Appeal Regarding Additions to Nursery Shed in Landscape Protection Zone Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed an appeal concerning the approval of additions and alterations to a shed located outside the building zone, specifically within a landscape protection zone, and ultimately rejected the appeal. The court reasoned that the planned structures, including storage, meeting rooms, sanitary facilities, and a machine shelter, were fundamentally zone-compliant for the existing nursery operations, provided the shed and glazed annex were used for temporary storage and repotting of sensitive, domestically grown plants, satisfying the requirements for facilities necessary for cultivating horticulture, even considering the site's inclusion in a federal inventory of protected moorlands. However, the court noted that existing external areas like gravel paths and storage lots must be addressed in a separate procedure to ensure their current configuration and use still align with the original permit, and the appellant must ensure the required minimum percentage of soil-dependent production is maintained for the horticulture business.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Bauen ausserhalb der Bauzone: An- und Umbauten einer Remise in einer Landschaftsschutzzone. Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 (E. 1.2). Das Gelände mit Kieswegen und -plätzen sowie dessen Nutzung bilden nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheide. Es wäre in einem neuen Verfahren zu klären, ob die aktuelle Ausgestaltung und die Nutzung des Geländes der ursprünglich bewilligten Nutzung noch entspricht und somit zulässig ist. Entsprechendes ist vom Beschwerdegegner 2 zu veranlassen (E. 2.2). Gleiches gilt für den Lagerplatz (E. 2.3). Rechtsgrundlagen betreffend Zonenkonformität von Bauten und Anlagen, die für den produzierenden Gartenbau nötig sind oder die der inneren Aufstockung eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen (E. 3). Die Eigenbewirtschaftung findet in der Region statt. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach bei einer Gesamtproduktionsfläche von ca. 12 ha davon auszugehen sei, dass mehrheitlich die selbst gezogenen Pflanzen verkauft würden, ist nachvollziehbar und wird neuerdings mit den eingereichten Bewirtschaftungszahlen bestätigt (E. 4.2.1). Soweit die Einstell-/ Topfhalle in der Remise und der verglaste Anbau hauptsächlich zur vorübergehenden Lagerung und zum Umtopfen von vorwiegend im eigenen Betrieb gezogenen empfindlichen Pflanzen benutzt wird, erscheint die Voraussetzung von Art. 34 Abs. 2 lit. b RPV erfüllt (E. 4.2.2). Dass der gartenbauliche Charakter des Standortbetriebs aufgrund der Produktion von nicht einheimischen kälte- und witterungsempfindlichen Gewächsen nicht mehr bestehe, ist sodann zu verneinen. Die Beschwerdegegnerin 3 ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Anteil der bodenabhängigen Produktion gemäss Art. 37 RPV mindestens 65 % betragen muss (E. 4.2.3). Für das temporäre Einstellen von einzelnen Pflanzen, die in der Folge ins Freiland ausgepflanzt werden, besteht durchaus Bedarf für eine Einstellhalle bzw. einen Unterstand (E. 4.2.4). Solange die Remise und der verglaste Anbaufür die bestehende Baumschule benutzt werden, erweisen sich die geplanten Bauten somit grundsätzlich als zonenkonform (E. 4.2.5). Der geplante Lagerraum, der Besprechungsraum, sanitäre Anlagen sowie der Maschinenunterstand dienen der bodenabhängigen Bewirtschaftung und erweisen sich als notwendig (E. 4.3.1-3). Das streitbetroffene Grundstück befindet sich in einer Landschaftsschutzzone, liegt inmitten einer Landschaft von nationaler Bedeutung und ist in der Liste der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung aufgeführt (E. 5.1). Die Aufnahme des betreffenden Gebiets in ein Bundesinventar bedeutet nicht, dass An- und Umbauten von bestehenden Bauten nicht mehr zulässig wären. Es darf jedoch keine Verschlechterung des Zustands des geschützten Objekts eintreten (E. 5.2.2). Die infrage stehende Schutzverordnung ist bundesrechtskonform (E. 5.2.3-4). Es ist davon auszugehen, dass die landwirtschaftliche Nutzung durch Gartenbau in Moorlandschaften - unter Beachtung der Erhaltung der für diese Landschaften typischen Eigenheiten - grundsätzlich zulässig ist (E. 5.3). Rechtsgrundlagen betreffend Einordnung eines Bauvorhabens (E. 5.5.1). Im Rahmen der dem Verwaltungsgericht zustehenden Kognition und unter Hinweis auf den von der Vorinstanz durchgeführten Augenschein sind sodann die im Rekursentscheid enthaltenen Erwägungen, die sich mit der Angelegenheit gesamthaft und in objektiver Weise auseinandersetzen, nicht zu beanstanden (E. 5.4.3). Somit ergeben sich keine überwiegenden öffentlichen Interessen im Sinn von Art. 34 Abs. 4 lit. b RPV, die den Bauvorhaben entgegenstehen würden (E. 5.6). Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the reasoning (E. 4.2.2) as a condition for the usability of the Remise and the glazed extension for temporary storage.
