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VB.2010.00377 • VG ZH VB.2010.00377 KI-generiert

Grandparents' Care Costs Reimbursement Dispute

Geschäftsnummer VB.2010.00377
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A municipality appealed a decision regarding the assumption of costs for the voluntary, temporary care of children by their grandparents, where the court considered the continuation of the placement. The court reasoned that the statutory presumption of gratuitous care under civil code provisions is negated if payment is expressly agreed upon, and the care providers are entitled to reimbursement for indirect maintenance costs, especially given their modest financial situation, which indicated the care was not entirely voluntary without compensation. Therefore, the municipality was obligated to cover the agreed-upon care costs, applying the rate for weekly placements based on the actual arrangement rather than the duration specified in the contracts, leading to a partial granting of the claim and a corresponding adjustment in the awarded amount.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Übernahme von Kosten der freiwilligen Pflege von Kindern durch die Grosseltern. Kammerzuständigkeit (E. 1.1). Rechtsgrundlagen betreffend Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe, insbesondere situationsbedingter Leistungen (E. 2). Im Rahmen des Entscheids über die Kostenübernahme der vorübergehenden Platzierung der Kinder bei den Pflegeeltern (Beschwerdegegner 2 und 3) befindet das Gemeinwesen (Beschwerdeführerin) auch vorfrageweise über die Weiterführung der Platzierung (E. 4.2), wovon aufgrund der Ausführungen der Beiständin und der Bereitschaft der Beschwerdeführerin, bei Widerlegung der gesetzlichen Vermutung der Unentgeltlichkeit eine im bisherigen Umfang gewährte Kostenübernahme zu prüfen, zumindest bis Sommer 2010 auszugehen ist (E. 4.2.2-3). Die gesetzliche Vermutung der Unentgeltlichkeit von Art. 294 Abs. 2 ZGB entfällt, wenn ein Entgelt ausdrücklich verabredet ist (E. 4.3). Überdies haben die Pflegeeltern Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für den mittelbaren Unterhalt (E. 4.3.1). In Anbetracht der ausgewiesenen Einkommenslage der Beschwerdegegner 2 und 3 und aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in der vorliegenden Angelegenheit keine Kostentragung gestützt auf die Verwandtenunterstützungspflicht im Sinn von Art. 329 ZGB verlangt, ist nicht davon auszugehen, dass es die wirtschaftliche Situation der Pflegeeltern (Grossmutter und ihr Ehemann) ohne Weiteres erlauben würde, ihnen die Aufwendungen für die Pflege der Kinder vollumfänglich zu überlassen (E. 4.3.2). Angesichts der Vereinbarungen, welche die Beschwerdegegnerschaft für den vorliegend relevanten Zeitraum getroffen hat, ist von der Entgeltlichkeit der Pflegeleistungen auszugehen. Da die Beschwerdegegnerin 1 unbestrittenermassen als mittellos gilt und da bis Sommer 2010 die Weiterführung der Platzierung der beiden Kinder vorgesehen ist, hat die Beschwerdeführerin die vereinbarten Pflegeplatzkosten grundsätzlich zu übernehmen (E. 4.4). In der Vergangenheit bestand bereits eineVereinbarung zwischen den Beschwerdegegnern über die Leistung eines Betrags in Höhe von monatlich Fr. 130.- pro Kind, weshalb die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegnern 2 und 3 diesen Betrag während des beantragten Zeitraums zu bezahlen hat (E. 5.2). Die in den Pflegeverträgen festgelegten Dauerpflegevereinbarungen entsprechen nicht den gelebten Verhältnissen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich die Kinder unter der Woche bei den Beschwerdegegnern 2 und 3 aufhalten (E. 5.3.2). Folglich kommt vorliegend der Tarif für Wochenpflegeplätze der Pflegegeld-Richtlinien zur Anwendung (E. 5.3.3), weshalb sich das Pflegegeld im Vergleich zum von der Vorinstanz zugesprochenen Betrag reduziert (E. 5.4). Teilweise Gutheissung. Kostenauferlegung an die Beschwerdeführerin aufgrund des zu spät eingereichten Beweismittels. Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerschaft (E. 6).

Schlagwörter

KI-generiert
Kostenersatz Unterhaltsbeiträge Zivilrechtsstreitigkeit Grosselternrente Finanzvorschriften Teilklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 15 Abs. III SHG

This provision likely concerns the basis for granting situational benefits or cost coverage, which is the core subject of the partial acceptance of the appeal.

