (such as for education), changes, even with a cantonal move. Furthermore, the court held that successful integration alone, absent the required three-year marital cohabitation in the country, is insufficient to establish a severe hardship case justifying a permit, and the appellant's reintegration prospects in their home country did not appear severely jeopardized. Finally, the court confirmed it was not unlawful to deny a permit to a person whose presence was based on educational admission if only normal integration achieved during studies supported the application.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung / Kantonswechsel | Erfolgte die Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung gestützt auf eine Zulassungsbestimmung für einen bestimmten Aufenthaltszweck, so ist bei einer Änderung dieses Zwecks - auch wenn mit einem Kantonswechsel verbunden - eine neue Bewilligung erforderlich (E. 2.2). Eine erfolgreiche Integration ist zusammen mit der dreijährigen Ehegemeinschaft in der Schweiz Voraussetzung für einen Anspruch nach lit. a von Art. 50 Abs. 1 AuG. Daher kann die erwähnte Integration nicht bereits ausreichen, um einen schwerwiegenden Härtefall nach lit. b zu begründen, wenn es im Übrigen an der dreijährigen Ehegemeinschaft fehlt. Die gesellschaftlich-wirtschaftliche Wiedereingliederung in Weissrussland erscheint nicht als stark gefährdet (E. 3.2.3). Es ist nicht rechtsverletzend, wenn einer ausländischen Person, welche sich aufgrund der Zulassung zu einer Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz befindet, keine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird, wenn einzig eine während der Dauer des Studiums erfolgte, normale Integration für die Erteilung spricht (E. 4.3).
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KI-generiertIt is cited as a prerequisite for the right to a residence permit based on successful integration and three years of marital cohabitation in Switzerland.
It is cited regarding the conditions required to justify a severe hardship case.
It is cited in relation to the requirement for a new permit when changing the purpose of residence, even if connected with a change of canton.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00398
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00398 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.10.2010 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 09.08.2011 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung / Kantonswechsel · Erfolgte die Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung gestützt auf eine Zulassungsbestimmung für einen bestimmten Aufenthaltszweck, so ist bei einer Änderung dieses Zwecks - auch wenn mit einem Kantonswechsel verbunden - eine neue Bewilligung erforderlich (E. 2.2).
Eine erfolgreiche Integration ist zusammen mit der dreijährigen Ehegemeinschaft in der Schweiz Voraussetzung für einen Anspruch nach lit. a von Art. 50 Abs. 1 AuG. Daher kann die erwähnte Integration nicht bereits ausreichen, um einen schwerwiegenden Härtefall nach lit. b zu begründen, wenn es im Übrigen an der dreijährigen Ehegemeinschaft fehlt. Die gesellschaftlich-wirtschaftliche Wiedereingliederung in Weissrussland erscheint nicht als stark gefährdet (E. 3.2.3). Es ist nicht rechtsverletzend, wenn einer ausländischen Person, welche sich aufgrund der Zulassung zu einer Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz befindet, keine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird, wenn einzig eine während der Dauer des Studiums erfolgte, normale Integration für die Erteilung spricht (E. 4.3).
· --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG AUSBILDUNG HÄRTEFALL INTEGRATION · Rechtsnormen: · Art. 27 AuG Art. 50 Abs. I lit. a AuG Art. 50 Abs. I lit. b AuG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3