Cantonal Referendum Challenge Regarding Medication Initiative and Right to Be Heard
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA challenge was brought against the outcome of a cantonal referendum on a medication initiative, alleging that the rejection of a prior appeal constituted a denial of the right to be heard because the appealing party was not served with incoming submissions. The court found that while a procedural violation regarding the right to be heard occurred, it was cured by the appeal proceedings themselves, and dismissed the claim that the result was tainted by misleading statements from private actors during the campaign, reasoning that such annulment requires extremely serious violations, and here, opponents had the ability to publicly correct the record, allowing the electorate's will to be accurately expressed.
Legislator-Regeste
Amtlichkantonale Volksabstimmung / Stimmrechtsbeschwerde | Abstimmung über die "Zürcher Medikamentenabgabe-Initiative" Darin, dass der Regierungsrat den angefochtenen Entscheid gefällt hat, ohne zuvor dem Beschwerdeführer die eingegangenen Rechtsschriften zuzustellen oder ihn davon anderweitig in Kenntnis zu setzen, liegt eine Gehörsverweigerung (E. 2.3). Die Gehörsverletzung ist mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt (E. 2.4). Im Abstimmungskampf erfolgten irreführende Aussagen durch Private (E. 3.5). Die Aufhebung einer Abstimmung fällt nur unter grösster Zurückhaltung und bei ganz schwerwiegenden Verstössen in Betracht. Dies ist insbesondere der Fall, wenn falsche bzw. irreführende Behauptungen durch Private zu einem so späten Zeitpunkt erhoben werden, dass es den Stimmberechtigten unmöglich ist, sich ein zuverlässiges Bild von den tatsächlichen Verhältnissen zu machen (E. 3.7). Vorliegend vermochten die Gegner der Initiative die Sachlage gegenüber einem breiten Publikum richtigzustellen (E. 3.7.1). Die Stimmberechtigten konnten sich mit geringstem Aufwand über den tatsächlichen Gegenstand der Abstimmung informieren (E. 3.7.2). Die mehrheitliche Zustimmung zur Initiative in den Landgebieten ist kein Indiz für ein verfälschtes Abstimmungsergebnis (E. 3.7.3). Es ist davon auszugehen, dass der Wille der Bevölkerung im Abstimmungsresultat unverfälscht zum Ausdruck gekommen ist. Eine Verletzung der Abstimmungsfreiheit liegt nicht vor (E. 3.8). Es bestand keine behördliche Pflicht für eine zusätzliche Informationsabgabe an die Bevölkerung (E. 4.3). Soweit die Erläuterungen in der Abstimmungszeitung beanstandet worden waren, ist der Regierungsrat auf den Stimmrechtsrekurs zu Recht nicht eingetreten. Wenn darauf dennoch einzutreten gewesen wäre, hätte der Rekurs ohne Rechtsverletzung abgewiesen werden können (E. 5.2 f.). Abweisung.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00296
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00296 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.09.2010 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 20.01.2011 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · kantonale Volksabstimmung / Stimmrechtsbeschwerde · Abstimmung über die "Zürcher Medikamentenabgabe-Initiative" Darin, dass der Regierungsrat den angefochtenen Entscheid gefällt hat, ohne zuvor dem Beschwerdeführer die eingegangenen Rechtsschriften zuzustellen oder ihn davon anderweitig in Kenntnis zu setzen, liegt eine Gehörsverweigerung (E. 2.3).
Die Gehörsverletzung ist mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt (E. 2.4). Im Abstimmungskampf erfolgten irreführende Aussagen durch Private (E. 3.5). Die Aufhebung einer Abstimmung fällt nur unter grösster Zurückhaltung und bei ganz schwerwiegenden Verstössen in Betracht. Dies ist insbesondere der Fall, wenn falsche bzw. irreführende Behauptungen durch Private zu einem so späten Zeitpunkt erhoben werden, dass es den Stimmberechtigten unmöglich ist, sich ein zuverlässiges Bild von den tatsächlichen Verhältnissen zu machen (E. 3.7).
Vorliegend vermochten die Gegner der Initiative die Sachlage gegenüber einem breiten Publikum richtigzustellen (E. 3.7.1). Die Stimmberechtigten konnten sich mit geringstem Aufwand über den tatsächlichen Gegenstand der Abstimmung informieren (E. 3.7.2). Die mehrheitliche Zustimmung zur Initiative in den Landgebieten ist kein Indiz für ein verfälschtes Abstimmungsergebnis (E. 3.7.3). Es ist davon auszugehen, dass der Wille der Bevölkerung im Abstimmungsresultat unverfälscht zum Ausdruck gekommen ist. Eine Verletzung der Abstimmungsfreiheit liegt nicht vor (E. 3.8).
Es bestand keine behördliche Pflicht für eine zusätzliche Informationsabgabe an die Bevölkerung (E. 4.3). Soweit die Erläuterungen in der Abstimmungszeitung beanstandet worden waren, ist der Regierungsrat auf den Stimmrechtsrekurs zu Recht nicht eingetreten. Wenn darauf dennoch einzutreten gewesen wäre, hätte der Rekurs ohne Rechtsverletzung abgewiesen werden können (E. 5.2 f.). Abweisung. · --- · Stichworte: · ABSTIMMUNGSFREIHEIT ABSTIMMUNGSKAMPF INFORMATIONSPFLICHT INITIATIVE IRREFÜHRENDE PUBLIKATION PRIVATE RECHTLICHES GEHÖR STIMMRECHTSBESCHWERDE ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT · Rechtsnormen:
· Art. 29 Abs. II BV Art. 34 Abs. II BV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1