Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2010.00352 • VG ZH VB.2010.00352 KI-generiert

Administrative Authority Upheld in Requiring Water Hazard Mitigation Plan for Chemical Business

Geschäftsnummer VB.2010.00352
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative authority correctly ordered a business located in a water protection zone that processes water-endangering chemicals to submit a storage concept to clarify its hazard potential, affirming the significant public interest in preventing water pollution against the limited interest of the business in avoiding the concept's preparation. Furthermore, the court upheld the requirement to install a containment bund for flammable isopropanol due to its high hazard potential in the zone, and the obligation to use modern, readily deployable barriers for firefighting water retention, as existing facilities must meet current safety standards and the costs were not disproportionate.

Legislator-Regeste

Amtlich

Gewässerschutz | Anordnung zur Einreichung eines Lagerkonzepts für gefährliche Stoffe; Verpflichtung zur Errichtung einer Auffangwanne für Isopropanol und zum Vorsehen eines Löschwasserrückhalts. Das AWEL hat von der Beschwerdeführerin ein Lagerkonzept verlangt, das näheren Aufschluss über das Gefährdungspotenzial der gelagerten Stoffe geben soll. Weil sich der Betrieb der Beschwerdeführerin in einer Gewässerschutzzone befindet und verschiedene wassergefährdende Chemikalien verarbeitet, erscheint das Schadenspotenzial als bedeutend. An der Vermeidung von Unfällen, die zu einer Gewässerverschmutzung führen, besteht ein qualifiziertes öffentliches Interesse. Demgegenüber erscheint das Anliegen der Beschwerdeführerin, kein Lagerkonzept ausarbeiten zu müssen, als eher gering. Die Baudirektion hat daher die Verpflichtung zur Einreichung eines Lagerkonzepts zu Recht bestätigt (E. 5.3). In der Gewässerschutzzone ist das Gefährdungspotential durch Isopropanol als hoch einzustufen. Zudem ist dieser Stoff leicht entzündlich. Es ist daher sinnvoll und jedenfalls nicht rechtsverletzend, wenn die Baudirektion die Verpflichtung zur Schaffung einer Auffangwanne bestätigt hat (E. 5.3). Nicht nur neue, sondern auch bestehende Anlagen müssen dem aktuellen Stand der Sicherheitstechnik genügen. Bestehende Anlagen sind nötigenfalls zu sanieren. Zudem gibt es gute Gründe, weshalb das AWEL zur Rückhaltung des Löschwassers auf eigens zu diesem Zweck vorgesehene handelsübliche Barrieren beharrt. Bei diesen ist im Gegensatz zu den bisherigen Stellbrettern sichergestellt, dass sie dicht sind und schnell und einfach eingesetzt werden können. Insbesondere entfallen die zeitraubende Befestigung mittels Schraubzwingen und das Risiko, dass die Feuerwehr die separat aufbewahrten Schraubzwingen in einer hektischen Brandsituation erst suchen müsste. Die von der Vorinstanz angeführten Gründe erweisen sich demgemäss als vertretbar, zumal die für die Ersatzbeschaffung anfallenden Kosten nicht als unverhältnismässigerscheinen (E. 6.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Gewässerschutzzone Wasserbedarf chemische Verunreinigung Verwaltungsbehörde wassergefährdende Flüssigkeit Geschäftsplan

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 10 USG

This provision likely forms the substantive basis for the administrative orders regarding the storage concept, retention of extinguishing water, and the bund wall, as the court upheld the decision based on the hazard potential in the water protection zone.

Art. 22 Abs. I GSchG

This provision likely pertains to the specific obligations or requirements imposed on facilities concerning water protection, justifying the orders issued.

Art. 3 GSchG

This provision likely relates to the general legal framework regarding water protection, relevant to the orders concerning the facility's operation in a water protection zone.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00352

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00352 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.01.2011 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Gewässerschutz · Anordnung zur Einreichung eines Lagerkonzepts für gefährliche Stoffe; Verpflichtung zur Errichtung einer Auffangwanne für Isopropanol und zum Vorsehen eines Löschwasserrückhalts. Das AWEL hat von der Beschwerdeführerin ein Lagerkonzept verlangt, das näheren Aufschluss über das Gefährdungspotenzial der gelagerten Stoffe geben soll.

Weil sich der Betrieb der Beschwerdeführerin in einer Gewässerschutzzone befindet und verschiedene wassergefährdende Chemikalien verarbeitet, erscheint das Schadenspotenzial als bedeutend. An der Vermeidung von Unfällen, die zu einer Gewässerverschmutzung führen, besteht ein qualifiziertes öffentliches Interesse. Demgegenüber erscheint das Anliegen der Beschwerdeführerin, kein Lagerkonzept ausarbeiten zu müssen, als eher gering. Die Baudirektion hat daher die Verpflichtung zur Einreichung eines Lagerkonzepts zu Recht bestätigt (E. 5.3).

In der Gewässerschutzzone ist das Gefährdungspotential durch Isopropanol als hoch einzustufen. Zudem ist dieser Stoff leicht entzündlich. Es ist daher sinnvoll und jedenfalls nicht rechtsverletzend, wenn die Baudirektion die Verpflichtung zur Schaffung einer Auffangwanne bestätigt hat (E. 5.3). Nicht nur neue, sondern auch bestehende Anlagen müssen dem aktuellen Stand der Sicherheitstechnik genügen. Bestehende Anlagen sind nötigenfalls zu sanieren. Zudem gibt es gute Gründe, weshalb das AWEL zur Rückhaltung des Löschwassers auf eigens zu diesem Zweck vorgesehene handelsübliche Barrieren beharrt.

Bei diesen ist im Gegensatz zu den bisherigen Stellbrettern sichergestellt, dass sie dicht sind und schnell und einfach eingesetzt werden können. Insbesondere entfallen die zeitraubende Befestigung mittels Schraubzwingen und das Risiko, dass die Feuerwehr die separat aufbewahrten Schraubzwingen in einer hektischen Brandsituation erst suchen müsste. Die von der Vorinstanz angeführten Gründe erweisen sich demgemäss als vertretbar, zumal die für die Ersatzbeschaffung anfallenden Kosten nicht als unverhältnismässigerscheinen (E. 6.3). Abweisung.

· --- · Stichworte: · GEFÄHRDUNGSPOTENTIAL GEFÄHRLICHE STOFFE GEWÄSSERSCHUTZ GEWÄSSERSCHUTZZONE LAGERKONZEPT LÖSCHWASSERRÜCKHALT SANIERUNG STÖRFALL STÖRFALLVERORDNUNG · Rechtsnormen: · Art. 3 GSchG Art. 22 Abs. I GSchG Art. 10 USG · Publikationen: · URP 2011 Nr. 31 S. 455 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4