Modification of Protection Measures and Removal Order in Domestic Violence Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered a request to modify protection measures involving a removal order and a proximity ban from a shared residence. While the applicant did not appeal the initial order, they requested a modification, which led the original judge to reconsider and lift some measures. The court found the applicant's right to be heard was initially violated by the judge's decision to extend measures without a hearing, but this was later remedied. The court affirmed that the purpose of protection measures is not to resolve property disputes and that continuing the measures was justified due to the credible risk of renewed domestic violence if the applicant were to remain in or access the shared residence. The applicant's appeal was partially granted regarding the distribution of costs, as they had partially prevailed, but their main request to lift the remaining measures was denied.
Legislator-Regeste
AmtlichMassnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Gewaltschutz: Verlängerung von Schutzmassnahmen Der Beschwerdeführer erhob gegen die Verfügung des Haftrichters betreffend definitive Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen (Wegweisung, Betret- und Kontaktverbot) bis zum 30. September 2010 nicht Beschwerde, sondern ersuchte diesen innert der Frist zur Beschwerdeerhebung um Änderung der Schutzmassnahmen im Sinn von § 6 Abs. 2 GSG. Darauf hob der Haftrichter die Wegweisung und das Rayonverbot betreffend die gemeinsame Wohnung des Konkubinatspaars und Umgebung ab 1. September 2010 auf und zog damit die erstere Verfügung in Wiedererwägung, weshalb diese nicht in Rechtskraft erwuchs und mit der vorliegenden Beschwerde angefochten werden kann, soweit sie durch die letztere Verfügung bestätigt wurde. Beschwerdegegenstand ist die Aufhebung der Wegweisung und des Rayonverbots an zwei bis drei Tagen bis Ende August 2010 (E. 1.2). Der Haftrichter verletzte den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, indem er ohne dessen Anhörung die Verlängerung der von der Kantonspolizei angeordneten Schutzmassnahmen verfügte, auch wenn er in der Rechtsmittelbelehrung die Einsprache angab. Die Verletzung wurde aber durch die Anhörung im Einspracheverfahren geheilt. Dem Beschwerdeführer wurde Einsicht in alle Akten gewährt, sodass diesbezüglich keine Gehörsverletzung vorliegt (E. 2.3). Rechtsgrundlagen der Gewaltschutzmassnahmen (E. 3). Es ist nicht Aufgabe des Gewaltschutzverfahrens, die Aufteilung des Hausrats eines Ehe- oder Konkubinatspaars zu regeln oder zu ermöglichen. Ein durch eine Drittperson begleiteter Auszug des Beschwerdeführers aus der gemeinsamen Wohnung erwies sich als unmöglich. Bei einem Aufeinandertreffen des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin in der gemeinsamen Wohnung wäre erneute häusliche Gewalt nicht auszuschliessen gewesen. Die Beschwerdegegnerin machte den Fortbestand ihrer Gefährdung durch häusliche Gewalt glaubhaft. Abweisung des Hauptbeschwerdeantrags (E. 4.4). Gutheissung der Beschwerdebezüglich der Kostenverteilung, da der Haftrichter dem Beschwerdeführer die gesamten Verfahrenskosten auferlegte, obwohl dieser teilweise obsiegte (E. 5.3, 5.4). Kostenfolgen des Beschwerdeverfahrens (E. 6). Teilweise Gutheissung der Beschwerde
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KI-generiertThis provision was used to modify the protection measures, specifically the expulsion and the exclusion zone concerning the shared apartment.
This provision is cited as a legal basis for the protection measures in cases of domestic violence.
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This provision was applied to partially grant the appeal regarding the distribution of costs, as the lower instance had imposed the entire costs on the appellant despite partial success.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00394
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00394 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.08.2010 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Gewaltschutz: Verlängerung von Schutzmassnahmen Der Beschwerdeführer erhob gegen die Verfügung des Haftrichters betreffend definitive Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen (Wegweisung, Betret- und Kontaktverbot) bis zum 30. September 2010 nicht Beschwerde, sondern ersuchte diesen innert der Frist zur Beschwerdeerhebung um Änderung der Schutzmassnahmen im Sinn von § 6 Abs. 2 GSG.
Darauf hob der Haftrichter die Wegweisung und das Rayonverbot betreffend die gemeinsame Wohnung des Konkubinatspaars und Umgebung ab 1. September 2010 auf und zog damit die erstere Verfügung in Wiedererwägung, weshalb diese nicht in Rechtskraft erwuchs und mit der vorliegenden Beschwerde angefochten werden kann, soweit sie durch die letztere Verfügung bestätigt wurde. Beschwerdegegenstand ist die Aufhebung der Wegweisung und des Rayonverbots an zwei bis drei Tagen bis Ende August 2010 (E. 1.2). Der Haftrichter verletzte den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, indem er ohne dessen Anhörung die Verlängerung der von der Kantonspolizei angeordneten Schutzmassnahmen verfügte, auch wenn er in der Rechtsmittelbelehrung die Einsprache angab.
Die Verletzung wurde aber durch die Anhörung im Einspracheverfahren geheilt. Dem Beschwerdeführer wurde Einsicht in alle Akten gewährt, sodass diesbezüglich keine Gehörsverletzung vorliegt (E. 2.3). Rechtsgrundlagen der Gewaltschutzmassnahmen (E. 3). Es ist nicht Aufgabe des Gewaltschutzverfahrens, die Aufteilung des Hausrats eines Ehe- oder Konkubinatspaars zu regeln oder zu ermöglichen. Ein durch eine Drittperson begleiteter Auszug des Beschwerdeführers aus der gemeinsamen Wohnung erwies sich als unmöglich. Bei einem Aufeinandertreffen des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin in der gemeinsamen Wohnung wäre erneute häusliche Gewalt nicht auszuschliessen gewesen.
Die Beschwerdegegnerin machte den Fortbestand ihrer Gefährdung durch häusliche Gewalt glaubhaft. Abweisung des Hauptbeschwerdeantrags (E. 4.4). Gutheissung der Beschwerde bezüglich der Kostenverteilung, da der Haftrichter dem Beschwerdeführer die gesamten Verfahrenskosten auferlegte, obwohl dieser teilweise obsiegte (E. 5.3, 5.4). Kostenfolgen des Beschwerdeverfahrens (E. 6). Teilweise Gutheissung der Beschwerde · --- · Stichworte: · ÄNDERUNG ANHÖRUNG GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN HEILUNG KOSTENVERTEILUNG POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RECHTLICHES GEHÖR UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) VERLÄNGERUNG WIEDERERWÄGUNG · Rechtsnormen:
· Art. 6 Abs. I GSG Art. 6 Abs. II GSG Art. 9 Abs. III GSG Art. 10 Abs. I GSG Art. 10 Abs. II GSG Art. 11 Abs. I GSG Art. 12 Abs. I GSG § 16 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3