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VB.2010.00311 • VG ZH VB.2010.00311 KI-generiert

Municipality v. Water Supply Cooperative: Meter Installation for Water Conservation

Geschäftsnummer VB.2010.00311
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A municipality successfully appealed a decision regarding the obligation of a private water supply cooperative to install water meters, which the cooperative had failed to do, thereby preventing it from ensuring the required careful use of drinking water. The court reasoned that the duty to conserve drinking water necessitates the installation of water meters, and this obligation exists independently of any potential integration into the public water supply system; furthermore, the public interest in water conservation outweighed the private costs associated with meter installation, leading the court to uphold the municipality's requirement and grant a six-month deadline for compliance as proportionate.

Legislator-Regeste

Amtlich

Wasserversorgung | Verpflichtung einer privatrechtlichen Wasserversorgungs-Genossenschaft zum Einbau von Wasserzählern. Legitimation der Gemeinde (E. 1.2-1.5). Die Pflicht, mit Trinkwasser haushälterisch umzugehen, erfordert die Installation von Wasserzählern (E. 2). Die Beschwerdegegnerin ist ihrer Pflicht, Wasserzähler zu installieren, bis heute nicht nachgekommen. Sie kann einen haushälterischen Umgang mit Trinkwasser nicht gewährleisten (E. 4.1). Aufgrund der bisher feststehenden Tatsachen ist nicht damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführerin das Übernahmegesuch der Beschwerdegegnerin positiv beurteilt (E. 4.2). Die Pflicht zum Zählereinbau besteht unabhängig von einer Integration in die öffentliche Wasserversorgung (E. 4.3). Die Installation von Wasserzählern ist geeignet und erforderlich, um den haushälterischen Umgang mit Trinkwasser zu gewährleisten. Das öffentliche Interesse am haushälterischen Umgang mit Trinkwasser überwiegt zudem das private Intersse an der Vermeidung der entsprechenden Kosten (E. 4.6). Eine Frist von sechs Monaten für die Installation der Wasserzähler erweist sich als verhältnismässig. Gutheissung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Wasserbedarf Wasserversorgung öffentliche Nützlichkeit Wasserrechtszins Haftung für Wasserschaden Gemeindeaufgabe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 17 Abs. II VRG
This provision is cited among the legal norms applicable to the final decision.
§ 21 lit. b VRG
This provision is cited among the legal norms applicable to the final decision.
§ 26 WasserwirtschaftsG
This provision is cited among the legal norms applicable to the final decision.
§ 27 Abs. I WasserwirtschaftsG
This provision is cited among the legal norms applicable to the final decision.
§ 27 Abs. II WasserwirtschaftsG
This provision is cited among the legal norms applicable to the final decision.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 17 Abs. II VRG

This provision is cited among the legal norms applicable to the final decision.

§ 21 lit. b VRG

This provision is cited among the legal norms applicable to the final decision.

§ 26 WasserwirtschaftsG

This provision is cited among the legal norms applicable to the final decision.

§ 27 Abs. I WasserwirtschaftsG

This provision is cited among the legal norms applicable to the final decision.

§ 27 Abs. II WasserwirtschaftsG

This provision is cited among the legal norms applicable to the final decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00311

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00311 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.11.2010 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Wasserversorgung · Verpflichtung einer privatrechtlichen Wasserversorgungs-Genossenschaft zum Einbau von Wasserzählern. Legitimation der Gemeinde (E. 1.2-1.5). Die Pflicht, mit Trinkwasser haushälterisch umzugehen, erfordert die Installation von Wasserzählern (E. 2).

Die Beschwerdegegnerin ist ihrer Pflicht, Wasserzähler zu installieren, bis heute nicht nachgekommen. Sie kann einen haushälterischen Umgang mit Trinkwasser nicht gewährleisten (E. 4.1). Aufgrund der bisher feststehenden Tatsachen ist nicht damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführerin das Übernahmegesuch der Beschwerdegegnerin positiv beurteilt (E. 4.2). Die Pflicht zum Zählereinbau besteht unabhängig von einer Integration in die öffentliche Wasserversorgung (E. 4.3). Die Installation von Wasserzählern ist geeignet und erforderlich, um den haushälterischen Umgang mit Trinkwasser zu gewährleisten.

Das öffentliche Interesse am haushälterischen Umgang mit Trinkwasser überwiegt zudem das private Intersse an der Vermeidung der entsprechenden Kosten (E. 4.6). Eine Frist von sechs Monaten für die Installation der Wasserzähler erweist sich als verhältnismässig. Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · PARTEIENTSCHÄDIGUNG TRINKWASSER ÜBRIGES UMWELTSCHUTZRECHT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT WASSERVERSORGUNGS-GENOSSENSCHAFT WASSERWIRTSCHAFTSGESETZ WASSERZÄHLER · Rechtsnormen: · § 17 Abs. II VRG § 21 lit. b VRG § 26 WasserwirtschaftsG § 27 Abs. I WasserwirtschaftsG § 27 Abs. II WasserwirtschaftsG · Publikationen:

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