Cited in the reasoning (E. 5.6) regarding the non-existence of overriding public interests preventing the construction projects.
Cited in the heading list, related to the conformity of buildings and installations necessary for producing horticulture.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00329
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00329 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.10.2010 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Bauen ausserhalb der Bauzone: An- und Umbauten einer Remise in einer Landschaftsschutzzone.
Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 (E. 1.2). Das Gelände mit Kieswegen und -plätzen sowie dessen Nutzung bilden nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheide. Es wäre in einem neuen Verfahren zu klären, ob die aktuelle Ausgestaltung und die Nutzung des Geländes der ursprünglich bewilligten Nutzung noch entspricht und somit zulässig ist. Entsprechendes ist vom Beschwerdegegner 2 zu veranlassen (E. 2.2). Gleiches gilt für den Lagerplatz (E. 2.3). Rechtsgrundlagen betreffend Zonenkonformität von Bauten und Anlagen, die für den produzierenden Gartenbau nötig sind oder die der inneren Aufstockung eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen (E. 3).
Die Eigenbewirtschaftung findet in der Region statt. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach bei einer Gesamtproduktionsfläche von ca. 12 ha davon auszugehen sei, dass mehrheitlich die selbst gezogenen Pflanzen verkauft würden, ist nachvollziehbar und wird neuerdings mit den eingereichten Bewirtschaftungszahlen bestätigt (E. 4.2.1). Soweit die Einstell-/ Topfhalle in der Remise und der verglaste Anbau hauptsächlich zur vorübergehenden Lagerung und zum Umtopfen von vorwiegend im eigenen Betrieb gezogenen empfindlichen Pflanzen benutzt wird, erscheint die Voraussetzung von Art. 34 Abs. 2 lit. b RPV erfüllt (E. 4.2.2).
Dass der gartenbauliche Charakter des Standortbetriebs aufgrund der Produktion von nicht einheimischen kälte- und witterungsempfindlichen Gewächsen nicht mehr bestehe, ist sodann zu verneinen. Die Beschwerdegegnerin 3 ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Anteil der bodenabhängigen Produktion gemäss Art. 37 RPV mindestens 65 % betragen muss (E. 4.2.3). Für das temporäre Einstellen von einzelnen Pflanzen, die in der Folge ins Freiland ausgepflanzt werden, besteht durchaus Bedarf für eine Einstellhalle bzw. einen Unterstand (E. 4.2.4). Solange die Remise und der verglaste Anbaufür die bestehende Baumschule benutzt werden, erweisen sich die geplanten Bauten somit grundsätzlich als zonenkonform (E. 4.2.5).
Der geplante Lagerraum, der Besprechungsraum, sanitäre Anlagen sowie der Maschinenunterstand dienen der bodenabhängigen Bewirtschaftung und erweisen sich als notwendig (E. 4.3.1-3). Das streitbetroffene Grundstück befindet sich in einer Landschaftsschutzzone, liegt inmitten einer Landschaft von nationaler Bedeutung und ist in der Liste der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung aufgeführt (E. 5.1). Die Aufnahme des betreffenden Gebiets in ein Bundesinventar bedeutet nicht, dass An- und Umbauten von bestehenden Bauten nicht mehr zulässig wären.
Es darf jedoch keine Verschlechterung des Zustands des geschützten Objekts eintreten (E. 5.2.2). Die infrage stehende Schutzverordnung ist bundesrechtskonform (E. 5.2.3-4). Es ist davon auszugehen, dass die landwirtschaftliche Nutzung durch Gartenbau in Moorlandschaften - unter Beachtung der Erhaltung der für diese Landschaften typischen Eigenheiten - grundsätzlich zulässig ist (E. 5.3). Rechtsgrundlagen betreffend Einordnung eines Bauvorhabens (E. 5.5.1). Im Rahmen der dem Verwaltungsgericht zustehenden Kognition und unter Hinweis auf den von der Vorinstanz durchgeführten Augenschein sind sodann die im Rekursentscheid enthaltenen Erwägungen, die sich mit der Angelegenheit gesamthaft und in objektiver Weise auseinandersetzen, nicht zu beanstanden (E. 5.4.3).
Somit ergeben sich keine überwiegenden öffentlichen Interessen im Sinn von Art. 34 Abs. 4 lit. b RPV, die den Bauvorhaben entgegenstehen würden (E. 5.6). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ANBAU BAUEN AUSSERHALB DER BAUZONEN BAUMSCHULE BODENUNABHÄNGIGE BEWIRTSCHAFTUNG BUNDESINVENTAR EINORDNUNG GARTENANLAGE GARTENBAU GARTENBAUBETRIEB LANDSCHAFTSSCHUTZZONE MOORLANDSCHAFT REMISE SCHAUGARTEN UMBAU ZONENKONFORMITÄT · Rechtsnormen: · Art. 23d Abs. II lit. a NHG § 238 Abs. II PBG Art. 16a Abs. I RPG Art. 16a Abs. II RPG Art. 24 RPG Art. 34 Abs. I lit. a RPV Art. 34 Abs. II RPV Art. 34 Abs. IV RPV · Publikationen:
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