Inmate Disciplinary Confinement Annulled Over Confidential Therapy Disclosure
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court reviewed a 14-day solitary confinement disciplinary measure imposed on an inmate for threats against third parties after the inmate disclosed during therapy that a co-inmate planned to use a firearm against a correctional employee, and suggested instead abducting the employee's child. The court found that the threat of violence originated from the co-inmate, not the appellant, and that advising against a shooting in favor of kidnapping constituted a legally inconsequential "abstiftung" (lessening of a crime), meaning the appellant committed at most a minor disciplinary offense, rendering the solitary confinement disproportionate. Although the therapist was justified in reporting the threats against an employee, the disclosed information regarding the lesser offense alone should have been protected by medical confidentiality, leading to the annulment of the disciplinary decision.
Legislator-Regeste
AmtlichDisziplinarstrafe | Drohung eines Strafgefangenen gegenüber Drittpersonen. [Der strafgefangene Beschwerdeführer nannte im Rahmen einer Therapiesitzung einen Mitgefangenen, der mit einer Schusswaffe gegen eine Mitarbeiterin des Justizvollzugs vorzugehen beabsichtige. Die weiteren Ausführungen verstand der Therapeut so, dass der Beschwerdeführer dem Mithäftling geraten hatte, nicht mit Schusswaffengewalt gegen die betreffende Mitarbeiterin vorzugehen, sondern stattdessen deren Kind zu entführen. Aufgrund dieser Äusserungen ordnete das Amt für Justizvollzug gegenüber dem Beschwerdeführer eine 14-tägige Einzelhaft wegen Drohung gegenüber Drittpersonen an.] Die Äusserungen des Beschwerdeführers können nicht als Drohung gegenüber Drittpersonen qualifiziert werden: Soweit Drohungen gegen eine Mitarbeiterin der Justizbehörden im Raum stehen, gehen diese nicht vom Beschwerdeführer aus, sondern von dessen Mithäftling (E. 4.3). Ebensowenig ist von einer (versuchten) Anstiftung zu einer Kindesentführung auszugehen: Der Mithäftling war bereits vor dem Gespräch mit dem Beschwerdeführer zur Begehung eines Schusswaffendelikts entschlossen; soweit ihm der Beschwerdeführer vom Schusswaffengebrauch abriet und stattdessen eine Kindesentführung empfahl, liegt eine straflose "Abstiftung" vor (E. 4.4). Das Verhalten des Beschwerdeführers stellt somit kein schweres, sondern höchstens ein leichtes Disziplinarvergehen dar, so dass sich die Anordnung einer 14-tägigen Einzelhaft als unverhältnismässig erweist (E. 4.5 und 4.6). Die umstrittenen Aussagen des Beschwerdeführers erfolgten im Rahmen eines grundsätzlich vertraulichen Therapiegesprächs. Da in diesem Gespräch Drohungen gegen eine Mitarbeiterin des Justizvollzugs thematisiert wurden, durfte der Therapeut die Äusserungen des Beschwerdeführers an die Behörden weiterleiten (E. 5.3). Gestützt auf diese Informationen hätten die Behörden den Beschwerdeführer jedoch nicht disziplinieren dürfen, da ihm wie gesagt höchstens ein leichtes Disziplinarvergehenvorzuwerfen war, das - für sich allein genommen - der ärztlichen Schweigepflicht unterstanden hätte (E. 5.4). Gutheissung (E. 6).
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KI-generiertThis provision relates to the disciplinary offense justifying the sanction, which the court found was not met in the manner imposed.
This provision relates to the disciplinary offense justifying the sanction, which the court found was not met in the manner imposed.
This provision relates to the disciplinary offense justifying the sanction, which the court found was not met in the manner imposed.
This provision concerns the proportionality of the disciplinary measure (individual confinement), which the court found to be disproportionate.
General provision on disciplinary measures referenced in the context of assessing the offense.
General provision on disciplinary measures referenced in the context of assessing the offense.
Referenced in the context of assessing whether the recommendation for kidnapping constituted incitement (which was found to be mere pardoning/abstention).
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00365
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00365 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.09.2010 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Disziplinarstrafe · Drohung eines Strafgefangenen gegenüber Drittpersonen. [Der strafgefangene Beschwerdeführer nannte im Rahmen einer Therapiesitzung einen Mitgefangenen, der mit einer Schusswaffe gegen eine Mitarbeiterin des Justizvollzugs vorzugehen beabsichtige. Die weiteren Ausführungen verstand der Therapeut so, dass der Beschwerdeführer dem Mithäftling geraten hatte, nicht mit Schusswaffengewalt gegen die betreffende Mitarbeiterin vorzugehen, sondern stattdessen deren Kind zu entführen.
Aufgrund dieser Äusserungen ordnete das Amt für Justizvollzug gegenüber dem Beschwerdeführer eine 14-tägige Einzelhaft wegen Drohung gegenüber Drittpersonen an.] Die Äusserungen des Beschwerdeführers können nicht als Drohung gegenüber Drittpersonen qualifiziert werden: Soweit Drohungen gegen eine Mitarbeiterin der Justizbehörden im Raum stehen, gehen diese nicht vom Beschwerdeführer aus, sondern von dessen Mithäftling (E. 4.3). Ebensowenig ist von einer (versuchten) Anstiftung zu einer Kindesentführung auszugehen: Der Mithäftling war bereits vor dem Gespräch mit dem Beschwerdeführer zur Begehung eines Schusswaffendelikts entschlossen; soweit ihm der Beschwerdeführer vom Schusswaffengebrauch abriet und stattdessen eine Kindesentführung empfahl, liegt eine straflose "Abstiftung" vor (E. 4.4).
Das Verhalten des Beschwerdeführers stellt somit kein schweres, sondern höchstens ein leichtes Disziplinarvergehen dar, so dass sich die Anordnung einer 14-tägigen Einzelhaft als unverhältnismässig erweist (E. 4.5 und 4.6). Die umstrittenen Aussagen des Beschwerdeführers erfolgten im Rahmen eines grundsätzlich vertraulichen Therapiegesprächs. Da in diesem Gespräch Drohungen gegen eine Mitarbeiterin des Justizvollzugs thematisiert wurden, durfte der Therapeut die Äusserungen des Beschwerdeführers an die Behörden weiterleiten (E. 5.3).
Gestützt auf diese Informationen hätten die Behörden den Beschwerdeführer jedoch nicht disziplinieren dürfen, da ihm wie gesagt höchstens ein leichtes Disziplinarvergehen vorzuwerfen war, das - für sich allein genommen - der ärztlichen Schweigepflicht unterstanden hätte (E. 5.4). Gutheissung (E. 6). · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG ANSTIFTUNG ARZTGEHEIMNIS BEDROHUNG BEHANDLUNGSVERTRAG DISZIPLINARMASSNAHME DISZIPLINARVERGEHEN DRITTPERSON DROHUNG EINZELHAFT ENTFÜHRUNG GEFÄHRDUNG SCHUSSWAFFENGEBRAUCH STRAFERHÖHUNG THERAPEUT/-IN THERAPIE VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT WEITERLEITUNG · Rechtsnormen:
· § 153 JVV § 153 Abs. II JVV § 153 Abs. III lit. a JVV § 153 Abs. III lit. j JVV § 153 Abs. III lit. k JVV § 154 JVV Art. 91 StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3