Church Bell Ringing Noise Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case concerns noise immissions from church bells and a request to alter the timing of the early morning ringing. The court determined that for a party to be considered affected and have standing to appeal, the noise immissions must be clearly perceptible, not just meet the permissible limit. Specifically, for nighttime bell ringing, a disturbance is considered significant if it reaches 60 dB(A) at the ear of a sleeping person with a slightly open window, and for standing, a measurement of 60 dB(A) with an open window is sufficient. The appeal was dismissed.
Legislator-Regeste
AmtlichImmissionen (Kirchenglockengeläut) | Lärmimmissionen durch Kirchenglocken, Verschiebung des Frühgeläuts: Legitimation. Bei der Beurteilung der für die Beschwerdebefugnis vorausgesetzten Betroffenheit ist bei Lärmimmissionen nicht auf die Distanz zur Lärmquelle, sondern auf die tatsächlichen Lärmimmissionen abzustellen (E. 1.2). Diese müssen für den Beschwerdeführer deutlich wahrnehmbar sein, wobei nicht auf die zulässige Grenze der Immission, sondern auf einen tieferen Wert abzustellen ist (E. 1.2.2). Bei nächtlichem Geläut von Kirchenglocken wird eine erhebliche Störung im Sinne von Art. 15 USG angenommen, wenn bei gekipptem Fenster am Ohr der schlafenden Person ein Wert von 60 dB(A) erreicht wird (E. 1.2.3). Für die Beurteilung der Legitimation kann darauf abgestellt werden, ob im offenen Fenster gemessen ein maximaler Schallpegel von 60 dB(A) erreicht wird (E. 1.2.4). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the legal basis for determining significant disturbance from church bells during nighttime.
Cited in relation to the subject matter of the dispute concerning church bells.
Cited as a general procedural provision for appeals.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00304
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
Druckansicht
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00304 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.10.2010 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Immissionen (Kirchenglockengeläut) · Lärmimmissionen durch Kirchenglocken, Verschiebung des Frühgeläuts: Legitimation. Bei der Beurteilung der für die Beschwerdebefugnis vorausgesetzten Betroffenheit ist bei Lärmimmissionen nicht auf die Distanz zur Lärmquelle, sondern auf die tatsächlichen Lärmimmissionen abzustellen (E. 1.2).
Diese müssen für den Beschwerdeführer deutlich wahrnehmbar sein, wobei nicht auf die zulässige Grenze der Immission, sondern auf einen tieferen Wert abzustellen ist (E. 1.2.2). Bei nächtlichem Geläut von Kirchenglocken wird eine erhebliche Störung im Sinne von Art. 15 USG angenommen, wenn bei gekipptem Fenster am Ohr der schlafenden Person ein Wert von 60 dB(A) erreicht wird (E. 1.2.3). Für die Beurteilung der Legitimation kann darauf abgestellt werden, ob im offenen Fenster gemessen ein maximaler Schallpegel von 60 dB(A) erreicht wird (E. 1.2.4).
Abweisung. · --- · Stichworte: · BETROFFENHEIT FRÜHGELÄUT GLOCKENSCHALL IMMISSIONEN IMMISSIONSSCHUTZ KIRCHENGLOCKEN LÄRMSCHUTZ LEGITIMATION POPULARBESCHWERDE RECHTSMITTELBEFUGNIS · Rechtsnormen: · § 338a Abs. I PBG Art. 15 USG § 21 Abs. I VRG · Publikationen: · BEZ 2011 Nr. 11 S. 31 BEZ 2011 Nr. 20 S. 9 BEZ 2011 Nr. 21 S. 11 BEZ 2011 Nr. 23 S. 17 BEZ 2011 Nr. 5 S. 19 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2