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VB.2010.00358 • VG ZH VB.2010.00358 KI-generiert

Aircraft Noise Regulation and Minergie House Building Permit Denial

Geschäftsnummer VB.2010.00358
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court denied a building permit for a development, citing insufficient infrastructure due to existing aircraft noise. The decision specifically addressed the application of noise regulations to Minergie houses with comfort ventilation, holding that measuring noise with open windows, as required by law, is still appropriate and does not render the regulation ineffective or disproportionate. The court reasoned that this measurement method indirectly protects outdoor spaces and that any necessary changes to the regulation would be the responsibility of the legislator.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung (Wiederaufnahme von VB.2008.00595) | Bauverweigerung für Arealüberbauung wegen Unzulässigkeit der vorgesehenen Erschliessung aufgrund der bestehenden Fluglärmbelastung Frage der Anwendbarkeit der Regelung von Art. 39 Abs. 1 LSV, wonach die Lärmimmissionen in den offenen Fenstern der lärmempfindlichen Räume zu ermitteln sind, beim Bau von Minergiehäusern mit Komfortlüftung. Nach den Bestimmungen der LSV ist die Schalldämmung der Aussenhülle eines Gebäudes durch Schallschutzfenster und ähnliche Vorkehrungen, mit denen lediglich der Lärm im Innern bei geschlossenen Fenstern reduziert wird, keine geeignete Massnahme für die Einhaltung der Grenzwerte. Die Annehmlichkeit, Wohnräume bei offenem Fenster benutzen zu können, wird von vielen Leuten unabhängig davon geschätzt, ob die Fenster für die Zufuhr von Frischluft erforderlich sind. Ferner bewirkt die Messweise im offenen Fenster indirekt einen Schutz des Aussenraumes (Balkon, Vorgarten) vor zusätzlicher Belärmung. Es kann daher nicht gesagt werden, die Vorschrift von Art. 39 Abs. 1 LSV werde bei der Anwendung auf Minergiebauten ihres Zwecks entleert bzw. in ihren Auswirkungen unverhältnismässig. Die Vorschrift liegt vielmehr im Rahmen des Gestaltungsspielraums, der dem Verordnungsgeber bei der Konkretisierung des Gesetzes zusteht. Es liegt daher kein Fall vor, in welchem das Gericht auf die Anwendung der Verordnung verzichten kann. Eine allfällige Änderung wäre Sache des Verordnungsgebers (E. 3.7). Abweisung.

Schlagwörter

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Baubewilligung Lärmbelastungskataster Wohnungsrecht öffentlich-rechtliches Bauverbot Zonenbeschränkungen Baupolizei

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 39 Abs. I LSV

The court applied this provision to determine the calculation of noise immissions, particularly in relation to Minergie houses with comfort ventilation.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00358

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00358 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.06.2011 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 30.11.2011 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung (Wiederaufnahme von VB.2008.00595) · Bauverweigerung für Arealüberbauung wegen Unzulässigkeit der vorgesehenen Erschliessung aufgrund der bestehenden Fluglärmbelastung

Frage der Anwendbarkeit der Regelung von Art. 39 Abs. 1 LSV, wonach die Lärmimmissionen in den offenen Fenstern der lärmempfindlichen Räume zu ermitteln sind, beim Bau von Minergiehäusern mit Komfortlüftung. Nach den Bestimmungen der LSV ist die Schalldämmung der Aussenhülle eines Gebäudes durch Schallschutzfenster und ähnliche Vorkehrungen, mit denen lediglich der Lärm im Innern bei geschlossenen Fenstern reduziert wird, keine geeignete Massnahme für die Einhaltung der Grenzwerte. Die Annehmlichkeit, Wohnräume bei offenem Fenster benutzen zu können, wird von vielen Leuten unabhängig davon geschätzt, ob die Fenster für die Zufuhr von Frischluft erforderlich sind.

Ferner bewirkt die Messweise im offenen Fenster indirekt einen Schutz des Aussenraumes (Balkon, Vorgarten) vor zusätzlicher Belärmung. Es kann daher nicht gesagt werden, die Vorschrift von Art. 39 Abs. 1 LSV werde bei der Anwendung auf Minergiebauten ihres Zwecks entleert bzw. in ihren Auswirkungen unverhältnismässig. Die Vorschrift liegt vielmehr im Rahmen des Gestaltungsspielraums, der dem Verordnungsgeber bei der Konkretisierung des Gesetzes zusteht. Es liegt daher kein Fall vor, in welchem das Gericht auf die Anwendung der Verordnung verzichten kann.

Eine allfällige Änderung wäre Sache des Verordnungsgebers (E. 3.7).

Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSREICHENDE ZUFAHRT BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BERECHNUNGSGRUNDLAGEN ERSCHLIESSUNG ERSTE BAUTIEFE FLUGLÄRM FLUGLÄRMBELASTUNG IMMISSIONSGRENZWERTE KOMFORTLÜFTUNG LÄRMERMITTLUNG MINERGIEHÄUSER ÖFFENTLICHE VERHANDLUNG SCHALLSCHUTZFENSTER SCHUTZ DES AUSSENRAUMS WIEDERAUFNAHME WOHNRÄUME · Rechtsnormen: · Art. 6 Ziff. 1 EMRK Art. 30 LSV Art. 31 LSV Art. 39 Abs. I LSV § 302 Abs. II PBG § 302 Abs. IV PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2