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VB.2010.00299 • VG ZH VB.2010.00299 KI-generiert

Building Permit Denial for Sexual Use of Apartment Upheld on Procedural Grounds

Geschäftsnummer VB.2010.00299
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A building permit was denied for the commercial sexual use of an apartment, and an order was issued to restore the legal status. The applicant disputed their ownership of the relevant studio in the appeal, and the lower court correctly dismissed the appeal due to a lack of demonstrated personal involvement. The applicant's subsequent claim of being the studio's manager and the apartment's tenant was deemed a new factual assertion inadmissible under procedural law, as any alleged misunderstanding causing communication issues was attributable to the applicant's own negligence.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Bauverweigerung für die sexgewerbliche Nutzung einer Wohnung und Befehl zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Da die Beschwerdeführerin ihre Inhabereigenschaft hinsichtlich des streitbetroffenen Ateliers im Rekursverfahren bestritten hat, trat die Vorinstanz mangels hinreichend dargelegter persönlicher Betroffenheit zurecht nicht auf ihren Rekurs ein (E. 3). Mit der richtigstellenden Bemerkung im Beschwerdeverfahren, sie sei in Wirklichkeit Geschäftsführerin des Ateliers und Mieterin der dieses beherbergenden Wohnung, bringt die Beschwerdeführerin eine gemäss § 52 Abs. 2 VRG nicht zu berücksichtigende neue Tatsachenbehauptung vor. Denn selbst wenn die von ihrem Rechtsanwalt - in wenig glaubwürdiger Weise - behaupteten und das angebliche Missverständnis verursachenden Verständigungsprobleme bestanden haben, hätte die Beschwerdeführerin sich diese der eigenen Fahrlässigkeit zuzuschreiben (E. 2). Abweisung.

Schlagwörter

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Baubewilligung Mitmieter verfahrensrechtliche Fragen gewerbliche Nutzung bestrittene Forderung Überschreitung der Gebäudehöhe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 52 Abs. 2 VRG

This provision was applied because the court considered a new factual claim made by the appellant, which was not to be taken into account in the appeal proceedings.

§ 21 Abs. 1 VRG

This provision likely refers to the grounds for not entering into the merits of the appeal, due to lack of sufficient personal involvement as claimed by the appellant.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00299

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00299 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.11.2010 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 18.04.2011 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Bauverweigerung für die sexgewerbliche Nutzung einer Wohnung und Befehl zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Da die Beschwerdeführerin ihre Inhabereigenschaft hinsichtlich des streitbetroffenen Ateliers im Rekursverfahren bestritten hat, trat die Vorinstanz mangels hinreichend dargelegter persönlicher Betroffenheit zurecht nicht auf ihren Rekurs ein (E. 3).

Mit der richtigstellenden Bemerkung im Beschwerdeverfahren, sie sei in Wirklichkeit Geschäftsführerin des Ateliers und Mieterin der dieses beherbergenden Wohnung, bringt die Beschwerdeführerin eine gemäss § 52 Abs. 2 VRG nicht zu berücksichtigende neue Tatsachenbehauptung vor. Denn selbst wenn die von ihrem Rechtsanwalt - in wenig glaubwürdiger Weise - behaupteten und das angebliche Missverständnis verursachenden Verständigungsprobleme bestanden haben, hätte die Beschwerdeführerin sich diese der eigenen Fahrlässigkeit zuzuschreiben (E. 2). Abweisung. · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BEFEHL BETROFFENHEIT NEUE TATSACHENBEHAUPTUNG ÖFFENTLICHE VERHANDLUNG REKURSLEGITIMATION SEXGEWERBE · Rechtsnormen: · § 21 Abs. 1 VRG § 52 Abs. 2 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4