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VB.2010.00324 • VG ZH VB.2010.00324 KI-generiert

Appeal Regarding Building Permit for Outdoor Dining Umbrellas and Noise Emission Limitations

Geschäftsnummer VB.2010.00324
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court considered an appeal against a building permit allowing the installation of two large umbrellas for an existing outdoor dining area at a specific property, focusing on potential noise emissions. The court reasoned that the installation of the umbrellas did not constitute a significant change to the existing outdoor facility that would generate noticeably stronger noise pollution, thus invoking the application of Art. 8 para. 1 of the relevant noise protection law, requiring noise emissions from new or altered facility parts to be limited as technically, operationally, and economically feasible, aligning with the precautionary principle. However, recognizing the reality of the site's operation, the court mandated a specific condition in the permit requiring the umbrellas to be removed outside the summer season and kept closed outside of restaurant operating hours to prevent use by non-patrons leading to nocturnal noise emissions, partially upholding the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Aufstellen von zwei Grossschirmen zur bestehenden Aussenwirtschaft auf dem Grundstück der Roten Fabrik: Lärmemissionen. Das Aufstellen der beiden Schirme stellt keine wesentliche Veränderung der bisherigen Restaurant-Aussenanlage dar, welche wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen würde. Es gelangt daher Art. 8 Abs. 1 LSV zur Anwendung, wonach die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile so weit begrenzt werden müssen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist, was dem Vorsorgeprinzip entspricht (E. 3.2.3). Angesichts des Betriebskonzepts und vor allem der "Betriebsrealität" der Roten Fabrik lässt sich die Benutzung der Schirme durch "Nachfeiernde" bzw. Nichtrestaurantgäste kaum verhindern, wenn die Schirme ausserhalb der Öffnungszeiten des Restaurants Witterungsschutz bieten. Durch die Entfernung der Schirme ausserhalb der Sommersaison und deren Schliessung ausserhalb der Restaurant-Betriebszeiten kann der Gefahr begegnet werden, dass die Schirme nach Betriebsschluss von Nicht-Restaurant-Gästen benutzt werden, was entsprechende nächtliche Lärmimmissionen zur Folge hätte. Demgemäss ist eine entsprechende Auflage in die Baubewilligung aufzunehmen (E. 4.3). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Baubewilligungsauflagen Lärmbelästigung Emissionsbegrenzung Besondere Verwendungsbedingungen öffentlich-rechtliches Bauverbot städtebauliche Vorschrift

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00324

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00324 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.12.2010 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Aufstellen von zwei Grossschirmen zur bestehenden Aussenwirtschaft auf dem Grundstück der Roten Fabrik: Lärmemissionen. Das Aufstellen der beiden Schirme stellt keine wesentliche Veränderung der bisherigen Restaurant-Aussenanlage dar, welche wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen würde. Es gelangt daher Art. 8 Abs. 1 LSV zur Anwendung, wonach die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile so weit begrenzt werden müssen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist, was dem Vorsorgeprinzip entspricht (E. 3.2.3).

Angesichts des Betriebskonzepts und vor allem der "Betriebsrealität" der Roten Fabrik lässt sich die Benutzung der Schirme durch "Nachfeiernde" bzw. Nichtrestaurantgäste kaum verhindern, wenn die Schirme ausserhalb der Öffnungszeiten des Restaurants Witterungsschutz bieten. Durch die Entfernung der Schirme ausserhalb der Sommersaison und deren Schliessung ausserhalb der Restaurant-Betriebszeiten kann der Gefahr begegnet werden, dass die Schirme nach Betriebsschluss von Nicht-Restaurant-Gästen benutzt werden, was entsprechende nächtliche Lärmimmissionen zur Folge hätte. Demgemäss ist eine entsprechende Auflage in die Baubewilligung aufzunehmen (E. 4.3).

Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUSSENRESTAURANT GROSSSCHIRME LÄRMEMISSIONEN LÄRMSCHUTZ LÄRMSCHUTZMASSNAHME NEBENBESTIMMUNG ORTSFESTE ANLAGE STREITGEGENSTAND VORSORGEPRINZIP · Rechtsnormen: · Art. 8 Abs. I LSV Art. 8 Abs. III LSV Art. 7 Abs. VII USG Art. 11 USG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3