Lawyer Discipline for Breach of Secrecy and Conflict of Interest
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA lawyer was disciplined for violating professional duties, specifically breaching professional secrecy and failing to avoid conflicts of interest. The court reasoned that the "in dubio pro reo" principle applicable in criminal law does not apply to this disciplinary proceeding; the lawyer violated professional secrecy by showing recordings from a complainant's cell phone to the victim's relatives and a journalist without consent or subsequent authorization, although subsequent interviews did not constitute further violations after initial publication, and submitting the recordings with a criminal complaint was not deemed a violation. Furthermore, accepting a mandate from the victim's relatives after becoming involved in the case while the complainant could be implicated in criminal proceedings constituted a breach of the duty to avoid conflicts of interest, leading to a partial approval of the appeal and a reduction of the fine from CHF 6,000 to CHF 4,000.
Legislator-Regeste
AmtlichVerletzung von Berufsregeln | Anwaltsrecht: Berufsgeheimnisverletzung und Verletzung der Pflicht zur Vermeidung von Interessenkonflikten. Zur Beantwortung der Frage, ob der Grundsatz "in dubio pro reo" im vorliegenden Disziplinarverfahren gilt, ist die Rechtsprechung zu Art. 6 Abs. 2 EMRK heranzuziehen. Vorliegend handelt es sich nicht um ein strafrechtliches Verfahren im Sinn der EMRK; der Grundsatz "in dubio pro reo" ist nicht anzuwenden (E. 3.2). Der Beschwerdeführer hat das Berufsgeheimnis verletzt, indem er die Aufnahmen auf dem Handy der Verzeigerin den Angehörigen des Opfers und einem Journalisten zeigte. Es liegt weder eine (ausdrückliche oder konkludente) Einwilligung der Verzeigerin noch eine nachträgliche Genehmigung zur Geheimnisverletzung vor (E. 4.2). Ab Publikation der Informationen in der Onlineausgabe und in der gedruckten Fassung des "Blick" waren diese nicht mehr vertraulich. Durch die nachfolgenden Interviews hat der Beschwerdeführer sein Berufsgeheimnis nicht verletzt (E. 4.3). Der Beschwerdeführer hat der Strafanzeige die Rekursschrift und die Filme beigelegt. Es bestehen nicht genügend Anhaltspunkte, um diesbezüglich eine Berufsgeheimnisverletzung zu bejahen (E. 4.4). Der Beschwerdeführer hätte erkennen müssen, dass die Verzeigerin in ein allfälliges Strafverfahren einbezogen werden könnte. Wenn er nun auch ein Mandat der Angehörigen des Opfers annahm, verletzte er seine Pflicht zur Vermeidung von Interessenkonflikten (E. 5.4). Teilweise Gutheissung der Beschwerde; Reduktion der Busse von Fr. 6'000.- auf Fr. 4'000.-
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision relates to the violation of professional secrecy, which was the basis for part of the disciplinary finding.
This provision relates to the violation of the duty to avoid conflicts of interest, which was the basis for part of the disciplinary finding.
Although the court determined that the principle 'in dubio pro reo' (Art. 6 Abs. II EMRK) was not applicable, Art. 6 Abs. I EMRK concerns the right to a fair trial, which underpins the procedural assessment in disciplinary matters.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00308
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00308 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.08.2010 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Anwaltsrecht · Betreff: · Verletzung von Berufsregeln · Anwaltsrecht: Berufsgeheimnisverletzung und Verletzung der Pflicht zur Vermeidung von Interessenkonflikten. Zur Beantwortung der Frage, ob der Grundsatz "in dubio pro reo" im vorliegenden Disziplinarverfahren gilt, ist die Rechtsprechung zu Art. 6 Abs. 2 EMRK heranzuziehen.
Vorliegend handelt es sich nicht um ein strafrechtliches Verfahren im Sinn der EMRK; der Grundsatz "in dubio pro reo" ist nicht anzuwenden (E. 3.2). Der Beschwerdeführer hat das Berufsgeheimnis verletzt, indem er die Aufnahmen auf dem Handy der Verzeigerin den Angehörigen des Opfers und einem Journalisten zeigte. Es liegt weder eine (ausdrückliche oder konkludente) Einwilligung der Verzeigerin noch eine nachträgliche Genehmigung zur Geheimnisverletzung vor (E. 4.2). Ab Publikation der Informationen in der Onlineausgabe und in der gedruckten Fassung des "Blick" waren diese nicht mehr vertraulich.
Durch die nachfolgenden Interviews hat der Beschwerdeführer sein Berufsgeheimnis nicht verletzt (E. 4.3). Der Beschwerdeführer hat der Strafanzeige die Rekursschrift und die Filme beigelegt. Es bestehen nicht genügend Anhaltspunkte, um diesbezüglich eine Berufsgeheimnisverletzung zu bejahen (E. 4.4). Der Beschwerdeführer hätte erkennen müssen, dass die Verzeigerin in ein allfälliges Strafverfahren einbezogen werden könnte. Wenn er nun auch ein Mandat der Angehörigen des Opfers annahm, verletzte er seine Pflicht zur Vermeidung von Interessenkonflikten (E. 5.4).
Teilweise Gutheissung der Beschwerde; Reduktion der Busse von Fr. 6'000.- auf Fr. 4'000.- · --- · Stichworte: · ANWALTS- UND NOTARIATSRECHT ANWALTSGEHEIMNIS BERUFSGEHEIMNIS BEWEISWÜRDIGUNG BUSSE DISZIPLINARVERFAHREN GEHEIMHALTUNGSINTERESSE IN DUBIO PRO REO INTERESSENKOLLISION INTERESSENKONFLIKT OFFENBARUNG BERUFSGEHEIMNIS ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT VERFAHRENSKOSTEN · Rechtsnormen: · Art. 12 lit. c BGFA Art. 13 Abs. I BGFA Art. 32 Abs. I BV Art. 6 Abs. I EMRK Art. 6 Abs. II EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2