Art. 294 Abs. II ZGB

This provision was used in relation to the presumption of gratuitousness for care, which the court addressed when determining the entitlement to payment.

Art. 329 ZGB

Although the court noted that no claim for maintenance based on the duty of support among relatives under this article was made, it was cited in the context of determining financial obligations.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00377

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00377 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.11.2010 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Übernahme von Kosten der freiwilligen Pflege von Kindern durch die Grosseltern. Kammerzuständigkeit (E. 1.1). Rechtsgrundlagen betreffend Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe, insbesondere situationsbedingter Leistungen (E. 2). Im Rahmen des Entscheids über die Kostenübernahme der vorübergehenden Platzierung der Kinder bei den Pflegeeltern (Beschwerdegegner 2 und 3) befindet das Gemeinwesen (Beschwerdeführerin) auch vorfrageweise über die Weiterführung der Platzierung (E. 4.2), wovon aufgrund der Ausführungen der Beiständin und der Bereitschaft der Beschwerdeführerin, bei Widerlegung der gesetzlichen Vermutung der Unentgeltlichkeit eine im bisherigen Umfang gewährte Kostenübernahme zu prüfen, zumindest bis Sommer 2010 auszugehen ist (E. 4.2.2-3).

Die gesetzliche Vermutung der Unentgeltlichkeit von Art. 294 Abs. 2 ZGB entfällt, wenn ein Entgelt ausdrücklich verabredet ist (E. 4.3). Überdies haben die Pflegeeltern Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für den mittelbaren Unterhalt (E. 4.3.1). In Anbetracht der ausgewiesenen Einkommenslage der Beschwerdegegner 2 und 3 und aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in der vorliegenden Angelegenheit keine Kostentragung gestützt auf die Verwandtenunterstützungspflicht im Sinn von Art. 329 ZGB verlangt, ist nicht davon auszugehen, dass es die wirtschaftliche Situation der Pflegeeltern (Grossmutter und ihr Ehemann) ohne Weiteres erlauben würde, ihnen die Aufwendungen für die Pflege der Kinder vollumfänglich zu überlassen (E. 4.3.2).

Angesichts der Vereinbarungen, welche die Beschwerdegegnerschaft für den vorliegend relevanten Zeitraum getroffen hat, ist von der Entgeltlichkeit der Pflegeleistungen auszugehen. Da die Beschwerdegegnerin 1 unbestrittenermassen als mittellos gilt und da bis Sommer 2010 die Weiterführung der Platzierung der beiden Kinder vorgesehen ist, hat die Beschwerdeführerin die vereinbarten Pflegeplatzkosten grundsätzlich zu übernehmen (E. 4.4). In der Vergangenheit bestand bereits eineVereinbarung zwischen den Beschwerdegegnern über die Leistung eines Betrags in Höhe von monatlich Fr. 130.- pro Kind, weshalb die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegnern 2 und 3 diesen Betrag während des beantragten Zeitraums zu bezahlen hat (E. 5.2).

Die in den Pflegeverträgen festgelegten Dauerpflegevereinbarungen entsprechen nicht den gelebten Verhältnissen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich die Kinder unter der Woche bei den Beschwerdegegnern 2 und 3 aufhalten (E. 5.3.2). Folglich kommt vorliegend der Tarif für Wochenpflegeplätze der Pflegegeld-Richtlinien zur Anwendung (E. 5.3.3), weshalb sich das Pflegegeld im Vergleich zum von der Vorinstanz zugesprochenen Betrag reduziert (E. 5.4). Teilweise Gutheissung. Kostenauferlegung an die Beschwerdeführerin aufgrund des zu spät eingereichten Beweismittels.

Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerschaft (E. 6). · --- · Stichworte: · DAUERPFLEGE ENTGELTLICHKEIT FREIWILLIGE PLATZIERUNG KOSTENGUTSPRACHE PFLEGEGELD (KIND) SITUATIONSBEDINGTE LEISTUNGEN UNENTGELTLICHKEIT UNTERHALT VEREINBARUNG VORMUNDSCHAFTSBEHÖRDE WOCHENPFLEGE · Rechtsnormen: · § 15 Abs. III SHG Art. 294 Abs. II ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3