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VB.2010.00347 • VG ZH VB.2010.00347 KI-generiert

Building Authority Ordered Restriction of Use Registration Against Property Owner

Geschäftsnummer VB.2010.00347
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A property owner was ordered by the building authority to register a restriction of use in the land register due to concerns that the purchasers of condominium units designated as offices would convert them to residential use, exceeding the zone-compliant 65% residential share, especially after the owner submitted revised plans including typical residential features like wet cells and kitchens in previously planned office units. The court upheld the order, reasoning that the owner failed to dispel the justified doubts regarding the intended residential use, finding the mandated restriction to be purposeful, the mildest appropriate measure, and not an impermissible amendment to the existing building permits.

Legislator-Regeste

Amtlich

Befehl | Befehl zur Eintragung eines Nutzungsbeschränkungsreverses: Massgebende Sachlage, Verhältnismässigkeit, keine Abänderung der Baubewilligung Die Baubehörde ordnete der Beschwerdeführerin und Bauherrin die grundbuchliche Anmerkung eines Nutzungsbeschränkungsreverses an, nachdem diese mit der Einreichung verschiedener Planänderungen Anlass zur Besorgnis gab, die Erwerber der als Büro ausgewiesenen Stockwerkeigentumsanteile könnten diese in Überschreitung des zonenkonformen Wohnanteils von 65 % zu Wohnzwecken (um-)nutzen (E. 3). So sieht das Revisionsprojekt 2 für die bereits im Revisionsprojekt 1 mit Wohnungsgrundrissen ausgestalteten Einheiten Nasszellen und Küchen vor, welche für eine Wohnnutzung typisch sind (E. 3.4 und 3.5). Die dadurch ausgelösten berechtigten Zweifel der Baubehörde vermag die Beschwerdeführerin weder mit ihrer Behauptung, dass tatsächlich nur die Anschlüsse für die Küchen und Badezimmer realisert würden (E. 3.5), noch mit dem Argument aus dem Weg zu räumen, die vorgesehenen Duschen dienten einem echten Bedürfnis der Belegschaft (E. 3.6). Demzufolge kommt es auch nicht auf den entscheidrelevanten Zeitpunkt der Sachlage an (E. 3.6). Der angeordnete Revers ist zweck- und als das vorliegend mildeste Mittel auch verhältnismässig (E. 4). Überdies stellt er keine unzulässige Abänderung der erteilten Baubewilligungen dar (E. 5). Abweisung.

Schlagwörter

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Grundbuch Immobilienbesitz Wohnnutzung Zonenplanänderung Eigentumsbeschränkung Stockwerkeinheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 321 Abs. 1 PBG

This provision is implicitly the basis for the decision regarding the appropriateness of the use restriction reversal, as the overall ruling is an affirmation of the authority's order.

§ 321 Abs. 2 PBG

This provision is implicitly the basis for the decision regarding the appropriateness of the use restriction reversal, as the overall ruling is an affirmation of the authority's order.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00347

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00347 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.10.2010 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Befehl · Befehl zur Eintragung eines Nutzungsbeschränkungsreverses: Massgebende Sachlage, Verhältnismässigkeit, keine Abänderung der Baubewilligung

Die Baubehörde ordnete der Beschwerdeführerin und Bauherrin die grundbuchliche Anmerkung eines Nutzungsbeschränkungsreverses an, nachdem diese mit der Einreichung verschiedener Planänderungen Anlass zur Besorgnis gab, die Erwerber der als Büro ausgewiesenen Stockwerkeigentumsanteile könnten diese in Überschreitung des zonenkonformen Wohnanteils von 65 % zu Wohnzwecken (um-)nutzen (E. 3). So sieht das Revisionsprojekt 2 für die bereits im Revisionsprojekt 1 mit Wohnungsgrundrissen ausgestalteten Einheiten Nasszellen und Küchen vor, welche für eine Wohnnutzung typisch sind (E. 3.4 und 3.5).

Die dadurch ausgelösten berechtigten Zweifel der Baubehörde vermag die Beschwerdeführerin weder mit ihrer Behauptung, dass tatsächlich nur die Anschlüsse für die Küchen und Badezimmer realisert würden (E. 3.5), noch mit dem Argument aus dem Weg zu räumen, die vorgesehenen Duschen dienten einem echten Bedürfnis der Belegschaft (E. 3.6). Demzufolge kommt es auch nicht auf den entscheidrelevanten Zeitpunkt der Sachlage an (E. 3.6). Der angeordnete Revers ist zweck- und als das vorliegend mildeste Mittel auch verhältnismässig (E. 4). Überdies stellt er keine unzulässige Abänderung der erteilten Baubewilligungen dar (E. 5).

Abweisung. · --- · Stichworte: · NUTZUNGSBESCHRÄNKUNGSREVERS UMNUTZUNG, EIGENMÄCHTIGE VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRINZIP WOHNNUTZUNG ZWANGSMASSNAHMEN · Rechtsnormen: · § 321 Abs. 1 PBG § 321 Abs. 2 PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3