Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2010.00340 • VG ZH VB.2010.00340 KI-generiert

Drivers Over 70 Medical Reports and Driving License Validity

Geschäftsnummer VB.2010.00340
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court considered whether mandatory, biannual medical reports for drivers over 70 were proportionate, even for those who obtained their licenses before the relevant regulations came into effect, deeming this not to be an improper retroactive application of law as driving licenses are police permits, not vested rights. However, the court found the specific medical report in this case to be contradictory, concluding that while regular cardiovascular checks might be medically sensible for an older driver, imposing a condition on their driving license without concrete evidence of a serious medical condition affecting their fitness to drive was not justified.

Legislator-Regeste

Amtlich

verkehrsmedizinische Auflagen | Abklärung der Fahreignung: Zweijährliche Pflicht zur Einreichung eines ärztlichen Berichts für über 70-jährige Ausweisinhaber; Verhältnismässigkeit verkehrsmedizinischer Auflagen. Unter die vertrauensärztliche Kontrolluntersuchung fallen auch jene Fahrzeuglenker, die den Führerausweis bereits vor dem Inkrafttreten der Verkehrszulassungsverordnung erworben haben. Bei der Anwendung neuen Rechts auf Dauersachverhalte wird von einer "unechten Rückwirkung" gesprochen. Der Führerausweis ist eine Polizeierlaubnis und begründet keine wohlerworbenen Rechte. Somit gilt der Grundsatz, dass die mit der Polizeierlaubnis erlaubte Tätigkeit in den Schranken geltenden Rechts, welches Änderungen erfahren kann, auszuüben ist (E. 3). Der vertrauensärztliche Bericht ist widersprüchlich. Zwar mag zutreffen, dass bei einem 70-jährigen die regelmässige ärztliche Kontrolle von Herz-Kreislauf und Blutdruck aus medizinischer Sicht durchaus sinnvoll ist. Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine ernstliche Blutdruckanomalie bzw. eine hochgradige Kreislaufstörung lässt sich jedoch aus verkehrsrechtlicher Sicht eine Auflage zur Sicherstellung der Fahreignung nicht rechtfertigen (E. 4.1). Gutheissung.

Schlagwörter

KI-generiert
Fahreignung ärztlicher Bericht Polizeirapport Polizeikontrolle Strassenverkehrsunfälle Pflegebedürftigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 27 Abs. I lit. b VZV

This provision is cited as the legal basis for imposing a medical report requirement on drivers.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00340

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00340 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.11.2010 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Administrativmassnahmen im Strassenverkehr · Betreff: · verkehrsmedizinische Auflagen · Abklärung der Fahreignung: Zweijährliche Pflicht zur Einreichung eines ärztlichen Berichts für über 70-jährige Ausweisinhaber; Verhältnismässigkeit verkehrsmedizinischer Auflagen. Unter die vertrauensärztliche Kontrolluntersuchung fallen auch jene Fahrzeuglenker, die den Führerausweis bereits vor dem Inkrafttreten der Verkehrszulassungsverordnung erworben haben.

Bei der Anwendung neuen Rechts auf Dauersachverhalte wird von einer "unechten Rückwirkung" gesprochen. Der Führerausweis ist eine Polizeierlaubnis und begründet keine wohlerworbenen Rechte. Somit gilt der Grundsatz, dass die mit der Polizeierlaubnis erlaubte Tätigkeit in den Schranken geltenden Rechts, welches Änderungen erfahren kann, auszuüben ist (E. 3). Der vertrauensärztliche Bericht ist widersprüchlich. Zwar mag zutreffen, dass bei einem 70-jährigen die regelmässige ärztliche Kontrolle von Herz-Kreislauf und Blutdruck aus medizinischer Sicht durchaus sinnvoll ist.

Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine ernstliche Blutdruckanomalie bzw. eine hochgradige Kreislaufstörung lässt sich jedoch aus verkehrsrechtlicher Sicht eine Auflage zur Sicherstellung der Fahreignung nicht rechtfertigen (E. 4.1). Gutheissung. · --- · Stichworte: · ÄRZTLICHER BERICHT AUFLAGE FAHREIGNUNG STRASSENVERKEHRSRECHT UNECHTE RÜCKWIRKUNG VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERKEHRSMEDIZINISCHE AUFLAGE · Rechtsnormen: · Art. 27 Abs. I lit. b VZV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4