Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2010.00333 • VG ZH VB.2010.00333 KI-generiert

Calculation of Social Assistance Benefits and Attribution of Child Support Payments

Geschäftsnummer VB.2010.00333
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed the proper calculation of social assistance benefits by determining how child support payments should be factored into the recipient's budget, treating the recipient and her son as a single unit for support purposes. The court reasoned that internal administrative guidelines regarding rent were not directly binding on aid recipients, and crucially, child support contributions are strictly intended for the child's maintenance and cannot support the needy parent; therefore, it was deemed appropriate to attribute one-third of the rent payment obligation to the son, to be covered by his support contributions, referencing judicial decisions or cantonal guidelines for determining this allocation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilferecht: Anrechnung von Kinderunterhaltsbeiträgen im Budget. Die Beschwerdegegnerin und ihr Sohn sind als Unterstützungseinheit zu betrachten (E. 3.1). Die Mietzinsrichtlinien der Beschwerdeführerin sind lediglich interne Dienstanweisungen, die gegenüber Hilfesuchenden keine direkte Wirkung entfalten. Die zur Deckung des Unterhalts bestimmten Unterhaltsbeiträge sind nur für den Unterhalt des Kindes zu verwenden. Sie dienen nicht der finanziellen Unterstützung des hilfsbedürftigen Elternteils. Für die Beurteilung, welchen Beitrag an die Wohnkosten ein Kind aus den Unterhaltsbeiträgen zu leisten hat, können bei gewöhnlichen Verhältnissen ein allenfalls vorhandener gerichtlicher Entscheid über die Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen sowie die Empfehlungen der Bildungsdirektion des Kantons Zürich zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder vergleichsweise herangezogen werden. Vorliegend ist es gerechtfertigt, wenn der Sohn der Beschwerdeführerin ein Drittel des Mietzinses mit den Unterhaltsbeiträgen zu finanzieren hat (E. 3.2). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Berechnung der Sozialhilfe Berechnung des Unterhaltsbeitrags Leistungsbezüger Unterhaltspflicht Mietzinszahlung Amtshilfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 14 SHG

This provision of the Social Welfare Act (SHG) is cited as a legal norm relevant to the case, which resulted in the dismissal of the appeal.

§ 16 Abs. I SHV

This paragraph of the Social Welfare Ordinance (SHV) is cited as a legal norm relevant to the case, which resulted in the dismissal of the appeal.

§ 16 Abs. II SHV

This paragraph of the Social Welfare Ordinance (SHV) is cited as a legal norm relevant to the case, which resulted in the dismissal of the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00333

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00333 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.09.2010 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilferecht: Anrechnung von Kinderunterhaltsbeiträgen im Budget. Die Beschwerdegegnerin und ihr Sohn sind als Unterstützungseinheit zu betrachten (E. 3.1). Die Mietzinsrichtlinien der Beschwerdeführerin sind lediglich interne Dienstanweisungen, die gegenüber Hilfesuchenden keine direkte Wirkung entfalten.

Die zur Deckung des Unterhalts bestimmten Unterhaltsbeiträge sind nur für den Unterhalt des Kindes zu verwenden. Sie dienen nicht der finanziellen Unterstützung des hilfsbedürftigen Elternteils. Für die Beurteilung, welchen Beitrag an die Wohnkosten ein Kind aus den Unterhaltsbeiträgen zu leisten hat, können bei gewöhnlichen Verhältnissen ein allenfalls vorhandener gerichtlicher Entscheid über die Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen sowie die Empfehlungen der Bildungsdirektion des Kantons Zürich zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder vergleichsweise herangezogen werden.

Vorliegend ist es gerechtfertigt, wenn der Sohn der Beschwerdeführerin ein Drittel des Mietzinses mit den Unterhaltsbeiträgen zu finanzieren hat (E. 3.2). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ANTEIL BUDGET MIETZINS MIETZINSRICHTLINIEN SOZIALHILFERECHT UNTERHALT UNTERHALTSBEITRÄGE UNTERSTÜTZUNGSEINHEIT WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · § 14 SHG § 16 Abs. I SHV § 16 Abs. II SHV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3