No Retroactive Correction of Finalized Financial Equalization Data
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ruled that a canton's financial equalization calculation for a past fiscal year, based on a fixed target value and actual tax revenues, does not allow for retroactive correction of finalized financial data. The court reasoned that while deviations between provisional and definitive tax revenue assessments are acknowledged, they are accounted for in subsequent equalization calculations, not by revising already legally binding decisions for the past period. Therefore, the financial data for the specified year was deemed correct, and a revision under general provisions was not permissible.
Legislator-Regeste
AmtlichSteuerkraftabschöpfung 2009 | Nachträgliche Berichtigung der Steuerkraft-Abschöpfung Es ist Sache des Kantons als den Gemeinden übergeordneten Rechtssubjekts, den Finanzausgleich sicherzustellen (E. 4.1). Die Bemessung des Steuerkraftausgleichs bezieht sich auf eine in der Vergangenheit liegende Rechnungsperiode; sie basiert zudem auf einem zu einem bestimmten Zeitpunkt fixierten Sollwert. Der Gesetzgeber hat in Kauf genommen, dass es Abweichungen zwischen der vorläufigen und der erst später vorliegenden definitiven Abrechnung der Steuereinnahmen gibt. Solche Abweichungen werden, auch wenn sie sich auf die verstrichene Rechnungsperiode beziehen, erst im Rahmen späterer Steuerkraftberechnungen berücksichtigt. Eine nachträgliche Berichtigung rechtskräftig verfügter Finanzdaten sieht das Finanzausgleichsrecht hingegen nicht vor (E. 4.2). Die verfügten Finanzdaten 2009 waren korrekt. Eine Revision nach den allgemeinen Revisionsbestimmungen ist ausgeschlossen (E. 5). Abweisung
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the legal basis for the financial equalization system.
Cited in relation to the revision of financial data.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00383
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=210566&W10_KEY=13317112&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00383 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.03.2011 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 16.11.2011 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Steuerkraftabschöpfung 2009 · Nachträgliche Berichtigung der Steuerkraft-Abschöpfung Es ist Sache des Kantons als den Gemeinden übergeordneten Rechtssubjekts, den Finanzausgleich sicherzustellen (E. 4.1).
Die Bemessung des Steuerkraftausgleichs bezieht sich auf eine in der Vergangenheit liegende Rechnungsperiode; sie basiert zudem auf einem zu einem bestimmten Zeitpunkt fixierten Sollwert. Der Gesetzgeber hat in Kauf genommen, dass es Abweichungen zwischen der vorläufigen und der erst später vorliegenden definitiven Abrechnung der Steuereinnahmen gibt. Solche Abweichungen werden, auch wenn sie sich auf die verstrichene Rechnungsperiode beziehen, erst im Rahmen späterer Steuerkraftberechnungen berücksichtigt. Eine nachträgliche Berichtigung rechtskräftig verfügter Finanzdaten sieht das Finanzausgleichsrecht hingegen nicht vor (E. 4.2).
Die verfügten Finanzdaten 2009 waren korrekt. Eine Revision nach den allgemeinen Revisionsbestimmungen ist ausgeschlossen (E. 5). Abweisung · --- · Stichworte: · FESTSTELLUNGSVERFÜGUNG FINANZAUSGLEICH QUELLENSTEUER REVISION ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT · Rechtsnormen: · Art. 17 FAG § 86a lit. b VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1