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VB.2010.00354 • VG ZH VB.2010.00354 KI-generiert

Flight Risk Outweighs Rehabilitation Interest in Leave of Absence Denial

Geschäftsnummer VB.2010.00354
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the denial of a leave of absence request, finding the applicant, a German national with no ties to Switzerland and facing eventual deportation, to be a flight risk. The court reasoned that the risk of flight outweighed the applicant's interest in rehabilitation, particularly as he had served only 11 of his 20-month sentence at the time of the request. The court also noted that for future requests, authorities must consider the increasing public interest in reintegration as the sentence progresses, while the interest in full incarceration decreases.

Legislator-Regeste

Amtlich

Urlaub | Strafvollzug: Abweisung eines Gesuchs um Beziehungsurlaub. Die Strafjustizbehörden stuften den um Urlaub ersuchenden Beschwerdeführer zu Recht als fluchtgefährdet ein: Er ist Deutscher, verfügt in der Schweiz über kein Beziehungsnetz und wird das Land nach Strafvollzugsende verlassen müssen - woran auch das Freizügigkeitsabkommen nichts ändert (E. 4.3). Ebensowenig zu beanstanden ist die Interessenabwägung der Vorinstanz, die die Fluchtgefahr des Beschwerdeführers höher gewichtete als dessen Resozialisierungsinteresse und dabei berücksichtigte, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Gesuchstellung erst 11 von 20 Monaten Freiheitsstrafe verbüsst hatte (E. 4.4). Im Hinblick auf künftige Urlaubsgesuche des Beschwerdeführers ist immerhin anzumerken, dass die Behörden zu beachten haben werden, dass das öffentliche Interesse an der Vorbereitung des Gefangenen auf den Wiedereintritt in die Gesellschaft mit zunehmender Dauer des Strafvollzugs wächst, während jenes an der vollständigen Vollstreckung der Freiheitsstrafe abnimmt (E. 4.6). Abweisung (E. 5).

Schlagwörter

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Fluchtgefahr unerlaubtes Wegbleiben Eingliederungsrisiko Ausschaffungshaft Foltergefahr Ausschaffung trotz Verfolgungsgefahr

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. I AuG

Cited as a legal basis related to the general principles of immigration law, which were considered in the context of the applicant's status as a foreigner.

§ 61 Abs. I JVV

This provision concerns the conditions for granting leave during imprisonment, forming the basis for assessing the applicant's request for relationship leave.

§ 61 Abs. IV JVV

This provision likely relates to specific circumstances or limitations regarding leave during imprisonment, influencing the court's decision on the request.

Art. 84 Abs. VI StGB

This provision relates to the execution of sentences, potentially influencing the court's consideration of the applicant's remaining sentence and release conditions.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00354

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00354 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.08.2010 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 30.09.2010 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Urlaub · Strafvollzug: Abweisung eines Gesuchs um Beziehungsurlaub. Die Strafjustizbehörden stuften den um Urlaub ersuchenden Beschwerdeführer zu Recht als fluchtgefährdet ein: Er ist Deutscher, verfügt in der Schweiz über kein Beziehungsnetz und wird das Land nach Strafvollzugsende verlassen müssen - woran auch das Freizügigkeitsabkommen nichts ändert (E. 4.3).

Ebensowenig zu beanstanden ist die Interessenabwägung der Vorinstanz, die die Fluchtgefahr des Beschwerdeführers höher gewichtete als dessen Resozialisierungsinteresse und dabei berücksichtigte, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Gesuchstellung erst 11 von 20 Monaten Freiheitsstrafe verbüsst hatte (E. 4.4). Im Hinblick auf künftige Urlaubsgesuche des Beschwerdeführers ist immerhin anzumerken, dass die Behörden zu beachten haben werden, dass das öffentliche Interesse an der Vorbereitung des Gefangenen auf den Wiedereintritt in die Gesellschaft mit zunehmender Dauer des Strafvollzugs wächst, während jenes an der vollständigen Vollstreckung der Freiheitsstrafe abnimmt (E. 4.6).

Abweisung (E. 5). · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG AUFENTHALTSANSPRUCH AUSLÄNDERGESETZ AUSLIEFERUNG BEZIEHUNGSNETZ BEZIEHUNGSURLAUB DEUTSCHLAND FLUCHTGEFAHR FREIHEITSSTRAFE FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA) INTERESSENABWÄGUNG LÄNGERFRISTIGE FREIHEITSSTRAFE RECHTSGLEICHHEIT RESOZIALISIERUNG URLAUBSGESUCH WEGWEISUNG WIEDERHOLUNGSGEFAHR · Rechtsnormen: · Art. 64 Abs. I AuG § 61 Abs. I JVV § 61 Abs. IV JVV Art. 84 Abs. VI StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3